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Schadensersatzanspruch gegenüber Mieter nach Baumschnitt

Klage und Gutachten: Schadensersatzanspruch für unsachgemäßen Baumschnitt

In einem jüngsten Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az.: 201 C 286/16) wurde ein Fall verhandelt, der sich um Schadensersatz nach einem Baumschnitt drehte. Der Kern des Falles liegt in der Auseinandersetzung zwischen einer Vermieterin und ihrem Mieter über den unsachgemäßen Rückschnitt einer Kiefer auf dem Grundstück der Klägerin.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 201 C 286/16  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Mieter, der einen unsachgemäßen Baumschnitt an Kiefern vornimmt, kann zu Schadensersatz verpflichtet werden.

Wichtigste Punkte zum Urteil:

  1. Amtsgericht Bonn verhandelte einen Fall, bei dem es um Schadensersatz nach einem Baumschnitt ging.
  2. Der Beklagte (Mieter) wurde verurteilt, der Klägerin (Vermieterin) 2.890,00 € nebst Zinsen zu zahlen.
  3. Ursprüngliche Vereinbarung erlaubte dem Mieter, untere Äste von „Tannen“ zu schneiden, es handelte sich jedoch um Kiefern.
  4. Klägerin führte einen Rückschnitt durch, nachdem der Beklagte seiner Verpflichtung nicht nachkam. Später beauftragte der Beklagte einen weiteren Rückschnitt.
  5. Klägerin sah den Rückschnitt des Beklagten als unsachgemäß und forderte Schadensersatz.
  6. Ein Sachverständigengutachten bestätigte, dass der Rückschnitt des Beklagten unsachgemäß war und zu einem Totalschaden an den Kiefern führte.
  7. Das Gericht folgte dem Gutachten und stellte fest, dass der Rückschnitt des Beklagten zu einem Totalschaden geführt hat.
  8. Das Urteil betont die Wichtigkeit von klaren Vereinbarungen und Fachstandards bei der Pflege von Bäumen.

Vereinbarung zwischen Vermieterin und Mieter

Schadensersatz Mieter Baumschnitt
(Symbolfoto: Serhii Bobyk /Shutterstock.com)

Die Klägerin, Vermieterin der Wohnung im Erdgeschoss eines Hauses in C, und der Beklagte, ihr Mieter, hatten 2009 eine Vereinbarung getroffen. Diese erlaubte dem Beklagten, die unteren Äste der „Tannen“ im Garten des Objekts zu schneiden. Es stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei den Bäumen nicht um Tannen, sondern um Kiefern handelte. Nachdem der Beklagte seiner Verpflichtung nicht nachkam, ließ die Klägerin einen Rückschnitt der unterenÄste durchführen. Später beauftragte der Beklagte selbst einen weiteren Rückschnitt. Die Klägerin beanstandete die Art und Weise des Rückschnitts und forderte Schadensersatz, da sie den Rückschnitt als unsachgemäß ansah.

Rechtliche Herausforderungen und Fragen

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall bestanden darin, festzustellen, ob der vom Beklagten veranlasste Rückschnitt unsachgemäß war und ob er daher Schadensersatz leisten muss. Ein weiterer Punkt war die Frage, ob der Beklagte die Umsatzsteuer für das Fällen, Entsorgen und die Neuanpflanzung der Kiefer ersetzen muss.

Gerichtliche Entscheidung und Grundlage

Das Gericht entschied, dass der Beklagte an die Klägerin 2.890,00 € nebst Zinsen zahlen muss. Es wurde auch festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die durch das Fällen, Entsorgen und die Neuanpflanzung der Kiefer entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer bestimmten Höhe zu ersetzen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einem Gutachten, das feststellte, dass der vom Beklagten veranlasste Rückschnitt unsachgemäß war und zu einem Totalschaden an den Kiefern führte. Das Gericht folgte den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und kam zu dem Schluss, dass der Rückschnitt des Beklagten zu einem Totalschaden geführt hat.

Auswirkungen und Fazit des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für Vermieter und Mieter, die ähnliche Vereinbarungen über die Pflege von Bäumen oder anderen Pflanzen auf ihrem Grundstück treffen. Es unterstreicht die Bedeutung von klaren Vereinbarungen und der Einhaltung von Fachstandards bei der Pflege von Bäumen. Das Fazit des Urteils ist, dass Mieter, die unsachgemäße Arbeiten an Bäumen oder anderen Pflanzen auf dem Grundstück des Vermieters durchführen, für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden können. Es betont auch die Bedeutung von Sachverständigengutachten bei der Klärung solcher Streitigkeiten.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Schadensersatzanspruch gegenüber Mieter nach einem unsachgemäßen Baumschnitt

Ein Schadensersatzanspruch gegenüber einem Mieter nach einem unsachgemäßen Baumschnitt kann entstehen, wenn der Mieter ohne die erforderliche Sorgfalt oder ohne die erforderlichen Kenntnisse Bäume auf dem gemieteten Grundstück beschneidet und dadurch Schäden verursacht. Die rechtliche Grundlage hierfür könnte aus den vertraglichen Pflichten des Mieters und den gesetzlichen Bestimmungen resultieren.

Die Kosten der Gartenpflege, zu denen auch der Baumschnitt gehören kann, können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag vereinbart. In diesem Fall wäre der Vermieter oder ein beauftragter Dienstleister für den korrekten Baumschnitt zuständig. Wenn der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters und unsachgemäß Bäume beschneidet und dadurch Schäden verursacht, könnte der Vermieter einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Umfang des Schadensersatzes könnte sich aus den entgangenen Vorteilen, die der Baum für das Grundstück gehabt hätte, sowie den Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zusammensetzen.

In einigen Fällen, wenn ein Baum zu nahe an der Grundstücksgrenze gepflanzt ist, kann der Nachbar unter bestimmten Umständen einen Rückschnitt der überhängenden Äste verlangen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Verantwortlichkeiten des Mieters und die möglichen Schadensersatzansprüche haben.

  • Vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung: Dies ist eine gerichtliche Anordnung, die besagt, dass ein Urteil vorläufig vollstreckt werden kann, wenn der Beklagte eine Sicherheitsleistung erbringt. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Dies dient dazu, die Klägerin vor möglichen finanziellen Verlusten zu schützen, falls der Beklagte das Urteil später erfolgreich anfechten sollte. Diese Regelung ergibt sich aus § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
  • Fachlich versierter Betrieb: Ein fachlich versierter Betrieb ist ein Unternehmen, das über das erforderliche Fachwissen und die Fähigkeiten in einem bestimmten Bereich verfügt, in diesem Fall im Bereich Baumschnitt. Solche Betriebe sind oft zertifiziert oder anerkannt in ihrem Fachgebiet, was bedeutet, dass sie bestimmte Standards in Bezug auf Qualität und Sicherheit einhalten. Sie können beauftragt werden, um spezielle Arbeiten durchzuführen, wie im vorliegenden Fall den Baumschnitt.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Mietrecht: Das Mietrecht regelt die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern in Bezug auf Mietverträge und Mietobjekte. Der Fall behandelt einen Schadensersatzanspruch gegenüber einem Mieter aufgrund eines unsachgemäßen Baumschnitts, der auf eine vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien zurückgeht.
  • Nachbarrecht: Das Nachbarrecht enthält Vorschriften und Regelungen, die das Verhältnis zwischen benachbarten Grundstücken und Eigentümern regeln. Das Urteil befasst sich mit einem Konflikt zwischen Nachbarn aufgrund eines Baumschnitts, bei dem das Nachbarrecht relevant ist, um die Pflichten und Ansprüche der Parteien festzustellen.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Wohnungseigentum und das Verhältnis von Wohnungseigentümern in einer Wohnanlage. Im Urteil wird auf das Amtsgerichtsverfahren und die vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien verwiesen, die in Bezug auf das Wohnungseigentum relevant sein können.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das zentrale Gesetzbuch des deutschen Privatrechts. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB betrifft Schadensersatzansprüche und die Umsatzsteuer. Im Urteil wird auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs und die Frage der Umsatzsteuer in Bezug auf den Baumschnitt verwiesen, was auf § 249 BGB anwendbar sein könnte.

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Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bonn-  Az.: 201 C 286/16 – Urteil vom 27.11.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.890,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.235,00 € seit dem 26.08.2016 und aus weiteren 656,00 € seit dem 13.10.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Fällen, Entsorgen, Roden sowie nach der Neuanpflanzung der Kiefer auf dem Grundstück Lstr. ## in ##### C der Klägerin hierdurch entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 185,00 € für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,00 € für die Neuanpflanzung der Kiefer zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Baumschnitt.

Die Klägerin ist Vermieterin der Wohnung im Erdgeschoss im Haus Lstr.  # in C. Mieter ist der Beklagte.

Am 30.11.2009 vereinbarten die Parteien zur Erledigung eines Räumungsrechtsstreits bei dem Amtsgericht Bonn (Az.: 201 C 471/09) unter anderem, dass die Klägerin die Zustimmung dazu gibt, dass der Beklagte bei den „Tannen“ im Garten des Objekts Lstr. # in C, die unteren Äste herausschneiden dürfe. Dabei handelt es sich unstreitig nicht um Tannen, sondern Kiefern.

Da der Beklagte zunächst seiner Verpflichtung nicht nachkam, ließ die Klägerin einen Rückschnitt der unteren äste durchführen. Im Nachgang gab der Beklagte selbst einen weiteren Rückschnitt in Auftrag.

Die Klägerin beanstandete Art und Weise des Rückschnitts der Kiefer und erachtete diesen als nicht sachgemäß. Sie forderte den Beklagten zu Schadensersatz auf, zuletzt mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23.03.2016. Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, einen unsachgemäßen Rückschnitt vorzunehmen. Entgegen der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung habe der Beklagte nicht nur den unteren Kranz der Äste der dreistämmigen Kiefer im Garten des Objekts Lstr. herausgeschnitten, sondern die Äste meterhoch entfernt, sodass die zehn Meter hohen Kiefernstämme lediglich aus einem kahlen Baumstumpf und einer minimalen Krone bestehend würde. Die Kiefer sei irreparabel beschädigt, sodass ein Fällen erforderlich sei. Nach einem Kostenvoranschlag der Firma C und O Gartenpflegeservice GmbH vom 14.07.2016 würden dadurch Nettokosten in Höhe von 2.235,00 € entstehen. Diese Kosten seien erforderlich, angemessen und ortsüblich zum Austausch der Kiefer.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.235,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Nach Beweisaufnahme hat die Klägerin ihre Zahlungsklage erweitert mit Schriftsatz vom 14.09.2017.

Sie beantragt nunmehr über den ursprünglichen Klageantrag hinaus,

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 656,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach dem Fällen, Entsorgen, Roden sowie nach der Neuanpflanzung der Kiefer auf dem Grundstück Lstr. ## in ##### C der Klägerin hierdurch entstehende Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 185,00 € für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,00 € für die Neuanpflanzung der Kiefer zu ersetzen.

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Mit Schriftsatz vom 31.07.2017 hatte die Klägerin des Weiteren angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die an der Loggia der Erdgeschosswohnung in dem Objekt Lstr. # in ##### C befindliche Verkleidung aus Holz, Blechen und Plastikplanen rückstandslos zu beseitigen.

Den letztgenannten Antrag hatten die Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin stellt insoweit Kostenantrag.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: In seinem Auftrag habe ein fachlich versierter Betrieb im Jahr 2009 nur die unteren Äste der Kiefer entfernen lassen. Er habe eine Fachfirma beauftragt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 02.02.2017. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen E (Blatt 104ff.) sowie auf das Ergänzungsgutachten (Blatt 179ff.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung noch zur Entscheidung gestellte Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in zuerkannter Höhe. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 BGB. Denn der Beklagte hat schuldhaft seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt und dadurch einen Schaden der Klägerin herbeigeführt.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der von dem Beklagten veranlasste Rückschnitt an den beiden Kiefern unfachmännisch hat durchführen lassen. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen E steht fest, dass zwei Astentnahmen erfolgt sind. Die erste Astentnahme beläuft sich bis zu einer Höhe von acht Metern beziehungsweise sechs Metern (an der zweiten Kiefer). Das Gericht geht dabei davon aus, dass es sich bei der ersten Astentnahme bis zu dieser Höhe um den Rückschnitt, den die Klägerin selbst veranlasst hat, handelt. Der Sachverständige konnte anhand der Rückschnittspuren zwei unterschiedliche Schnittvorgänge ausmachen. Dieser erste Rückschnitt hat bereits zu einer Wertminderung der Gehölze geführt. Diese Wertminderung taxiert der Sachverständige auf 75 %. Die dadurch herbeigeführte Sachbeschädigung geht zu Lasten der Klägerin. Der Beklagte hat  diesen Rückschnitt, der zu dieser hohen Wertminderung geführt hat, nicht veranlasst. Unstreitig ist der erste Rückschnitt durch die Klägerin erfolgt. Mithin hatten die Bäume allerdings noch einen Restwert in Höhe von 25 % in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte einen zweiten Rückschnitt hat vornehmen lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war dieser Rückschnitt unsachgemäß. Der Sachverständige hat festgestellt, dass 18 Äste mit einem Durchmesser von zwei bis zehn Zentimeter unfachmännisch gekappt wurden. Teilweise sind bis zu einem Meter lange Stummel noch vorhanden. Durch diesen Rückschnitt haben die Bäume ihren arttypischen Habitus verloren. Der Sachverständige geht davon aus, dass die Kiefern in dem Zeitpunkt des zweiten Rückschnitts noch einen Restwert von 2.280,00 € gehabt hatten. Durch den streitgegenständlichen Rückschnitt des Beklagten ist ein Totalschaden entstanden. Dadurch ist der Verlust der Krone zu 63 % eingetreten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Totalschaden erst durch den Rückschnitt des Beklagten erfolgt. Dadurch ist ein totaler Funktionsverlust der Bäume eingetreten, der unwiederbringlich ist. Nach dem Gutachten beläuft sich der Schaden auf 2.891,00 € netto und 3.440,00 € brutto.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat sich vor Ort selbst ein Bild gemacht und sehr ausführlich und detailliert die Beweisfragen geklärt und beantwortet. Die Ausführungen sind überzeugend. Das Gutachten ist auch erkennbar von Sachkunde geprägt.

Aus alledem ergibt sich, dass der Rückschnitt des Beklagten zu einem Totalschaden geführt hat.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der Nettoschadenskosten in Höhe von 2.891,00 €. Da eine Entfernung der beschädigten Bäume und eine Ersatzpflanzung noch nicht erfolgt sind, besteht kein Anspruch auf die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Zinsen sind zu zahlen ab Rechtshängigkeit der Klage beziehungsweise der Klageerweiterung. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

II.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Insbesondere ist das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der Beklagte für den Fall der Ersatzpflanzung, die Umsatzsteuer bis zu einer Höhe von 185,00 € für das Fällen, Entsorgen und Roden sowie bis zu einer weiteren Höhe von 364,00 € für die Neupflanzung der Kiefer zu ersetzen hat.

Im Hinblick darauf, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist – wie eingangs ausgeführt – folgt, dass dieser zum Ersatz der Umsatzsteuer verpflichtet ist in zuerkannter Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Gemäß § 91a ZPO richtet sich die Kostenfolge im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens.

Die Klägerin hatte Anspruch auf Entfernung der an die Loggia angebauten Verkleidung aus Holz, Blechen und Plastikbahnen. Der Anspruch ergab sich aus § 541 BGB. Danach hat der Vermieter gegen den Mieter, der einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt, einen Anspruch auf Unterlassung. Die Anbauten an der Loggia waren unstreitig nicht genehmigt. Sie stellen unzweifelhaft einen vertragswidrigen Gebrauch dar. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch war gegeben. Es war auch Veranlassung zu Klage gegeben. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.03.2017 war der Beklagte aufgefordert worden, die baulichen Veränderungen zu beseitigen. Dem ist der Beklagte erst im laufenden Rechtsstreit nachgekommen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz. 1 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 03.08.2017:  2.235,00 €;

bis zum 15.09.2017:   3.235,00 €;

bis zum 06.11.2017:  3.235,00 €

650,00 €

200,00 €

insgesamt 4.075,00 €;

danach: 3.075,00 € aufgrund Teilerledigungserklärung.

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