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Auffahrunfall von Fahrzeugen aufgrund eines auf der Fahrbahn parkenden Sattelzuges

Verkehrsunfall durch parkenden Sattelzug: Haftung und Schadensersatz

Ein Auffahrunfall, der durch einen auf der Fahrbahn parkenden Sattelzug verursacht wurde, führte zu einem Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche. Die Klägerin verlangte Entschädigung für die Schäden an ihrem Fahrzeug infolge der Kollision, während die Beklagten dies bestritten. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten in vollem Umfang für die Schäden haftbar sind und der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die Haftung und der Umfang des Schadensersatzes wurden gemäß den geltenden Gesetzen und den Umständen des Falls festgelegt. Es konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob es zu einer direkten Kollision zwischen den Fahrzeugen kam, jedoch wurde die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem Verkehrsverstoß des Beklagten zurückgestellt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 323 O 200/19 >>>

Klage abgewiesen: Vorgerichtliche Zahlung erfüllt Schadensersatzansprüche

Das Gericht entschied, dass die bestehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin durch eine vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in vollem Umfang erfüllt wurden. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass weitere Schäden an ihrem Fahrzeug aufgrund des Unfalls entstanden sind. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die bereits vorhandenen Schäden am Fahrzeug höchstwahrscheinlich vor dem Unfall aufgetreten waren.

Bedeutung von Beweisen und Schadensursache

Insgesamt wurde die Klage der Klägerin abgewiesen, da die Schadensersatzforderung den vorgerichtlich regulierten Betrag nicht überstieg. Das Gericht sah keine Veranlassung, weitere Schadensersatzansprüche anzuerkennen. Es betonte die Bedeutung von Beweisen und dem Nachweis der Schadensursache. Das Urteil verdeutlicht, dass Geschädigte alle erforderlichen Unterlagen und Beweise vorlegen müssen, um ihre Ansprüche zu stützen. Das Gericht spielte eine Rolle bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge und der Berücksichtigung von Sachverständigengutachten.

Haftung und Umfang des Schadensersatzes

Es wurde festgestellt, dass die Beklagten vollständig für die Schäden der Klägerin haftbar sind, die infolge des Auffahrunfalls entstanden sind. Der Unfall war für beide Parteien nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen, und die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat hinter dem Verkehrsverstoß des Beklagten zurück. Das Gericht beurteilte die Verpflichtung zum Schadensersatz und den Umfang des Ersatzes gemäß den geltenden Gesetzen.

Bedeutung einer fundierten Beweisführung

Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Schäden an ihrem Fahrzeug durch den Unfall verursacht wurden. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die bereits vorhandenen Schäden am Fahrzeug höchstwahrscheinlich vor dem Unfall aufgetreten waren. Das Gericht wies die Klage der Klägerin ab, da die Schadensersatzforderung den vorgerichtlich regulierten Betrag nicht überstieg. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass weitere Schäden an ihrem Fahrzeug aufgrund des Unfalls entstanden sind.

Das Urteil betont die Bedeutung von Beweisen und dem Nachweis der Schadensursache in ähnlichen Verkehrsunfallfällen. Geschädigte müssen alle erforderlichen Unterlagen und Beweise vorlegen, um ihre Ansprüche zu unterstützen. Das Gericht spielt eine entscheidende Rolle bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge und berücksichtigt Sachverständigengutachten. Das Urteil dient als Beispiel für ähnliche Fälle im Verkehrsrecht und verdeutlicht die Bedeutung einer fundierten Beweisführung.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 323 O 200/19 – Urteil vom 08.10.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 20.12.2018 in H. ereignete.

Auffahrunfall durch parkenden Sattelzug
Auffahrunfall durch parkenden Sattelzug: Gerichtsurteil betont Bedeutung von Beweisen und Schadensursache. Klage abgewiesen, Haftung und Umfang des Schadensersatzes festgelegt. Fundierte Beweisführung entscheidend. (Symbolfoto: Bogdan Vacarciuc/Shutterstock.com)

Der Zeuge B., der Ehemann der Klägerin, befuhr an dem vorgenannten Tag um 16.20 Uhr mit dem im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw BMW, amtliches Kennzeichen…, die N. Straße in Richtung K. Deich. Hinter dem Zeugen B. fuhr der Beklagte zu 1. mit dem von dem Beklagten zu 2. gehaltenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Pkw Volvo, amtliches Kennzeichen… . Der Zeuge B. bremste sodann wegen eines in Höhe der Hausnummer 117 auf der Fahrbahn parkenden Sattelzuges stark ab. Es kam sowohl zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem Auflieger als auch mit dem nachfolgenden, auf das Heck auffahrenden Wagen der Beklagten, wobei der nähere Unfallhergang streitig ist.

Die Klägerin machte vorgerichtlich anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 25.04.2019 gegenüber der Beklagten zu 3. unter Fristsetzung bis zum 03.05.2019 Schadensersatzansprüche geltend (Anlage K 2). Dabei machte sie folgende Schadenspositionen geltend:

  • Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 8.600,00 € (vgl. Anlagen K 1, 5 und 15)
  • Sachverständigenkosten in Höhe von 1.268,83 € (Anlagen K 7 und 17)
  • Standgebühren/Gutachtenkosten in Höhe von 542,12 € (Anlage K 6)
  • Nutzungsausfall von 700,00 € (20.12.2018 bis 03.01.2019, täglich 50,00 €)
  • Mietwagenkosten in Höhe von 2.013,03 € (Anlagen K 8 und 18)
  • Stilllegungskosten von 7,50 € (Anlage K 9)
  • Ummeldekosten von 43,00 € (Anlage K 10)
  • Kosten für Kennzeichen von 38,00 € (Anlage K 11)
  • Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

Mit Schreiben vom 06.05.2019 bot die Beklagte zu 3. eine Regulierung in Höhe einer Quote von 50 % an (Anlage K 3). Sie leistete in der Folgezeit eine Zahlung in Höhe von 4.798,36 € an die Klägerin sowie in Höhe von 571,44 € auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten (Anlage K 12). Ein Betrag von 634,42 € wurde an das von der Klägerin beauftragte Sachverständigenbüro gezahlt. Ein weiterer Betrag von 508,25 € wurde auf die Mietwagenkosten reguliert (Anlage B 5).

Die Klägerin behauptet, der Zeuge B. habe den unbeleuchteten Sattelzug aufgrund der Witterungsverhältnisse erst sehr spät erkennen können. Er sei aber noch rechtzeitig hinter dem Lkw zum Stehen gekommen. Unmittelbar danach habe ihn der Beklagte zu 1. auf den Sattelauflieger aufgeschoben.

Die Klägerin beantragt – nach teilweiser Rücknahme der Klage in Höhe von 508,25 € -, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.296,45 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1. habe bei einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h einen Abstand von mindestens 25 m zu dem klägerischen Fahrzeug gehalten. Der Zeuge B. habe infolge Unachtsamkeit den Sattelzug übersehen und sei auf diesen aufgefahren. Der Beklagte zu 1. habe sofort gebremst, er habe aber aufgrund der Bremswegverkürzung das Auffahren nicht mehr verhindern können. Dadurch sei es an dem Fahrzeug der Klägerin jedoch nicht zu einer Schadenerweiterung gekommen, da bereits der vorangehende Frontschaden zu einem wirtschaftlichen Totalschaden geführt habe.

Ein Nutzungsausfall wird bestritten. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten, Standgebühren und Mietwagenkosten fehle es an einer Aktivlegitimation der Klägerin (Anlagenkonvolut B 1). Bezüglich der Standgebühr habe die Klägerin zudem ihre Schadensminderungspflicht verletzt.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 12.11.2019 (Bl. 37 d. A.) Bezug genommen.

Es ist weiter gemäß Beschluss vom 20.11.2019 Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. K. vom 19.06.2020 Bezug genommen.

Die Akte der Bußgeldstelle mit dem Aktenzeichen… ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht die Zahlung weiteren Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 20.12.2018 aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG verlangen, da ihre Ansprüche vorgerichtlich in vollem Umfang erfüllt wurden.

1.

Die Beklagten trifft allerdings eine Haftung in vollständiger Höhe für die aus dem Unfall resultierenden Schäden der Klägerin.

Der Unfall beruhte weder für den Fahrer des klägerischen Wagens noch für den Beklagten zu 1. auf höherer Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG und war für beide auch nicht unabwendbar i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG. Es ist im Hinblick auf beide Unfallbeteiligten jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer durch ein vorausschauendes Verhalten den Unfall vermieden hätte.

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Steht die grundsätzliche Haftung der Parteien aus §§ 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen.

Die von beiden Teilen zu tragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass dem Beklagten zu 1. ein Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist, der ursächlich für das Auffahren auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs war.

Der Anschein eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 StVO ist nicht erschüttert worden, da kein atypischer Geschehensablauf nachgewiesen wurde. Die Unfallbeteiligten haben das unterschiedliche Vorbringen der Parteien bestätigt. Während der Zeuge B. angegeben hat, dass er zunächst ca. 1 m hinter dem Lkw zum Stehen gekommen sei, hat der Beklagte zu 1. geschildert, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen bei der Bremsung zuerst gleich geblieben sei und sich dann plötzlich rasch verkürzt habe. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens kann eine Bremswegverkürzung durch einen vorangehenden Auffahrunfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem parkenden Sattelzug nicht festgestellt werden. Demnach ist es zwar überwiegend wahrscheinlich, dass der Zeuge B. zunächst auf das Heck des Aufliegers aufgefahren ist. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass er durch seinen Bremsvorgang ohne eine Kollision hinter dem Auflieger zum Stehen kam.

Insbesondere ist aber auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nachgewiesen worden. Der Auffahrunfall war für den Beklagten zu 1. nämlich auch dann vermeidbar, wenn er zuvor – wie von den Beklagten vorgetragen – mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h und einem ausreichenden Abstand von mindestens 25 m hinter dem klägerischen Fahrzeug gefahren ist.

Hätte der Beklagte zu 1. unter diesen Voraussetzungen mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf die von dem Zeugen B. eingeleitete starke Bremsung reagiert, wäre er ohne Kollision hinter dem Fahrzeug der Klägerin zum Stehen gekommen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass es selbst dann nicht zu einer Berührung der Fahrzeuge der Parteien gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 1. nach einer in dieser Situation eher längeren Reaktionszeit von 1,2 Sekunden und mit einer relativ geringen Bremsverzögerung von 5 m/s² die Bremsung durchgeführt hätte (vgl. auch Anlage 40 zum schriftlichen Gutachten vom 19.06.2020).

Demgegenüber ist ein Verkehrsverstoß des Zeugen B. nicht festzustellen.

Insbesondere ist nach dem Sachverständigengutachten nicht bewiesen, dass er mit dem Fahrzeug der Klägerin auf den parkenden Sattelzug aufgefahren ist. Demnach ist es zwar überwiegend wahrscheinlich, dass es zunächst einen solchen Anstoß gab. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass der Zeuge B. durch seinen Bremsvorgang ohne eine Kollision hinter dem Auflieger zum Stehen kam.

Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO liegt nicht vor, da es einen zwingenden Grund für die starke Bremsung gab, die der Vermeidung einer Kollision mit dem parkenden Sattelzug diente.

Dass der Zeuge B. infolge Unaufmerksamkeit das Hindernis zu spät bemerkte, ist ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen angesichts der unstreitig zum Unfallzeitpunkt herrschenden schlechten Sichtverhältnisse.

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der Verursachungsbeiträge tritt die Betriebsgefahr des im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs hinter dem Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. zurück.

2.

Die Klägerin hat aber keine weiteren Schadensersatzansprüche, da die bestehenden Ansprüche durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen sind.

Die der Klägerin zustehende Schadensersatzforderung überstieg in keinem Fall den Betrag in Höhe von 5.941,03 €, den die Beklagte zu 3. – teilweise gegenüber dem Sachverständigenbüro und dem Mietwagenunternehmen – vorgerichtlich insgesamt zahlte.

Die Klägerin hat nicht den Nachweis erbringen können, dass es durch den von dem Beklagten zu 1. verursachen Auffahrunfall auch im Frontbereich ihres Fahrzeugs zu Schäden gekommen ist.

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die dort eingetretenen Beschädigungen überwiegend wahrscheinlich schon vor der Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug vorhanden waren. Diesbezüglich greift auch kein Anscheinsbeweis zu Gunsten der Klägerin ein, die für den Zustand ihres Fahrzeugs vor der Kollision und die unfallbedingte Entstehung der geltend gemachten Schäden die volle Beweislast trägt.

Der Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass das Schadensbild grundsätzlich beide Unfallversionen als möglich erscheinen lässt. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug der Klägerin ungebremst oder gebremst auf das Heck des Aufliegers traf, da dem Sachverständigen keine genaueren Informationen zu dem konkret beteiligten Auflieger zur Verfügung standen. Auch lassen sich aus den Beschädigungen im Frontbereich des Pkw BMW keine Rückschlüsse ziehen. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass zwei getrennte Anstöße des Fahrzeugs der Klägerin gegen das Heck des Aufliegers erfolgt sind. Dies ist aber dennoch technisch möglich, da es bei einer zweimaligen Belastung zu überdeckten Beschädigungen an denselben Bauteilen gekommen sein kann.

Die erkennbare Intensität des Anstoßes spricht nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen sogar überwiegend wahrscheinlich dafür, dass der Zeuge B. zunächst auf den Auflieger auffuhr und es erst anschließend zu einem leichteren Auffahrunfall zwischen den Fahrzeugen der Parteien kam. Der Sachverständige hat diesbezüglich Vergleichsversuche mit einem ähnlichen Unfallablauf ausgewertet und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Intensität des Schadensbildes an der Front des klägerischen Fahrzeugs für eine Aufprallgeschwindigkeit von 12 – 18 km/h bei dem Anstoß gegen den Sattelauflieger spricht. Die Auswertung der Beschädigungen im Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs und im Frontbereich des Fahrzeugs der Beklagten weist wiederum darauf hin, dass der Beklagte zu 1. mit einer Geschwindigkeit von 10 – 19 km/h auf den stehenden Pkw BMW auffuhr. Daraus lässt sich eine Beschleunigung des von Zeugen B. geführten Fahrzeugs auf 5 – 10 km/h errechnen, welche also selbst an der oberen Grenze des Toleranzbereichs noch unterhalb desjenigen Toleranzbereich liegt, der für die Geschwindigkeit bei dem Aufprall des Pkw BMW auf das Heck des Aufliegers ermittelt wurde.

Vor diesem Hintergrund können den Beklagten nur die im Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs entstandenen Schäden als unfallbedingt zugerechnet werden.

Selbst wenn man – trotz des wahrscheinlich schon durch eine vorangehende Kollision zwischen Klägerfahrzeug und Sattelauflieger eingetretenen wirtschaftlichen Totalschadens – davon ausgehen würde, dass die Klägerin die insoweit erforderlichen Netto-Reparaturkosten erstattet verlangen konnte, beliefen sich diese nach dem Inhalt des von der Klägerin eingeholten Schadensgutachtens auf nicht mehr als ca. 2.500,00 € (vgl. Anlage K 1).

Da von den übrigen Schadenspositionen – die sich insgesamt auf einen Betrag von 4.637,48 € belaufen – weniger als die Hälfte ursächlich auf den Heckschaden zurückgeführt werden kann, der im Vergleich mit dem nicht zurechenbaren Frontschaden in Intensität und Umfang deutlich geringer ausgefallen ist, blieb die berechtigte Gesamtforderung der Klägerin in jedem Fall unterhalb des vorgerichtlich regulierten Betrages.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet, das im vorliegenden Text betroffen ist. Es umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die den Straßenverkehr regeln. Im konkreten Fall geht es um einen Auffahrunfall zwischen Fahrzeugen aufgrund eines auf der Fahrbahn parkenden Sattelzugs. Das Verkehrsrecht regelt unter anderem die Haftungsfragen, die Verursachungsbeiträge und die Schadensersatzansprüche in solchen Fällen.
  2. Straßenverkehrsordnung (StVO): Die Straßenverkehrsordnung ist eine wichtige Rechtsnorm im Verkehrsrecht. Sie enthält Vorschriften und Regelungen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer auf den Straßen regeln. Im vorliegenden Fall spielt insbesondere § 4 Abs. 1 StVO eine Rolle, der besagt, dass der Fahrzeugführer den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so einhalten muss, dass er jederzeit rechtzeitig zum Stehen kommen kann. Außerdem ist § 1 Abs. 2 StVO relevant, der das grundsätzliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr regelt.
  3. Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das Straßenverkehrsgesetz ist ein weiteres wichtiges Gesetz im Verkehrsrecht. Es enthält Bestimmungen zur Haftung und zum Schadensersatz bei Verkehrsunfällen. Im vorliegenden Fall werden die Haftung der Parteien sowie die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß den §§ 7, 17 und 18 StVG behandelt. Diese Bestimmungen regeln die grundsätzliche Haftung und den Umfang des Schadensersatzes bei Verkehrsunfällen.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das Bürgerliche Gesetzbuch ist das zentrale Gesetzbuch im deutschen Zivilrecht. Im vorliegenden Fall ist insbesondere § 362 BGB relevant, der den Erlöschen von Ansprüchen durch Erfüllung regelt. Die bestehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin wurden durch eine vorgerichtliche Zahlung der Beklagten erfüllt, wodurch keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr bestehen.
  5. Zivilprozessordnung (ZPO): Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. Im vorliegenden Fall wird insbesondere auf § 141 ZPO Bezug genommen, der die persönliche Anhörung der Parteien und die Beweisaufnahme regelt. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten gemäß dieser Bestimmung persönlich angehört und Beweis erhoben.
  6. Allgemeines Schadensersatzrecht: Das allgemeine Schadensersatzrecht umfasst die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Im vorliegenden Fall geht es um die Schadensersatzforderungen der Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls. Dabei spielen die allgemeinen Grundsätze der Haftung, Kausalität und Schadensermittlung eine Rolle.

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