Skip to content

Reisen und Urlaub in Zeiten der Corona Pandemie

Mittlerweile hat sich das Corona-Virus weltweit ausgebreitet. Die meisten Länder haben darauf mit Ausgangssperre und dem Schließen der Grenzen reagiert. Besonders schwer hat die Pandemie die beliebten Urlaubsdestinationen Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien getroffen. Dort sind extrem viele Menschen infiziert und das Alltagsleben ist in weiten Teilen zum Stillstand gekommen. Bedingt durch das dazugehörige Reiseverbot sind speziell Urlauber von den Maßnahmen massiv betroffen. Da die Bundesregierung eine internationale Warnung für alle touristische Reisen ausgesprochen hat, sind fast alle Urlaubsreisen storniert worden. In den meisten Fällen dürfen Kunden die Reisekosten zurückfordern, wenn es sich um die Buchung einer Pauschalreise handelt. Allerdings gestaltet sich die Sache mit Individualreisen weitaus problematischer. Deshalb sollten sich reisewillige Bürger rechtzeitig und in regelmäßigen Abständen über die aktuelle Lage informieren. Inzwischen werden die Reisebeschränkungen in vielen Ländern wieder stufenweise aufgehoben, sodass theoretisch ein Urlaub im Verlauf des Sommers möglich ist.

Reisen in Corona Zeiten
Symbolfoto: Von zuzana caprnkova /Shutterstock.com

Aktueller Sachstand* im Bezug auf das Corona-Virus

Im Momentan ist die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung für Touristen mindestens bis zum 14. Juni 2020 gültig. Eine Verlängerung ist zwar möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich. Stattdessen gibt es Reisehinweise vom Auswärtigen Amt für bestimmte Länder, welche besonders stark vom Corona-Virus betroffen sind. Weiterhin bleibt der internationale Luft- und sonstige Reiseverkehr erheblich eingeschränkt. Neben den länderbezogenen Einreisebeschränkungen gibt es immer noch Maßnahmen zur Quarantäne und gewisse Einschränkungen im öffentlichen Leben. Jedoch lockern sich diese Vorschriften nach und nach auf, speziell im Bezug auf den Tourismus, der eine wichtige Einkommensquelle darstellt. Trotzdem bleibt ein gewisses Risiko bestehen, dass die Reise wegen der Einschränkungen vielleicht doch nicht angetreten werden kann.

Auswirkungen auf das Reiserecht

Ein großer Teil der Reiseveranstalter hat bereits gebuchte Pauschalreisen im Zeitraum bis zum 14. Juni abgesagt. Wenn dies noch nicht erfolgt ist, können Teilnehmer die Reise von sich aus kostenlos stornieren und erhalten das bereits gezahlte Geld zurück. Bezüglich der Rückerstattung der Reisekosten und weiteren Details sollten sich Kunden direkt bei den Veranstaltern informieren. Das Vorgehen für später stattfindende Reisen ist noch nicht klar ersichtlich. Wahrscheinlich wird es abhängig vom jeweiligen Reiseziel abweichende Regelungen geben. Wer als Urlauber frühzeitig in Eigenregie storniert, geht die Gefahr ein, dass dabei die vertraglich vereinbarten Kosten bezüglich der Stornierung fällig werden. Es gibt kein allgemeines Recht, den gebuchten Urlaub nach dem festgelegten Termin im Juni mit Hinweis auf die Corona Pandemie kostenfrei absagen zu können. Je früher das Stornieren erfolgt, desto geringer sind normalerweise die damit verbundenen Kosten. Wer zu lange abwartet und trotz einer beruhigten Lage die Reise aus gesundheitlichen Bedenken nicht antreten möchte, muss mit hohen Stornierungskosten rechnen.

Pläne für Reisen in der nächsten Zeit

Aktuell gibt es noch keine Sicherheit bei der Urlaubsplanung für diesen Sommer, viele Faktoren gestalten sich ungewiss und schwierig. Generell sind Reisen im Deutschland auf bundesweiter Ebene bald wieder möglich, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Voraussichtlich bleiben die bestehenden Abstandsregelungen, Kontaktbeschränkungen und die Pflicht zum Tragen einer Maske weiterhin erhalten. Bei Reisen ins Ausland hängt der Ausgang stark von der jeweiligen Destination ab. Das Auswärtige Amt überprüft in den nächsten Wochen genau, wie das weitere Verfahren vorgeschrieben sein wird. Bei der Behörde lassen sich auch Informationen zu der Situation in den einzelnen Ländern einholen.

Geltende Rechte für Individualreisen

Anders als bei Pauschalreisen gestaltet sich die rechtliche Lage bei einem individuell zusammengestellten Urlaub. Da der Flug und die Unterkunft bei verschiedenen Veranstaltern gebucht sowie bezahlt wurden, gelten in diesen Fällen andere Regelungen. Diesbezüglich sind alle involvierten Anbieter zu kontaktieren, um sich über deren Handhabung zu informieren. Aufgrund der Corona-Krise bieten aber zahlreiche Reiseunternehmen derzeit besondere Bedingungen bei der Stornierung und Umbuchung an, viele davon sind sehr kundenfreundlich. Wer jedoch direkt beim Anbieter im Ausland bucht, muss die dortigen Regelungen beachten. Diese können sich stark vom deutschen Recht unterscheiden. Grundsätzlich müssen international tätige Betreiber von touristischen Einrichtungen selber stornieren und das Geld zurückerstatten, wenn Ausgangssperren und Schließungen vorliegen. Inwieweit diese Kulanz vorhanden ist, hängt aber vom jeweiligen Unternehmen ab.

Gegenwärtige Lage in Spanien, Frankreich und Italien

Wann ist Urlaub in der Corona Pandemie wieder möglich?
Symbolfoto: Von Cryptographer /Shutterstock.com

Im beliebten Urlaubsland Spanien ist gegenwärtig noch der Alarmzustand bis zum 7. Juni 2020 gültig, welcher Einschränkungen bei der Bewegungsfreiheit im gesamten Land regelt. Wer im Moment aus dem Ausland nach Spanien einreisen möchte, ist dazu verpflichtet, sich für 2 Wochen in eine häusliche Quarantäne zu begeben. Seit Mitte Mai hat die spanische Regierung gemäß einem Vier-Phasen-Plan eine schrittweise Lockerung der Beschränkungen in den einzelnen Provinzen beschlossen. Zwar gibt es derzeit wenige Flüge nach Spanien, aber das kann sich schnell wieder ändern, da bald auch die Hotels mit einer eingeschränkten Kapazität wieder öffnen. Im Nachbarland Frankreich gibt es immer noch starke Einschränkungen des öffentlichen Lebens. Außerdem werden verstärkte Gesundheitsprüfungen und Einreisekontrollen durchgeführt, ab Mitte Mai lockern sich nach und nach die Bestimmungen. Zwar dürfen zahlreiche Geschäfte erneut öffnen, aber Cafés, Museen, Restaurants sowie touristische Attraktionen noch nicht. Die meisten Strände und öffentlichen Parks bleiben ebenfalls weiterhin geschlossen. Des Weiteren unterliegen öffentliche Verkehrsmittel noch einer starken Reduzierung. Jedoch können sich die Bedingungen abhängig von der Härte der regionalen Lage bezüglich der Pandemie erheblich unterscheiden. Das traditionelle Reiseziel Italien wurde vom Corona-Virus als erstes Land in Europa sehr hart getroffen. Deshalb ist die Einreise gegenwärtig nur dann gestattet, wenn es sich um eine absolute Notwendigkeit handelt. Dazu zählen berufsbedingte Fahrten oder gesundheitliche Gründe, welche eine Nachweis erfordern. Für die Beförderung ist eine Einreiseerklärung obligatorisch, inklusive Überprüfung der Körpertemperatur bei den Reisenden vor dem Einstieg. Wenn der gesundheitliche Zustand fragwürdig ist, wird der Einstieg in das Transportmittel verweigert. Nach der Einreise besteht die Pflicht zur Meldung beim örtlichen italienischen Gesundheitsamt und anschließend die Durchführung einer 14-tägigen Isolation in Italien. Ab 3. Juni sollen aber wieder Touristen ins Land gelassen werden, jedoch mit Auflagen wie Maskenpflicht und beschränktem Zugang an Badestränden.

Weitere beliebte Reiseländer und deren Beschränkungen

Wenn die Infektionszahlen in Österreich weiterhin gering bleiben, öffnet die Alpenrepublik ihre Grenzen ab dem 15. Juni für Urlauber. Bisher durften nur Berufspendler und Personen mit zwingenden Gründen einreisen. In den Niederlanden gab es für Deutsche selbst während der Corona-Krise kein Einreiseverbot. Im Moment unterliegen Bungalows und Ferienwohnungen einer schrittweisen Öffnung. Campingplätze und Ferienparks öffnen ab dem 1. Juli erneut für Touristen. Die griechische Regierung will Touristen ab dem 1. Juli wieder die Einreise ermöglichen. Das Urlaubsland am Ägäischen Meer öffnet bereits Strände und touristische Einrichtungen im Freien wie die Akropolis. Allerdings erst nur für griechische Einwohner und mit den geltenden Abstandsregeln. Grundsätzlich empfehlen Experten, sich vor dem Antritt der Reise ausführlich und tagesaktuell über die Verhältnisse im jeweiligen Reiseland zu informieren. Neben den Internetseiten des Auswärtigen Amtes geben auch Reisebüros und Webseiten der Reiseveranstalter darüber Auskunft.

Flüge stornieren oder davon zurücktreten

Wenn eine Fluggesellschaft bereits gebuchte Flüge absagt, bekommen Kunden in der Regel ihr Geld zurückerstattet. Als Alternative ist auch ein Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Wer unbedingt diesen Sommer verreisen möchte, muss bedenken, dass die Flugpreise gegenwärtig extrem in die Höhe steigen. Deshalb lohnt es sich, den Ersatzflug zu akzeptieren, statt später erneut einen weitaus teureren Flug zu kaufen. Falls es zu einer Stornierung des Fluges kommt, muss die Fluggesellschaft keine zusätzlichen Entschädigungen leisten, wenn für das Reiseziel ein komplettes Einreiseverbot besteht. Wenn der gebuchte Flug ganz normal stattfindet, haben Fluggäste kein generelles Recht auf eine Umbuchung oder kostenlose Stornierung. Jedoch bieten einige Airlines individuelle Regelungen auf Kulanzbasis sowie flexible Möglichkeiten für die Umbuchung an. Falls es zu einer Annullierung des Fluges kommt, können Fluggesellschaften als Alternative zur Erstattung des Ticketpreises auch eine anderweitige Beförderung zum Zielort organisieren. Das kann beispielsweise eine Zugfahrt sein, sofern die Reise unbedingt aus triftigen Gründen stattfinden muss. Wer in der Reisedestination am Corona-Virus erkannt und dort in eine längere Quarantäne kommt, befindet sich in einer rechtlichen Grauzone. Noch ist es bislang ungeklärt, ob in diesem Fall eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung möglich ist. Wichtig ist die vorherige Kommunikation mit der Airline, um sich eine kostenfreie Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeit vertraglich zu sichern.

Gutschein als Lösung für einen gebuchten Urlaub

In manchen Fällen bieten Fluggesellschaften, Hotels sowie Reiseveranstalter im Zuge einer Stornierung den Kunden Gutscheine an, statt den Reisepreis zu erstatten. Wer begründet auf der deutschen Rechtslage einen Anspruch auf die kostenfreie Stornierung hat, muss die Gutscheine nicht akzeptieren. Allerdings können Gutscheine auf der Basis von Kulanz eine Lösung sein, wenn die Rechtslage bezüglich der Reise nicht ganz klar ist. Urlauber sollten unbedingt beachten, dass ein Gutschein im Fall der Insolvenz des Veranstalters nicht mehr gültig ist. Jedoch sind viele touristische Anbieter sowie Einrichtungen im Ausland momentan nicht solvent genug, um alle Reservierungen zu erstatten. Deshalb sind Gutscheine der einzige Lösungsweg, selbst wenn normalerweise ein rechtlicher Anspruch auf eine Erstattung der Reisekosten besteht.

[* Dieser Ratgeber-Text entstand nach bestem Wissen und Gewissen am 25.05.2020. Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit können zu diesem Zeitpunkt nicht garantiert werden, da sich die Situation im ständigen Fluss befindet. Benötigen Sie aktuelle und konkretere Informationen, dann rufen Sie uns bitte an oder nutzen unseren Online Anfrage.]

Können wir Ihnen während und nach der Corona-Krise juristisch zur Seite stehen?

Wir beraten auch unkompliziert Online per eMail.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos