Skip to content

Verkehrsunfall – Verhältnismäßigkeit der Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt

Verkehrsunfall: Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei der Neupflasterung einer Hofeinfahrt

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen makellos gepflasterten Hof, und eines Tages wird er durch einen unglücklichen Verkehrsunfall beschädigt. Sie sind natürlich berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Aber wie weit geht dieser Anspruch? Reicht es aus, nur den beschädigten Teil zu erneuern oder muss der gesamte Hof neu gepflastert werden, um das ursprüngliche, einheitliche Fugenbild wiederherzustellen? Das ist die zentrale Frage in einem jüngst vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall.

Direkt zum Urteil Az: 14 U 166/21 springen.

Schadensersatzforderungen nach einem Verkehrsunfall

Im vorliegenden Fall forderten die Kläger den vollen Betrag von 12.550,00 € für die Neupflasterung ihres gesamten Hofs. Sie argumentierten, dass die teilweise Erneuerung der Pflasterung zu einem uneinheitlichen Fugenbild geführt hat, das den Gesamtwert ihrer Immobilie mindert. Sie beriefen sich dabei auf § 7 Abs. 1 StVG und § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, die den Grundsatz des Schadensersatzes im Verkehrsunfallrecht regeln.

Die Interpretation der Verhältnismäßigkeit im Schadensersatz

In einer grundlegenden Beurteilung entschied das Oberlandesgericht Celle, dass die Forderung nach einer vollständigen Neupflasterung unverhältnismäßig sei. Das Gericht berief sich auf § 249 Abs. 1 und 2 BGB, die vorsehen, dass der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Zustands hat, der vor dem schädigenden Ereignis bestand. Allerdings begrenzt § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB diesen Anspruch, indem er feststellt, dass der Schädiger nur dann zur vollständigen Wiederherstellung verpflichtet ist, wenn dies verhältnismäßig ist.

Die Entscheidung des Gerichts und ihre Auswirkungen

Das Gericht argumentierte, dass eine vollständige Neupflasterung des Hofs einen erheblichen Aufwand darstellt, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht, nämlich der Herstellung eines einheitlichen Fugenbildes. Die teilweise Uneinheitlichkeit der Fugen, so das Gericht, stellt nur eine geringe optische Beeinträchtigung dar, die für den objektiven Betrachter kaum wahrnehmbar ist. Somit entsteht kein auszugleichender Minderwert.

Diese Entscheidung liefert eine bedeutende Interpretation des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Schadensersatzrecht und könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben. Sie legt nahe, dass die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach einem Schaden nicht immer geschuldet ist und dass die Interessen des Geschädigten gegen den Aufwand der Wiederherstellung abgewogen werden müssen.

Die Bedeutung des Urteils

Diese Gerichtsentscheidung unterstreicht das Wesen des Schadensersatzrechts – den Geschädigten so weit wie möglich in den Zustand vor dem schädigenden Ereignis zurückzuversetzen. Sie weist jedoch auch auf die Grenzen dieses Prinzips hin, indem sie die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung des Schadensersatzrechts betont.

Mit anderen Worten, es besteht ein Ausgleich zwischen dem Bestreben, den Geschädigten vollständig zu entschädigen und der Realität, dass nicht jeder Schaden eine vollständige Restauration erfordert, insbesondere wenn der dafür notwendige Aufwand unverhältnismäßig hoch ist.

Abschließende Gedanken

Das Oberlandesgericht Celle hat in diesem Fall eine klare Botschaft gesendet. Schadensersatz bedeutet nicht notwendigerweise eine vollständige Restauration, insbesondere wenn der Schaden geringfügig und der Wiederherstellungsaufwand hoch ist.

Diese Entscheidung könnte in zukünftigen Fällen weitreichende Auswirkungen haben, indem sie einen Präzedenzfall für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Schadensersatzrecht schafft, und sie könnte dazu beitragen, die Erwartungen von Geschädigten in ähnlichen Fällen zu steuern.


Das vorliegende Urteil

OLG Celle – Az.: 14 U 166/21 – Urteil vom 15.02.2023

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Oktober 2021 – 5 O 235/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 13.050,00 €.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Verkehrsunfall - Verhältnismäßigkeit der Neuherstellung einer gepflasterten Hofeinfahrt
(Symbolfoto: Smit/Shutterstock.com)

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.550,00 € gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG aus dem Schadensereignis vom 19. Juni 2018. Die Beklagten haben durch die Zahlung der Teilneupflasterung der beschädigten Fläche die begründeten Ansprüche der Kläger bereits befriedigt.

Eine erneute vollständige Wiederherstellung der gesamten Hoffläche, um ein einheitliches Fugenbild zu erreichen, ist nicht geschuldet. Der Senat erachtet dies als unverhältnismäßig (a). Das verbleibende teilweise uneinheitliche Fugenbild stellt eine nur noch geringe – für den objektiven Betrachter – kaum wahrnehmbare optische Beeinträchtigung dar. Ein auszugleichender Minderwert entsteht dadurch nicht (b).

a) Grundsätzlich haben die Kläger gem. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Ist die Herstellung allerdings unverhältnismäßig so hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB mit Geld zu entschädigen.

Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt danach in aller Regel nur vor, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – VII ZR 241/00, Rn. 42 f. mwN, juris).

Zu berücksichtigen sind u.a. der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 2014 – V ZR 275/12, juris).

Der Maßstab für das objektive Interesse des Bestellers an der ordnungsgemäßen Erfüllung ist der vertraglich vereinbarte oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werkes (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – VII ZR 241/00, Rn. 46, juris).

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist eine komplette Neupflasterung der ca. 250 m² großen Hofeinfahrt unverhältnismäßig, allein um ein einheitliches Fugenbild zu erhalten. Denn es handelt sich um einen (nur) optischen Mangel, der den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigt. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass es sich vorliegend um kein werkvertragliches Parteienverhältnis gehandelt hat, sondern dass ein Schadensereignis die Ursache für die Beeinträchtigung auf dem klägerischen Grundstück gewesen ist. Dennoch steht dem objektiv geringen Interesse der Kläger an einem geraden Fugenverlauf der ganz erhebliche – und deshalb unangemessene – Aufwand des Schädigers gegenüber, die gesamte Hoffläche vom alten Pflaster zu befreien und sodann – nach entsprechender Vorbereitung – vollständig neu zu pflastern.

Im Grundsatz ist zwar auch bei (lediglich) optischen Beeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Senat, Urteil vom 02. November 2011 – 14 U 52/11, Rn. 29, juris). Es ist aber im Einzelfall zu differenzieren, wie stark sich die optische Beeinträchtigung im Gesamteindruck der jeweiligen Anlage auswirkt (vgl. bspw. eine erhebliche Beeinträchtigung durch graue Mörtelreste auf dunkelrotem Ziegelverblendmauerwerk einer Anlage, vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 – VII ZR 241/00, oder Hineinreichen von Rollladenkästen in den Scheibenbereich, vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2011 – 14 U 52/11, beide zitiert nach juris).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Vorliegend handelt es sich um eine Hoffläche, die dem Parken und Rangieren von Fahrzeugen dient. Nach Auswertung der umfassenden Fotodokumentationen ist der Senat der Ansicht, dass das nicht einheitliche Fugenbild keine Auswirkungen auf den optischen Gesamteindruck der Hofanlage hat. Die nicht ganz gradlinigen Fugen, die auch nur in einem Teilbereich der Pflasterung bestehen, sind vielmehr auf größeren Übersichtsbildern nicht wahrnehmbar (vgl. Seite 6-9, Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021). Erst bei vergrößerten Aufnahmen unter Zuhilfenahme einer Wasserwaage und eines Zollstocks (vgl. Seite 12-13, Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021) sind die Abweichungen im Fugenverlauf erkennbar. Gerade bei einer bestimmungsgemäßen Benutzung der Hoffläche im Alltag mit parkenden und rangierenden Fahrzeugen tritt das uneinheitliche Fugenbild im optischen Gesamteindruck soweit zurück, dass es für einen unbefangenen Betrachter nicht mehr wahrnehmbar sein wird und schon gar nicht zu einer optischen Beeinträchtigung der Anlage führt. Überdies ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf die klägerische Hofanlage besondere Anforderungen an die Ästhetik der Hoffläche zu stellen sind, denen diese nun nicht mehr gerecht wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18. Juli 2002 – 22 U 197/01 (6. ZS), Rn. 32, juris).

Der Senat hat bei seiner Wertung auch berücksichtigt, dass die Pflasterung der Hoffläche von Anfang an unsachgemäß war und nicht den technischen Regelwerken entsprochen hat (vgl. Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021, Seite 25ff. und Hinweisbeschluss des Senats vom 2.2.2022, Seite 3). Dies hätte in jedem Fall zu den gerügten Fugenverschiebungen geführt (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021, Seite 30). Soweit die Kläger rügen, dass bei der teilweisen Neuherstellung die Pflastersteine mit Fugen verlegt worden seien, was bei der ursprünglichen Verlegung nicht der Fall gewesen sei, erachtet der Sachverständige gerade das direkte Aneinanderlegen von Klinkersteinen als nicht fachgerecht, weil es zu Verschiebungen und Kantenabplatzungen führe (Gutachten/Tischvorlage vom 10.8.2021, Seite 26). Bei einer vollständigen Neupflasterung stünden die Kläger somit besser als ohne das Schadensereignis dar. Insofern hat der Sachverständige bereits festgestellt, dass die sanierte Fläche einen deutlich besseren Aufbau habe und fester sei als die unsanierte Fläche, die ohnehin nicht fachgerecht verlegt worden sei.

b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf eine Zahlung gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Entschädigungspflicht richtet sich dabei nicht – wie bei §§ 249, 250 BGB – auf das Integritätsinteresse und ist nach den Herstellungskosten zu bemessen, sondern auf Ersatz des Wertinteresses. Zu ersetzen ist im Fall der Unverhältnismäßigkeit die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (sog. Minderwert, vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 – IX ZR 104/08, Rn. 29 mwN, juris).

Ein solcher Minderwert besteht nicht. Die Kläger haben keine messbare wirtschaftliche Einbuße erlitten. Der Sachverständige Dipl. Ing. K. hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten vom 8. November 2022 ausgeführt, dass bereits die Pflasterfläche (unabhängig vom Fugenverlauf) keinen Wertanteil an dem streitgegenständlichen Objekt darstelle (Gutachten/Tischvorlage vom 8.11.2022, Seite 5 f.). Der Gesamtwertanteil der Pflasterfläche betrage 0,7% des Verkehrswertes (2.450,00 €). Würden die üblichen Rundungsdifferenzen berücksichtigt, so ginge dieser Wertanteil in der Rundung unter (Gutachten/Tischvorlage vom 8.11.2022, Seite 5).

Ein etwaiger Minderwert durch Abweichungen im Fugenverlauf der Pflasterfläche besteht daher erst Recht nicht, wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2022, Seite 5, – noch ohne gutachterliche Bestätigung – konstatiert hat. Es scheidet daher auch die Möglichkeit einer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO aus, wie sie die Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 2023 angeregt haben.

2. Mangels Zahlungsanspruch besteht auch kein Feststellungsanspruch auf die ggf. anfallende Mehrwertsteuer. Weitere mögliche Schäden aus dem streitgegenständlichen Ereignis haben die Kläger bereits nicht behauptet.

3. Mangels Hauptforderungen besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

4. Es besteht auch kein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache. Das landgerichtliche Urteil ist im Ergebnis richtig.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

III.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

IV.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  • 1. Schadensersatzrecht (§ 249 BGB): Schadensersatzrecht kommt in Fällen zur Anwendung, in denen jemandem ein Schaden zugefügt wurde. Der Schädiger hat grundsätzlich den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB). Dies kann durch die Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden oder durch Zahlung des dazu erforderlichen Geldbetrags erfolgen (§ 249 Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Fall verlangen die Kläger eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ihrer Hofeinfahrt, die durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde.
  • 2. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 251 Abs. 2 BGB): Die Kläger fordern die komplette Neupflasterung ihrer Hofeinfahrt, um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten. Das Gericht hält dies jedoch für unverhältnismäßig im Sinne des § 251 Abs. 2 BGB. Die Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der mit der Nachbesserung erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwandes steht.
  • 3. Straßenverkehrsrecht (§ 7 StVG): Das Straßenverkehrsrecht findet Anwendung, da der Schaden durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs, der es im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb des Fahrzeugs durch den Tod, den Körper oder die Gesundheit eines Menschen oder durch Beschädigung einer Sache entstanden ist.
  • 4. Versicherungsvertragsrecht (§ 115 VVG): Das Versicherungsvertragsrecht wird ebenfalls relevant, weil es um Schadenersatzansprüche aus einem Kfz-Unfall geht, die üblicherweise durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt sind. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG sieht eine Direktanspruchsmöglichkeit des Geschädigten gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers vor.
  • 5. Zivilprozessrecht (§ 540 ZPO, § 313 a ZPO): Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf von Rechtsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten. In diesem Fall sind Vorschriften wie § 540 Abs. 2 ZPO (Abkürzung des Urteils im Berufungsverfahren) und § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (Verkündung von Urteilen und Beschlüssen) relevant. Diese Vorschriften finden sich im vorliegenden Urteil, insbesondere im Hinblick auf das Berufungsverfahren und die Bekanntgabe des Urteils.

Häufig gestellte Fragen

1. Was bedeutet „Schadensersatz“ in Bezug auf einen Verkehrsunfall?

Schadensersatz bedeutet, dass die Person, die den Schaden verursacht hat (der Schädiger), verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Kontext eines Verkehrsunfalls bedeutet dies, dass der Schädiger oder seine Versicherung die Kosten für die Reparatur des beschädigten Eigentums übernehmen muss.

2. Was bedeutet „Verhältnismäßigkeit“ im Schadensersatzrecht?

Der Begriff Verhältnismäßigkeit im Schadensersatzrecht bedeutet, dass die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des beschädigten Eigentums und zur Schwere des Schadens stehen müssen. Wenn die Kosten für die Reparatur unverhältnismäßig hoch im Vergleich zum Nutzen der Reparatur sind, kann der Schädiger verpflichtet sein, einen Geldbetrag zu zahlen, statt den Schaden zu beheben.

3. Was bedeutet „objektives Interesse“ in Bezug auf Schadensersatzansprüche?

Das objektive Interesse bezieht sich auf das Interesse des Geschädigten an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung zur Wiederherstellung. Es bezieht sich auf den Gebrauch und den Nutzen, den der Geschädigte vom beschädigten Eigentum hatte und nach der Wiederherstellung haben wird. Ein objektives Interesse könnte zum Beispiel das Interesse an einem einheitlichen Aussehen einer gepflasterten Hofeinfahrt sein.

4. Wie wird entschieden, ob eine Wiederherstellung unverhältnismäßig ist?

Die Entscheidung, ob eine Wiederherstellung unverhältnismäßig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Kosten der Wiederherstellung, der Wert des beschädigten Eigentums, die Schwere des Schadens und das Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung. Diese Faktoren werden in jedem Einzelfall individuell bewertet.

5. Wer trägt die Kosten für den Rechtsstreit im Falle eines Verkehrsunfalls?

In der Regel trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Gerichtskosten und der Anwaltskosten der anderen Partei. Allerdings kann das Gericht auch eine andere Kostenverteilung anordnen. Bei einem Verkehrsunfall kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers diese Kosten übernehmen.

6. Was geschieht, wenn das Gericht feststellt, dass die Forderung zur Wiederherstellung unverhältnismäßig ist?

Wenn das Gericht feststellt, dass die Forderung zur Wiederherstellung unverhältnismäßig ist, kann es den Schädiger anweisen, einen Geldbetrag als Schadensersatz zu zahlen, statt den Schaden zu beheben. Dieser Betrag sollte im Allgemeinen die Differenz zwischen dem Wert des beschädigten Eigentums vor und nach dem schädigenden Ereignis abdecken.

7. Was bedeutet „Revision wird nicht zugelassen“ in einem Urteil?

Wenn in einem Urteil steht, dass die Revision nicht zugelassen wird, bedeutet dies, dass die unterlegene Partei nicht das Recht hat, das Urteil von einem höheren Gericht, dem Bundesgerichtshof, überprüfen zu lassen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos