Bundesfinanzhof
Az.: VI R 29/96
Oberfinanzdirektion Koblenz
Az.: S 2532 A – St 322
Az.: S 2354 A – St334
Wer seinen Computer so gut wie ausschließlich beruflich nutzt, kann die Kosten für dessen Anschaffung und die dazugehörige Software als Betriebsausgaben abziehen. Wer seinen PC bis zum 30.06.1997 angeschafft hat, muß nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz die Anschaffungskosten auf 5 Jahre verteilen. Dagegen kann bei einer Anschaffung danach von einer nur vierjährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Davon unberührt beliebt aber die Möglichkeit, Anschaffungskosten bis DM 800,– für selbständig nutzbare Computer (Laptop oder Notebook) oder für Trivialsoftware sofort abzuziehen.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, daß eine kürzere als die von der Finanzverwaltung anerkannte Abschreibungsdauer nur gerechtfertigt ist, wenn nachprüfbare Gründe für eine kürzere Nutzungsdauer sprechen. Auch bei einigen Sonderfällen ( z.B. bei Computern, die einem erhöhten Verschleiß infolge häufigen Transports unterliegen) sieht die Finanzverwaltung einen verkürzten Abschreibungszeitraum als gerechtfertigt an.