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Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 24 ZB 18.2297 – Beschluss vom 11.05.2020

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Jagdscheins, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2016 versagt hatte.

Das Verwaltungsgericht hat seine entsprechende Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2018 abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Jagdscheins nicht, weil es ihm wegen seiner Mitgliedschaft im unanfechtbar verbotenen Freien Netz Süd (FMS) an der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG, § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit fehle.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Gerichtsbescheids bestünden ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht habe bereits den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt unzureichend ermittelt, weil es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Auch in der Sache selbst habe es zu Unrecht eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen.

Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und hält eine Ablehnung des gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung für rechtens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Akten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2016, mit dem dem Kläger die Ausstellung eines Jahresjagdscheins versagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und nimmt gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken:

Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins
(Symbolfoto: Halfpoint/Shutterstock.com)

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt nicht bereits deshalb ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Fehler des Verwaltungsgerichts vor, weil es ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Zwar trifft es zu, dass der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2018 einer Anfrage des Gerichts, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bestehe, ausdrücklich widersprochen hat. Allerdings hat er auf ein weiteres Schreiben des Gerichts vom 3. August 2018, in dem er zu dem Umstand, dass das Gericht nun beabsichtige, im Wege eines Gerichtsbescheids (§ 84 VwGO) zu entscheiden, angehört und ihm eine Äußerungsfrist bis zum 31. August 2018 gesetzt wurde, nicht reagiert.

In der Sache macht der Kläger mit seinem Vortrag, es habe der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurft, „um im Rahmen einer informatorischen Anhörung zu der Frage einer waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sein Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen“, außerdem sei der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unzureichend ermittelt worden, sinngemäß das Vorliegen von Verfahrensfehlern i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO bzw. § 86 Abs. 1 VwGO geltend.

Mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann der Kläger im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren jedoch nicht durchdringen. Nach Zustellung eines Gerichtsbescheids können die Beteiligten – worauf in der dem streitgegenständlichen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde – entweder die Zulassung der Berufung oder aber mündliche Verhandlung beantragen (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Will der Betroffene einen Gehörsverstoß rügen, muss er Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Diese Rüge ist im Berufungszulassungsverfahren nicht möglich, weil zunächst alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um sich in der betreffenden Instanz Gehör zu verschaffen (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 84 Rn. 20 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Vorliegend hat sich der anwaltlich vertretene Kläger entschieden, keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sondern einen solchen auf Zulassung der Berufung zu stellen. Eine Berufung auf den angeblichen Gehörsverstoß ist ihm damit verwehrt.

Bei der Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (stRspr, z.B. BayVGH, B. v. 19.02.2020 – 10 ZB 20.40 – juris Rn. 20 m.w.N). Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf eine – nicht näher substantiierte – Forderung nach einer informatorischen Anhörung zur Frage einer waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und die Behauptung, der Sachverhalt sei seitens des Verwaltungsgerichts unzureichend ermittelt worden.

Auch in der Sache ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Diesbezüglich trägt der Kläger vor, in dem Gerichtsbescheid „fehlten jedwede Ausführungen, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Regelvermutung i. S. d. WaffG in Betracht kommt“, schließlich arbeite er seit einigen Jahren beanstandungsfrei im Öffentlichen Dienst für die Staatsbibliothek des Freistaats Bayern. Im Übrigen sei sein politisches Engagement als Ausdruck einer jugendtypischen Orientierungsphase zu werten, welche bereits weit zurück liege, und es könne nicht Sinn des Waffengesetzes sein, gewissermaßen berufliche Existenzen zu vernichten, indem ihm, der den Abschluss eines Forstwissenschaftlers anstrebe, eine Berufswahl aufgrund eines nicht zu erhaltenden Jagdscheines verwehrt werde.

Entgegen der Darstellung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf S. 8f. seines Gerichtsbescheids u.a. sinngemäß ausgeführt, eine Abweichung von der in der Regel zehn Jahre währenden Vermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG) aufgrund der Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder einer derartigen Organisation komme nicht in Betracht. Zum einen seien zum Zeitpunkt des Erlasses des Gerichtsbescheids noch nicht einmal drei der vom Gesetzgeber angenommenen zehn Jahre vergangen; selbst ein möglicher Gesinnungswandel des Klägers rechtfertige deshalb noch keine Abweichung von der gesetzlichen Regelvermutung. Zum anderen sei der Kläger zum Zeitpunkt des Verbots des FNS, für das er sich auch danach noch betätigt habe, bereits 24 Jahre alt gewesen, weshalb sein Alter ebenfalls kein Anlass für die Annahme einer atypischen Sachverhaltskonstellation sei. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2a WaffG im Lichte der Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn ungeachtet der Frage, ob der Kläger die Einstellungsvoraussetzungen eines Beamtenverhältnisses erfülle, könne er auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes den angestrebten Beruf eines Forstingenieurs ergreifen. Auf die Erteilung eines Jagdscheins sei er insoweit nicht angewiesen.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen der Kläger nicht inhaltlich und substantiiert entgegengetreten ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 1 u. 3 GKG und Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013, abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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