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Haftung bei Körperverletzung durch Stromschlag – Stromunfall auf befriedetem Grundstück

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1024/13 – Urteil vom 02.04.2014

1. Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte nicht entsprechende Sicherheit leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. 1. Der zum Unfallzeitpunkt 46 – jährige Kläger nimmt die Beklagte wegen der Folgen eines Stromschlags in Anspruch, dem er am 16. September 2009 ausgesetzt war, als er in Vorbereitung von Fassadenarbeiten auf einem Metallgerüst gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe stieß, die neben der Eingangstür zum Erdgeschoß der Doppelhaushälfte …gasse 6 in W. angebracht war.

Haftung bei Körperverletzung durch Stromschlag - Stromunfall auf befriedetem Grundstück
Symbolfoto: Von anypix /Shutterstock.com

Eigentümer des Hauses ist der Sohn der Beklagten. Der Beklagten, die in der anderen Doppelhaushälfte …gasse 4 wohnt, steht an der Erdgeschosswohnung …gasse 6 ein dingliches Nutzungsrecht zu. Sie hat die Wohnung an eine Familienangehörige, die Zeugin Yvonne R., vermietet.

Der Stromschlag führte zu einem hypoxischen Hirnschaden; der Kläger ist seither zu 100% behindert und umfassend pflegebedürftig.

Verursacht wurde der Stromschlag durch einen im Inneren des Gebäudes in die Wand geschlagenen Metallnagel, der eine leitende Verbindung zwischen dem an das Lampengehäuse angeschlossenen Schutzleiter und dem stromführenden Leiter (Phase) herstellte. Ob der Nagel vor oder nach Montage der Außenlampe in die Wand geschlagen wurde, ist streitig. Montiert hatte die Lampe Anfang 2009 der Zeuge B., der wegen desselben Schadensereignisses in einem Parallelverfahren in Anspruch genommen wird (5 U 311/12 OLG Koblenz).

Die in erster Linie aus § 2 Abs. 1 Haftpflichtgesetz hergeleitete Verantwortlichkeit der Beklagten soll sich auch daraus ergeben, dass sie den nach dem Klagevorbringen fachlich nicht qualifizierten Zeugen B. vor dem Unfall des Klägers mehrmals mit Elektroinstallationsarbeiten betraute, insbesondere Anfang 2009 mit der Montage der schadenstiftenden Außenlampe, ohne die Elektroinstallation des Hauses insgesamt entsprechend den aktuellen Sicherheitserfordernissen durch ein Fachunternehmen ertüchtigen zu lassen.

Dazu hat der Kläger vorgetragen, nur geschulte Fachkräfte seien zu den von B. durchgeführten Arbeiten befugt, der zudem nicht über die für die Sicherheitsüberprüfungen erforderlichen Messgeräte verfügt habe. Insbesondere sei 2008 und Anfang 2009 versäumt worden, einen neuen FI – Schalter (Fehlerstromschutzschalter) zu montieren, der den Unfall sicher vermieden hätte.

Neben der Verurteilung der Beklagten zu materiellem und immateriellem Schadensersatz hat der Anspruchsteller die Feststellung der Ersatzpflicht für entsprechende Zukunftsschäden beantragt, soweit die Ansprüche auf materiellen Schadensersatz nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden. Außerdem soll die Beklagte die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erstatten.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie sei nicht Anlageninhaberin im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG. Selbst wenn man das anders sehe, sei die Haftung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HpflG ausgeschlossen. Ihr falle auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last. B. habe eine Ausbildung zum Elektriker absolviert. Die schadenstiftende Außenlampe habe er sachgemäß montiert, ohne dass unmittelbar hiernach das metallene Lampengehäuse stromführend gewesen sei. Die leitende Verbindung zwischen dem Schutzleiter und dem stromführenden Leiter sei erst nach Montage der Lampe durch Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen entstanden. B. habe sie auch nicht darauf hingewiesen, dass die Montage eines neuen FI-Schalters erforderlich sei.

2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei nicht nach § 2 Abs. 1 HpflG schadensersatzpflichtig. Ob sie Inhaberin der schadenstiftenden Anlage sei, könne dahinstehen. Jedenfalls greife der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HpflG. Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Kläger bzw. dessen Arbeitgeber komme auch eine Schadensersatzhaftung nach § 280 BGB nicht in Betracht. Da B. für die Beklagte nicht vertraglich, sondern aus bloßer Gefälligkeit tätig gewesen sei, scheide auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers als Anspruchsgrundlage aus. Der Beklagten sei angesichts der denkbar einfachen Montagearbeiten auch nicht anzulasten, damit den Zeugen B. beauftragt zu haben. Aus der Vertragsbeziehung (Nutzungsrecht) zwischen der Beklagten und ihrem Sohn, dem Hauseigentümer, lasse sich eine Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers nicht herleiten. § 1020 Satz 2 BGB gebe nur dem Eigentümer des dienenden Grundstücks einen Erhaltungsanspruch. Die Beklagte habe auch nicht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dabei komme es nicht darauf an, ob B. zum Austausch des FI-Schalters geraten habe. Die DIN – Normen, auf die der Kläger sich insoweit stütze, seien keine Rechtsvorschriften, sondern private Regelungen mit bloßem Empfehlungscharakter (BGH NJW 1998, 2814). Auch gebe es keine Rechtspflicht, ältere Elektroanlagen auf den jeweils aktuellen Stand der Technik zu bringen. Letztlich sei B. bei seinen Arbeiten nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, so dass § 831 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheide.

3. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Klageanträge (Bl. 157 GA). Er wiederholt, vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11. 11. 2013 (Bl. 157 – 175 GA) und den Schriftsatz vom 25. Februar 2014 (Bl. 198 – 201 GA) verwiesen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 11. 2. 2014, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 190 – 197 GA).

Die Akten des denselben Unfall betreffenden Parallelverfahrens 5 U 311/12 OLG Koblenz und die Strafakten 2030 Js 58797/10 – 3 Ds Staatsanwaltschaft Koblenz nebst Sonder- band “Gutachten” waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf den Inhalt dieser Akten nimmt der Senat Bezug.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

1. Die Beklagte haftet nicht verschuldensunabhängig nach § 2 HpflG.

a. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte, obwohl nicht Eigentümerin des Grundstücks, gleichwohl Inhaberin der Stromversorgungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG war.

Mit der Berufung ist die Frage zu bejahen. Als Inhaber im Sinne dieser Bestimmung ist derjenige anzusehen, der die Anlage für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. die Nachweise bei Filthaut, HpflG, 8. Auflage, Rdn. 46 zu § 2 HpflG). Die Beklagte erfüllt ungeachtet ihrer fehlenden Eigentümerstellung diese Voraussetzungen. Sie allein hatte aufgrund ihres Nutzungsrechts die rechtliche Befugnis, aber auch – was entscheidend ist – die erforderliche tatsächliche Verfügungsgewalt über die Erdgeschosswohnung und damit auch über die dortige Elektroinstallationsanlage. Das erschließt sich insbesondere daraus, dass sie kraft ihres dinglichen Alleinnutzungsrechts darüber befand, welche Arbeiten im Erdgeschoss durchgeführt wurden. Dementsprechend hatte sie 2008 den Zeugen B. nicht nur mit Elektroinstallationsarbeiten in der Küche, sondern auch im darauffolgenden Frühjahr mit der Montage der schadenstiftenden Außenlampe betraut. Ihr Sohn, der Hauseigentümer, hat im Parallelverfahren glaubhaft geschildert, dass die Beklagte im Erdgeschoss nach eigenem Gutdünken “schalten und walten” konnte. Nach Auffassung des Senats können daher keine Zweifel daran bestehen, dass sie Inhaberin der schadenstiftenden Anlage war.

b. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 erste Alternative HpflG ausgeschlossen. Daran ist zu denken, weil der schadenstiftende Nagel sich im Inneren des Gebäudes befand, dort die Strombrücke zwischen Schutzleiter und Phase herbeiführte und so den Strom zum Gehäuse der Außenlampe leitete. Der Schaden trat demzufolge außerhalb des Gebäudes ein. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HpflG verdeutlicht hinreichend, dass es für den Ausschlusstatbestand nicht genügt, dass der Schaden auf eine im Inneren des Hauses befindliche Anlage zurückzuführen ist.

c. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die statt Wiederholung verwiesen wird, hat das Landgericht aber angenommen, dass die Ersatzpflicht hier nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative HpflG ausgeschlossen ist. Die Berufung bezweifelt ohne Erfolg, dass der Schaden innerhalb eines im Besitz der Beklagten als Inhaberin der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist.

Der in der Sache zutreffende Hinweis der Berufung, dass der Hofraum vor den Eingängen zum Doppelhaus …gasse 4/6 von der öffentlichen Straße aus ohne weiteres von jedermann betreten werden kann, greift zu kurz. Denn das Gesetz verlangt für den Haftungsausschluss nicht, dass der Unfall innerhalb eines “eingefriedeten” Grundstücks eingetreten sein muss. Mit dem Wort “befriedet” ist ersichtlich etwas anderes gemeint als die von der Berufung verlangte Einfriedung. Dementsprechend ist anerkannt, dass das Merkmal “befriedet” keine völlige Abschließung erfordert (vgl. Filthaut aaO Randnummer 64 zu § 2 HpflG mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dass eine private Hoffläche auch dann befriedetes Besitztum ist, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus ohne Überwindung von Hindernissen betreten werden kann, ist in der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH zu § 123 StGB, aber auch in der Zivilrechtsprechung anerkannt (BGH, Urteil vom 12. 07. 2013 – V ZR 85/12).

Mit ihrem Hinweis auf Amelung (NJW 1986, 2075) geht die Berufung daran vorbei, dass dieser Autor eine von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertritt, der nicht gefolgt werden kann.

d. Die weitere, vom Landgericht nicht erörterte, aber von der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob die Ersatzpflicht hier auch nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HpflG ausgeschlossen ist, muss verneint werden. Bei der Außenlampe handelt es sich zwar um ein Energieverbrauchgerät im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 HpflG. Der Schaden ist jedoch nicht “durch eine solche Einrichtung” verursacht worden. Dafür genügt es nämlich nicht, dass das Energieverbrauchgerät von außen bestimmungswidrig unter Strom geraten ist und diesen Strom lediglich weitergeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1961 – VI ZR 207/60, in VersR 1961, 617 – 618 m.w.N.).

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So liegt es auch im vorliegenden Fall, in dem das metallene Lampengehäuse nur dadurch bestimmungswidrig unter Strom geraten ist, dass der Metallnagel im Inneren des Gebäudes den Strom über den Schutzleiter zum Gehäuse der Außenlampe führte.

Nach alledem ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass eine verschuldens- unabhängige Haftung der Beklagten hier (nur) nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 zweite Alternative HpflG ausgeschlossen ist.

2. Die Berufung meint, die Beklagte hafte, weil ihre dem dinglichen Nutzungsrecht an der Erdgeschoßwohnung zugrunde liegenden vertraglichen Absprachen mit dem Grundstückseigentümer, ihrem Sohn, Schutzwirkung zu Gunsten des Klägers hätten.

Das geht daran vorbei, dass die auf einer ergänzenden Auslegung des jeweiligen Vertrages beruhende Erweiterung vertraglicher Schutzpflichten nur dann greift, wenn der Vertragsgläubiger (hier: der Sohn) für das Wohl und Wehe des Dritten (hier: des Klägers) mitverantwortlich ist und die tatsächlichen Umstände, aus denen sich das ergibt, dem Vertragsschuldner (hier: der Beklagten) bei Abschluss des Vertrages erkennbar sind. Jedenfalls an Letzterem fehlt es.

Hinzu kommt, dass eine Gefährdung des Klägers erst dadurch eintrat, dass der Sohn als Grundstückseigentümer sich 2009 entschloss, die Arbeitgeberin des Anspruchstellers mit den Fassadenarbeiten zu beauftragen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, der Kläger habe sich beim Abschluss des Vertrages zwischen der Beklagten und ihrem Sohn im Jahr 1993 in Leistungsnähe dieses Vertrages befunden.

3. Soweit die Berufung auf die drittschützende Wirkung der angeblichen Verträge über Elektroinstallationsarbeiten zwischen der Beklagten und dem Zeugen B. abhebt, war die Beklagte in diesen Vertragsverhältnissen Gläubigerin. Ein Ersatzanspruch wegen des vermeintlichen Drittschutzes der Verträge zu Gunsten des Klägers kann sich aber nur gegen den Vertragsschuldner, den Zeugen B., richten. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Erwägungen tragfähig sind, aus denen das Landgericht einen Drittschutz dieser Verträge verneint hat.

4. Letztlich kann der Berufung auch nicht darin gefolgt werden, die Beklagte sei dem Kläger wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht schadensersatzpflichtig, jedenfalls hafte sie nach § 831 BGB für die Versäumnisse und Fehler des Zeugen B..

a. Der Kläger meint, ihre Verkehrssicherungspflicht habe die Beklagte dadurch verletzt, dass sie die Elektroinstallation im Erdgeschoss nach den Arbeiten des Zeugen B. in den Jahren 2008 und 2009 nicht auf den aktuellen technischen Stand habe ertüchtigen lassen und letztlich sogar den Hinweis des Zeugen, dass der FI – Schalter ausgetauscht werden müsse, nicht beachtet habe.

Indes ist ein Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigter ebensowenig wie ein Vermieter verpflichtet, die Elektroinstallation im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohne konkreten Anlass zu überprüfen und zu ertüchtigen. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Berufung sieht allerdings einen derartigen Anlass in dem (bestrittenen) Hinweis des Zeugen B. auf das Erfordernis einer Erneuerung des FI-Schalters.

Dazu bedurfte es nicht der Befragung des Zeugen. Denn es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der behauptete Hinweis des Zeugen mit einer Aufklärung darüber verbunden war, welch hohe Schutzfunktion ein derartiger FI-Schalter haben kann. Ebensowenig ist zu ersehen, dass die Ausstattung mit dem von der Berufung geforderten FI-Schalter den allein maßgeblichen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes entsprach. Eine allgemeine Nachrüstpflicht des Verkehrssicherungspflichtigen besteht auch im Falle einer Verschärfung von DIN – Normen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010, VI ZR 223/09, in NJW 2010, 625 – 626 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls am Verschulden der Beklagten.

Indem die Berufung – anknüpfend an entsprechende Ausführungen des Sachverständigen K. – demgegenüber auf die in den Jahren 2008/2009 maßgeblichen DIN-Vorschriften abhebt, geht sie daran vorbei, dass sich das Regelwerk an Elektroinstallationsbetriebe richtet und keine Rechtsnormqualität hat. Das Landgericht hat dazu alles Erforderliche gesagt; darauf wird statt Wiederholung verwiesen.

Sähe man es anders, müsste in allen von DIN – Normen erfassten Bereichen jeder Betroffene sich ständig über Neuerungen informieren und technische oder sonst gefahrträchtige Anlagen zeitnah ertüchtigen, soweit es sich um sicherheitsrelevante Änderungen handelt. Damit würde jedweder Bestandsschutz zunichte gemacht, was nach Auffassung des Senats die Sorgfaltsanforderungen überspannt (vgl. BGH VI ZR 223/09 aaO).

b. Die Beklagte haftet auch nicht wegen Auswahlverschuldens. Die insoweit von der Berufung in den Blick gerückte Tatsache, dass der Zeuge B. die Jahrzehnte zurückliegende Lehre als Elektromechaniker nicht abgeschlossen hatte, war der Beklagten 2008 und 2009 nicht bekannt und musste ihr auch nicht bekannt sein.

All das ist aber auch deshalb unerheblich, weil die Berufung mit ihren Ausführungen zur fehlenden fachlichen Qualifikation des Zeugen B. daran vorbeigeht, dass er nach den sachverständigen Feststellungen in dem Parallelverfahren 5 U 311/12 OLG Koblenz sowohl im Jahr 2008 die Steckdosen in der Küche als auch im Jahr 2009 die schadenstiftende Außenlampe richtig angeschlossen und verdrahtet hatte. Dazu hat das Landgericht treffend bemerkt, es habe sich nicht um Arbeiten gehandelt, die einer besonderen, vertieften Sachkunde bedurften. Das sieht der Senat genauso, weil die beim Anschluss einer Lampe oder Steckdose zu beachtenden Montageschritte jedermann geläufig sind, der über Grundkenntnisse der Elektrophysik verfügt.

Die Berufung geht daran vorbei, dass nicht ein auf unzureichender Qualifikation beruhender Montagefehler des Zeugen dazu führte, dass am Lampengehäuse letztendlich Strom anlag, sondern der ganz außergewöhnliche und von niemandem bedachte Umstand, dass jemand weit von der Unfallstelle entfernt einen Nagel in die Wand geschlagen und damit den Schutzleiter durchtrennt hatte.

c. Letztlich haftet die Beklagte auch nicht für ein Fehlverhalten des Zeugen B. nach § 831 BGB. Er war bei seinen aus Gefälligkeit in Nachbarschaftshilfe vorgenommenen Arbeiten nicht Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für den Verrichtungsgehilfen wird “soziale Abhängigkeit” bzw. Gebundenheit an die Weisungen des Geschäftsherrn verlangt. Dieses Erfordernis folgt aus dem Haftungsgrund des § 831 BGB; der Geschäftsherr wird als durch seinen Gehilfen “mittelbar handelnd” angesehen. Deshalb wird ihm die von dem Gehilfen verursachte rechtswidrige Schädigung zugerechnet.

Inhaltlich sind die vom Zeugen B. erledigten Arbeiten einem Werkvertrag zuzuordnen. Den Werkunternehmer sieht die Rechtsprechung indes nicht als weisungsgebunden und damit auch nicht als Verrichtungsgehilfen des Bauherrn an (vgl. BGHZ 42, 374 – 380).

Das gilt erst recht, wenn ein Nachbarschaftshelfer wie der Zeuge B. die beabsichtigte Tätigkeit jederzeit nach eigenem Gutdünken ablehnen, unterbrechen, aber auch unvollendet endgültig einstellen kann. Zu alledem wäre B. befugt gewesen, ohne irgendwelche Sanktionen der Beklagten befürchten zu müssen. Das verdeutlicht, dass der Berufung schwerlich darin beigepflichtet werden kann, er sei Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen.

5. Nach alledem war das Rechtsmittel mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.320.154,27 €.

 

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