Bundesfinanzhof
Az.: VI R 29/96
Oberfinanzdirektion Koblenz
Az.: S 2532 A – St 322
Az.: S 2354 A – St334
Wer seinen Computer so gut wie ausschließlich beruflich nutzt, kann die Kosten für dessen Anschaffung und die dazugehörige Software als Betriebsausgaben abziehen. Wer seinen PC bis zum 30.06.1997 angeschafft hat, muß nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz die Anschaffungskosten auf 5 Jahre verteilen. Dagegen kann bei einer Anschaffung danach von einer nur vierjährigen Nutzungsdauer ausgegangen werden. Davon unberührt beliebt aber die Möglichkeit, Anschaffungskosten bis DM 800,– für selbständig nutzbare Computer (Laptop oder Notebook) oder für Trivialsoftware sofort abzuziehen.
Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, daß eine kürzere als die von der Finanzverwaltung anerkannte Abschreibungsdauer nur gerechtfertigt ist, wenn nachprüfbare Gründe für eine kürzere Nutzungsdauer sprechen. Auch bei einigen Sonderfällen ( z.B. bei Computern, die einem erhöhten Verschleiß infolge häufigen Transports unterliegen) sieht die Finanzverwaltung einen verkürzten Abschreibungszeitraum als gerechtfertigt an.

Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz