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Wildschadenhaftung bei mehreren Wildschäden

AG Gelnhausen, Az.: 56 C 1177/14 (75), Urteil vom 30.10.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz für Wildschäden.

Die Klägerin ist Landwirtin und bewirtschaftet im Gemeindegebiet der Beklagten Grünlandflächen in einem Umfang von 34,18 Hektar. Diese Flächen sind dem Eigenjagdbezirk der Beklagten angegliedert.

Die Parteien schlossen eine Vereinbarung, nach welche die Klägerin Wildschäden anmeldet und die weitergehenden, sich ausweitenden Schäden im Frühjahr im Rahmen eines zu vereinbarenden Termins durch einen Sachverständigen aufgenommen, taxiert und entschädigt werden. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit man auf die einzelne Anmeldung von hinzukommenden Schäden verzichtete.

Mit Schreiben vom 01.07.2013 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Wildschäden an ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet (vgl. Anlage B 1, Bl. 34 der Akte). Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 273,75 Euro.

Mit Schreiben vom 03.09.2013 übersandte die Beklagte den Vorgang an den X-Kreis mit der Bitte um Durchführung eines jagdrechtlichen Vorverfahrens. Der X-Kreis lehnte dies ab.

Mit Schreiben vom 17.09.2013 fand die Anmeldung eines weiteren Schadens statt (vgl. Anlage B 7, Bl. 42 der Akte). Es fand am 20.09.2013 ein Ortstermin zur gütlichen Einigung statt. Die Parteien kamen überein, den Schaden sowie den im Winter 2013/2014 hinzukommenden Schaden im Frühjahr 2014 schätzen zu lassen. Es fand am 17.03.2014 eine Begutachtung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … statt. Der Sachverständige errechnete im Rahmen seines Gutachtens vom 28.03.2014 einen Wildschaden in Höhe von 7.654,63 Euro (vgl. Anlage B 8, Bl. 43 ff. der Akte). Dieser Betrag wurde durch die Beklagte an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin beauftragte am 05.05.2014 den Sachverständigen … mit der Anfertigung eines weiteren Gutachtens. Dieses weist nach Durchführung eines Ortstermins am 05.05.2014 einen Wildschaden in Höhe von 15.495,00 Euro aus (vgl. Anlage K 1, Bl. 4 ff. der Akte). Für die Beauftragung des Sachverständigen entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 2.114,33 Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Gutachten des Sachverständigen … sei fehlerhaft.

Die Klägerin beantragt mit Klageschrift vom 10.11.2014, der Beklagten zugestellt am 29.01.2015,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.840,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Gutachterkosten des Sachverständigen … in Höhe von 2.114,33 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da kein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden habe. Aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz ergebe sich, dass hier der Landrat des X-Kreises als Kommunalaufsichtsbehörde für die Durchführung des Vorverfahrens zuständig sei.

Zudem erfülle die Wildschadensanmeldung der Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 34 BJagdG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die mangelnde Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens beziehungsweise das Unterbleiben des Erlasses eines Vorbescheids entgegen.

§ 35 BJagdG ermächtigt die Länder eigene Verfahrensvorschriften für Wildschadensfälle zu treffen. Das Land … hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in § 36 HJagdG die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens normiert. In der vorliegenden Konstellation wurde das Vorverfahren durch die Schadensmeldungen der Klägerin vom 01.07.2013 eingeleitet.

Den Verfahrensgang bei einem Interessenkonflikt regelt § 34 Abs. 2 HJagdG. Gemäß dieser Norm hat die Gemeinde, wenn sie selbst Geschädigte ist, die Schadensfeststellung der Kommunalaufsicht mitzuteilen, die in diesem Falle die Aufgaben des Gemeindevorstandes übernimmt. In der vorliegenden Konstellation ist die Beklagte jedoch nicht Geschädigte, sondern Ersatzverpflichtete. § 34 Abs. 2 HJagdG ist dementsprechend gerade nicht unmittelbar anwendbar.

Es kann dahin stehen, inwieweit § 34 Abs. 2 HJagdG hier analog anwendbar ist. Sowohl die Kommunalaufsicht als auch die Beklagte selbst führten das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durch. Dies kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Vielmehr entfällt das Vorverfahren, wenn die Gemeinde ein solches Verfahren ablehnt (vgl. Erbs/Kohlhaas/Dr. Metzger, BJagdG, § 35, Rn. 2).

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Klageforderung aus § 29 Abs. 1 BJagdG.

Es ist hier nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen, ob die Schäden, welche dem Gutachten des Sachverständigen … zu Grunde gelegt wurden, Schäden sind, die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 34 BJagdG festgestellt und angemeldet wurden.

In der vorliegenden Konstellation hat unstreitig ein Wildschaden vorgelegen. § 34 BJagdG normiert, dass der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche bei der Behörde anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder bei der Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht (vgl. AG Lichtenfels, Urteil vom 05.04.2006 – 1 C 338/05).

Hier konnte die Klägerin gerade nicht ausschließen, dass zwischen der Meldung des Schadens am 01.07.2013 beziehungsweise 17.09.2013, dem Ortstermin am 17.03.2014 und der weiteren Begutachtung durch … am 05.05.2014 weitere Schäden entstanden. Der Geschädigte muss hier jedoch nachweisen, dass der Schaden innerhalb der Wochenfrist angemeldet wurde sowie darstellen, welche Schäden, wann entstanden sind. Dies fand hier nicht statt.

Zwar mag es sein, dass die Parteien hier vereinbarten, die über einen längeren Zeitraum entstandenen Schäden gemeinsam begutachten zu lassen und dies in der Vergangenheit auch entsprechend praktizierten. Da § 34 BJagdG jedoch gerade nicht zur Disposition der Parteien steht, muss es zum Nachteil der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin gehen, dass das Gericht nicht klären kann, auf welche Schäden sich die Sachverständigen jeweils bezogen haben und wann die entsprechenden Schäden entstanden sind.

Mangels Hauptforderung waren auch die geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

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