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Wohnungskaufvertrag – offenbarungspflichtigen Eigenschaft – Lärmbelästigung durch Nachbarn

Gerichtsurteil: Keine Offenbarungspflicht bei Wohnungskauf

Im vorliegenden Fall geht es um die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Landgerichts Traunstein, die sich auf Mängel und falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung bezieht, darunter Lärmbelästigungen durch Nachbarn und unzutreffende Versprechen bezüglich der Immobilie.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 4793/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Berufung der Klägerin abgewiesen: Das OLG München bestätigte das Urteil des Landgerichts Traunstein, wodurch die Klägerin keine Ansprüche wegen behaupteter Mängel durchsetzen kann.
  • Kein arglistiges Verhalten der Beklagten: Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Beklagten sie über wesentliche Mängel der Wohnung arglistig getäuscht haben.
  • Lärmbelästigung und Verkehrsaufkommen: Die Klagepunkte bezüglich Lärmbelästigung durch Nachbarn und hohem Verkehrsaufkommen führten nicht zu Ansprüchen, da entweder kein Beweis erbracht oder die Umstände bereits bei Besichtigung erkennbar waren.
  • Renovierungskosten und Wohnungsmängel: Ansprüche bezüglich Renovierungskosten und weiteren Wohnungsmängeln wurden ebenfalls abgelehnt, da die Mängel teilweise erkennbar oder nicht substantiiert nachgewiesen wurden.
  • Keine Zuweisung eines Tiefgaragenstellplatzes: Auch die Beschwerde bezüglich der Nichtzuweisung eines Tiefgaragenstellplatzes begründete keine Ansprüche der Klägerin.
  • Kosten des Berufungsverfahrens: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
  • Wichtigkeit der Beweisführung: Der Fall unterstreicht die Notwendigkeit der Beweisführung für behauptete Mängel und die Bedeutung der Offenbarungspflicht.
  • Rolle der Besichtigung: Viele der diskutierten Punkte verdeutlichen, wie wichtig eine gründliche Besichtigung vor dem Kauf einer Immobilie ist.

Bei Wohnungskäufen ist Vorsicht geboten

Lärmbelästigung durch Nachbarn kann den Immobilienkauf zur Qual werden. Nicht selten sehen sich Käufer nach dem Vertragsabschluss mit Nachbarschaftskonflikten konfrontiert, die vorher verschwiegen wurden. Denn Verkäufer sind gesetzlich dazu verpflichtet, über offenbarungspflichtige Eigenschaften der Immobilie vollumfänglich aufzuklären.

Wer als Käufer unverschuldet in eine derartige Situation gerät, sollte rechtliche Schritte prüfen. Die Gerichte haben in der Vergangenheit über solche Fälle geurteilt und detaillierte Kriterien entwickelt, wann eine Aufklärungspflicht über potenzielle Nachbarschaftskonflikte besteht. Lärmbelästigungen gehören dabei zu den häufigsten Streitpunkten.

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➜ Der Fall im Detail


Der Streit um die offenbarungspflichtige Eigenschaft bei Wohnungskauf

Im Zentrum dieses Falles steht ein Rechtsstreit zwischen der Käuferin einer Eigentumswohnung und den Verkäufern, welcher sich auf verschiedene Mängel und unerfüllte Zusagen bezieht.

Eigentumswohnung kaufen
(Symbolfoto: Wondervisuals /Shutterstock.com)

Die Käuferin hatte gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein Berufung eingelegt, welche sich vor allem auf die angebliche Lärmbelästigung durch einen Nachbarn, die Zusage eines geringen Verkehrsaufkommens in der Umgebung, die Isolierung der Wasserrohre und die Angabe im Exposé, dass keine Renovierungen nötig seien, bezog. Zusätzlich wurden Mängel wie defekte Toilettenspülungen, stark verschmutzte Sanitäranlagen, verkalkte Thermostate, nicht ordnungsgemäß funktionierende Türen und eine potenzielle Brandgefahr durch Lampen geltend gemacht. Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug 47.662,59 Euro.

Die Entscheidung des OLG München

Das OLG München wies die Berufung der Klägerin zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Traunstein. Die Begründung des Gerichts stützte sich darauf, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin hauptsächlich nur bei arglistigem Verhalten der Beklagten bestehen könnten. Im Detail betrachtet das Gericht die angeführten Punkte: Bei der Lärmbelästigung durch einen Nachbarn konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagten von einer solchen Problematik Kenntnis hatten oder diese verschwiegen haben. Auch die Behauptung eines geringen Verkehrsaufkommens und die mangelhafte Isolierung der Wasserrohre wurden als subjektive Wahrnehmungen der Klägerin bewertet, für die keine explizite Offenbarungspflicht besteht. Bezüglich der im Exposé genannten Renovierungsbedürftigkeit urteilte das Gericht, dass die Klägerin bei der Besichtigung die Mängel hätte erkennen müssen. Die Berufung wurde nicht zugelassen, und die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Die Beweisaufnahme und rechtliche Erwägungen

Die Entscheidungsgründe des Gerichts basieren auf der Beweisaufnahme, einschließlich der Aussagen von Zeugen und der informatorischen Anhörung der Parteien. Die Zeugenaussagen konnten die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigen. Insbesondere wurde die Behauptung einer Lärmbelästigung durch den Nachbarn sowohl von den Zeugen als auch durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Gericht erkannte auch an, dass gewisse Umstände wie das Verkehrsaufkommen oder die Isolierung von Wasserrohren in einem älteren Gebäude nicht zwingend offenbarungspflichtige Mängel darstellen.

Schlüsselaspekte und Abwägungen des Gerichts

Wichtig für das Gericht war die Feststellung, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagten über die von ihr gerügten Mängel in arglistiger Weise nicht informiert hatten. Ferner spielte die subjektive Wahrnehmung der Klägerin eine Rolle, welche die Bewertung der Sachverhalte beeinflusste. Das Gericht legte Wert darauf, dass Mängel, die bei der Besichtigung erkennbar waren, nicht nachträglich geltend gemacht werden können, insbesondere wenn im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.

Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Abschließend erging die Kostenentscheidung gegen die Klägerin, welche die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Offenbarungspflicht und der Beweisführung in Fällen, in denen Mängel nach dem Kauf einer Immobilie geltend gemacht werden.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Pflichten haben Verkäufer bei einem Wohnungskaufvertrag hinsichtlich der Offenbarung von Mängeln?

Verkäufer haben beim Abschluss eines Wohnungskaufvertrags grundsätzlich die Pflicht, dem Käufer die Immobilie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dabei müssen sie insbesondere über sogenannte versteckte Mängel aufklären, die für den Käufer bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Diese Offenbarungspflicht bezieht sich auf Mängel oder Umstände, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind und die beabsichtigte Nutzung der Immobilie erheblich beeinträchtigen können. Dazu zählen beispielsweise Feuchtigkeit und Schimmel, Asbest, Altlasten, Schädlingsbefall oder gravierende Baumängel.

Über offensichtliche Mängel, die bei einer Besichtigung leicht zu erkennen sind, muss der Verkäufer hingegen nicht gesondert aufklären. Die Grenze zwischen offensichtlichen und versteckten Mängeln ist jedoch nicht immer eindeutig und hängt vom Einzelfall ab.

Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, d.h. vorsätzlich, kann sich der Käufer trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses auf Mängelrechte wie Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt berufen. Zudem drohen dem Verkäufer Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen wegen Betrugs.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Verkäufer daher im Zweifelsfall lieber zu viel als zu wenig über mögliche Mängel informieren. Eine anwaltliche Beratung im Vorfeld des Verkaufs kann helfen, die Offenbarungspflichten korrekt einzuschätzen und Haftungsrisiken zu minimieren.

Was zählt zu den offenbarungspflichtigen Eigenschaften einer Wohnung?

Verkäufer müssen potenzielle Käufer ungefragt über wesentliche Umstände und Eigenschaften der Immobilie aufklären, die für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind und die beabsichtigte Nutzung erheblich beeinträchtigen können. Dazu zählen insbesondere sogenannte versteckte Mängel, die bei einer Besichtigung nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Typische Beispiele für offenbarungspflichtige versteckte Mängel sind:

  • Feuchtigkeit und Schimmelbefall in Wänden oder Kellerräumen
  • Schädliche Baustoffe wie Asbest, Holzschutzmittel oder andere Umweltgifte
  • Hausschwamm- oder Schädlingsbefall wie Hausbock oder Ungeziefer
  • Erhebliche Baumängel und Schäden an tragenden Teilen
  • Undichtigkeiten in Dach, Fenstern oder Leitungen
  • Altlasten auf dem Grundstück wie ein vergrabener Öltank

Auch wenn die Immobilie in einem Gebiet mit erheblicher Lärm- oder Geruchsbelästigung liegt, z.B. in Flughafennähe, kann eine Offenbarungspflicht bestehen. Gleiches gilt für psychologische Belastungen wie ein Verbrechen oder Suizid, die sich in der Immobilie ereignet haben.

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Über offensichtliche Mängel, die bei einer Besichtigung leicht zu erkennen sind, muss der Verkäufer dagegen nicht gesondert aufklären. Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer eindeutig und hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel sollten Verkäufer lieber zu viel als zu wenig offenbaren, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wie kann Lärmbelästigung durch Nachbarn den Wert einer Immobilie beeinflussen?

Lärmbelästigung durch Nachbarn kann den Wert einer Immobilie auf verschiedene Weise negativ beeinflussen:

Verminderte Wohnqualität und Attraktivität: Andauernder Lärm durch Nachbarn, sei es durch laute Musik, Partys, Streitigkeiten oder Bauarbeiten, mindert erheblich den Wohnkomfort und die Lebensqualität in der betroffenen Immobilie. Potenzielle Käufer oder Mieter werden dadurch abgeschreckt, was die Nachfrage und somit den erzielbaren Preis der Immobilie senkt.

Mietminderungen und Leerstand: Ist die Lärmbelästigung gravierend, haben Mieter das Recht, die Miete zu mindern. Im Extremfall führt der Lärm zu häufigen Mieterwechseln oder längeren Leerständen, was die Rendite der Immobilie schmälert und den Verkehrswert drückt.

Eingeschränkte Vermarktbarkeit: Eine Immobilie in einer Lage mit notorischer Lärmbelästigung lässt sich schwerer verkaufen oder vermieten. Makler müssen die Preisvorstellungen nach unten anpassen, um überhaupt Interessenten zu finden. Gerade Familien mit Kindern oder ältere Menschen werden laute Lagen meiden.

Wertminderung durch Ruf der Lage: Verstetigt sich die Wahrnehmung einer Wohnlage als Lärmhotspot, wirkt sich das langfristig negativ auf die Immobilienpreise im gesamten Quartier aus. Der schlechte Ruf ist später selbst durch Beseitigung der Lärmquellen nur schwer wieder zu beheben.

Geringeres Wertsteigerungspotenzial: Immobilien in ruhigen Lagen haben meist bessere Aussichten auf Wertzuwächse als vergleichbare Objekte in chronisch lauten Gegenden. Insbesondere bei ohnehin schon hohen Grundstückspreisen fällt die Lärmbelastung als wertmindernder Faktor stärker ins Gewicht.

Fachleute gehen davon aus, dass jedes Dezibel über einem Pegel von 50 dB den Immobilienwert um circa ein Prozent reduziert. Allerdings gibt es keine pauschale Formel. Die Höhe des Wertverlusts hängt immer vom Einzelfall ab, also von der Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer der Lärmimmissionen sowie von Lage und Beschaffenheit der konkreten Immobilie.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) Diese Vorschrift regelt die Abkürzung des Tatbestandes in Berufungsurteilen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Oberlandesgericht München die wesentlichen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zusammenfasst, um den Rahmen der Berufung zu definieren. Dies ist wichtig, um den Umfang und die Grenzen der rechtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren zu verstehen.
  • § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO Diese Regelung beschränkt die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz. Im Kontext dieses Falles bedeutet das, dass die Klägerin nicht einfach neue Beweise oder Argumente einführen kann, die sie bereits in der ersten Instanz hätte vorbringen können. Dies ist entscheidend, um das Verfahren effizient und gerecht zu gestalten.
  • Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag Ein Gewährleistungsausschluss bedeutet, dass der Verkäufer keine Haftung für bestimmte oder alle Mängel der Sache übernimmt. Im vorliegenden Fall spielt dieser Ausschluss eine zentrale Rolle, da behauptet wird, dass Ansprüche der Klägerin hinsichtlich der Mängel an der Wohnung nur bestehen können, wenn den Beklagten arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
  • Offenbarungspflicht Die Offenbarungspflicht bezieht sich auf die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer wesentliche Informationen über die verkaufte Sache mitzuteilen. Hier geht es speziell um die Frage, ob die Beklagten die Klägerin über bekannte Mängel wie Lärmbelästigungen durch Nachbarn informieren mussten. Die korrekte Anwendung und Auslegung dieser Pflicht ist entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Verkäufer.
  • Minderung des Kaufpreises Die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern, steht dem Käufer bei Mängeln der Kaufsache zu. In diesem Fall macht die Klägerin geltend, aufgrund verschiedener Mängel eine Minderung des Kaufpreises beanspruchen zu können. Dies berührt grundlegende Fragen des Kaufrechts und des Verbraucherschutzes.
  • § 97 ZPO Diese Vorschrift regelt die Kostenentscheidung in einem Gerichtsverfahren. Im hier diskutierten Fall bedeutet dies, dass die unterliegende Partei, also die Klägerin, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Dies unterstreicht die finanziellen Risiken, die mit einer Berufung verbunden sind.


Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 3 U 4793/13 – Urteil vom 17.12.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11.11.2013, Az. 3 O 1869/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagten in selber Höhe Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 47.662,59 € festgesetzt.

I.

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus einem von ihr mit den Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, der in erster Instanz gestellten Anträge und der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf das die Klage umfassend abweisende Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 11.11.2013 Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt ihre in erster Instanz gestellten Anträge mit der Berufung weitgehend weiter.

Sie rügt, das Landgericht habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen den Darlegungen im landgerichtlichen Urteil sei nicht nur versehentlich nicht protokolliert worden, dass der Mieter Trü. aus der Nachbarwohnung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ausgezogen sei, sondern auch, dass die Klägerin dies im Termin bestritten habe. Zwar treffe zu, dass dieser zwischenzeitlich ausgezogen ist. Die Klägerin habe in erster Instanz die Zeugen K. und F. angeboten zum Beweis der Tatsache, dass in dem Haus die von Herrn Trü. bewohnte Wohnung des Miteigentümers Tr. als Problemwohnung bekannt gewesen sei, woraus folge, dass die Beklagten von den durch diesen verursachten Störungen vor Verkauf der Wohnung an die Klägerin Kenntnis hatten.

Die Beklagten hätten der Klägerin zugesagt, dass es in der Umgebung des Hauses kein großes Verkehrsaufkommen gebe. In Wahrheit herrsche ein hohes Verkehrsaufkommen, weil gewöhnliche Fahrzeuge und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge nahezu ununterbrochen das Anwesen passieren. Auch insoweit hätten die Zeugen F. und K. einvernommen werden müssen.

Mit fehlerhafter Begründung habe das Erstgericht den Vortrag der Klägerin, dass die Wasserrohre in dem Haus nicht oder schlecht isoliert seien, für unmaßgeblich erachtet.

Die Angabe im Exposé des Maklers, das der Klägerin vor Kauf des Hauses vorlag, die Renovierung der Wohnung sei nicht erforderlich, stelle eine zugesicherte Eigenschaft dar. Nachdem das Streichen der Wände und Decken der Wohnung sowie Lackarbeiten erforderlich seien, habe die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der Renovierungskosten. Da die Wände durch exzessives Rauchen stark beansprucht waren, hätten sie mit einem Spezialanstrich ausgebessert werden müssen.

Die Klägerin habe weitere umfangreiche Renovierungsarbeiten durchführen lassen, weil die Toilettenspülung defekt war, die Toilettenschüssel vollkommen verschmutzt und unbrauchbar war, die Badewanne und das Bad im Allgemeinen seien sehr verschmutzt gewesen, so dass es unmöglich gewesen sei, sie in der hygienischen Notwendigkeit zu reinigen. Deshalb sei die umfassende Badezimmersanierung einschließlich der dafür erforderlichen Wanddurchbrüche geboten gewesen. Die dafür erforderlichen Kosten verlangt die Klägerin erstattet.

Die Thermostate der Heizungen seien eingerostet bzw. verkalkt gewesen und mussten erneuert werden. Die Tür des Balkons ließ sich nicht kippen und anfangs nicht einmal vernünftig öffnen. Auch die Wohnungseingangstür und die Innentüren seien in einem desolaten Zustand gewesen. Von den Lampen ging eine Brandgefahr aus.

Der Klägerin sei entgegen den Bestimmungen im Kaufvertrag kein Tiefgaragenstellplatz zugewiesen. Allein hierfür beansprucht sie eine Minderung des Kaufpreises um 22.500 €. Es treffe auch nicht zu, dass der Klägerin ein mit der Ziffer 11 gekennzeichneter Stellplatz als zu ihrer Wohnung gehörend bei der Besichtigung gezeigt worden sei. Dieser Platz sei zudem gar nicht als PKW-Stellplatz geeignet.

Auch wenn der Klägerin wegen der geltend gemachten Mängel keine Gewährleistungsrechte zustehen sollten, seien ihre Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bei Vertragsverhandlungen begründet.

Erstmals mit Schriftsatz vom 15.09.2014 benannte die Klägerin einen weiteren Zeugen Herrn O., der die vom Mieter Trü. verursachten Belästigungen und auch dessen Erscheinungsbild bezeugen könne.

Die Klägerin beantragt

1. unter Abänderung des am 22.10.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Traunstein, Az.: 3 O 1869/13 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 47.662,59 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Den Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen;

Die Beklagten beantragen

I. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin und Berufungsklägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil

Von einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör könne keine Rede sein, da es deren Entscheidung gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht teilzunehmen. Das Landgericht sei zurecht davon ausgegangen, dass der Mieter Trü. die Nachbarwohnung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verlassen habe. Dieser habe auch keine Lärmbelästigungen verursacht, als er die Wohnung Tr. bewohnte. Den Zustand der Wohnung und auch die Verkehrssituation habe die Klägerin bei zwei Besichtigungen selbst feststellen können. Die von der Klägerin gerügten Mängel lägen zum einen nicht vor bzw. hinsichtlich der Thermostate sei davon auszugehen, dass diese durch längere Nichtbenutzung im Zusammenhang mit dem Verkauf verkalkten. Kenntnis von relevanten Mängeln, die nicht bei der Besichtigung ohnehin besprochen wurden, streiten die Beklagten ab. Der Klägerin sei bei der Besichtigung in der Tiefgarage der Stellplatz gezeigt worden, der zu der Wohnung gehöre.

Zu Recht habe das Landgericht den Sachvortrag der Klägerin vom 6.11.2013, als nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, nicht mehr berücksichtigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 14.02.2014 (Bl. 82/94), vom 26.05.2014 (Bl. 107/110), vom 20.06.2014 (Bl. 118/120) und vom 15.09.2014 (Bl. 136/138) sowie der Beklagten vom 24.03.2014 (Bl. 97/104), vom 02.07.2014 (Bl. 121/122) und vom 29.07.2014 (Bl. 132/133) Bezug genommen.

Der Senat hat am 28.05.2014, am 16.07.2014 und am 03.12.2014 mündlich verhandelt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 28.05.2014 (Bl. 114/117), vom 16.07.2014 (Bl. 124/125) und vom 03.12.2014 (Bl. 145/151) Bezug genommen. Dabei wurden die Parteien informatorisch angehört und Lichtbilder in Augenschein genommen. In der Sitzung vom 03.12.2014 wurden die Zeugen F. und K. einvernommen. Wegen des Inhalts deren Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.12.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Entscheidungsgründe (abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

1) Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Annahme des Erstgerichts, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises noch auf Schadensersatz zusteht, hat sich in der Berufungsinstanz im Ergebnis bestätigt. Auch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ergeben sich keine durchsetzbaren Ansprüche der Klägerin.

Zutreffend ist insbesondere der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach die klageweise geltend gemachten Ansprüche im wesentlichen nur dann bestehen können, wenn den Beklagten arglistiges Verhalten anzulasten ist, da andernfalls der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss dem entgegensteht.

A) Zur Lärmbelästigung durch die Wohnung Tr.

Die Klägerin macht geltend, von einer an die von ihr erworbene Eigentumswohnung angrenzenden Eigentumswohnung, die im Eigentum eines Herrn Tr. steht, wäre bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs durch sie eine erhebliche Lärmbelästigung ausgegangen, die der damalige Mieter dieser Wohnung, ein Herr Trü., verursacht habe. Unstreitig wurde die Klägerin von den Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrages nicht auf eine solche Problematik hingewiesen. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass der Mieter Trü. erst deutlich nach Abschluss des Kaufvertrags und Besitzeinräumung an die Klägerin seine Wohnung verlassen hat. Dies folgt insbesondere aus den Aussagen der vom Senat einvernommenen Zeugen F. und K.

In rechtlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass Konstellationen möglich sind, in denen der Veräußerer einer Eigentumswohnung den Erwerber vor Abschluss des Kauvertrages darauf hinweisen muss, dass sich im Gebäude ein sogenannter Problemmieter aufhält. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit Lärmbelästigungen, die von den Bewohnern einer Nachbarwohnung ausgehen. Solche Umstände können zu den offenbarungspflichtigen Eigenschaften einer Wohnung rechnen.

Davon ist im vorliegenden Fall indes nicht auszugehen. Der Senat hat die von der Klägerin in erster Instanz benannten Zeugen, die die Eigenschaft des Herrn Trü. als Problemmieter im oben beschriebenen Sinn bekunden sollten, einvernommen, nachdem dies vom Erstgericht in verfahrensfehlerhafter Weise nicht vorgenommen worden war. Die Zeugen konnten den Vortrag der Klägerin indes in keiner Hinsicht bestätigen. Wohl ergab sich aus den Aussagen dieser Zeugen, dass Herr Tr. seine Eigentumswohnung unter Einschaltung des Sozialamts vermietete und es in dieser Wohnung in den letzten Jahren zu einem häufigeren Mieterwechsel gekommen war. Weder der Umstand, dass die Nachbarwohnung unter Vermittlung des Sozialamtes vermietet wird, noch der Umstand, dass es dort zu häufigeren Mieterwechseln gekommen ist, stellt jedoch für sich genommen eine offenbarungspflichtige Tatsache dar. Dies wird so von der Klägerin auch nicht postuliert. Die Behauptung der Klägerin, Herr Trü. habe Lärmbelästigungen im Haus verursacht, wurde von beiden Zeugen entschieden in Abrede gestellt. Die von diesen geschilderten, von früheren Mietern ausgehenden Lärmbelästigungen waren zudem kaum von der Qualität, dass eine Offenbarungspflicht beim Veräußern einer Nachbarwohnung angenommen werden kann. Die Zeugin F. hat bekundet, dass sie gelegentlich die in der Wohnung Tr. vor dem Mieter Trü. wohnenden „jungen Leute“ auffordern musste, die Bässe leiser zu stellen. Dieser Bitte sei jeweils entsprochen worden. Einmal habe sie gegen 23.30 Uhr im Morgenmantel die Nachbarwohnung aufgesucht. Auch damals sei ihrem Ansinnen umgehend entsprochen worden. Vor dreizehn Jahren habe ein Mieter mit Drogenproblemen die Wohnung bewohnt. Der Umstand, dass dies noch erinnerlich ist, zeigt, dass die von der Wohnung ausgehenden Störungen zu keiner Zeit das Maß erreicht hatten, das gefordert werden muss, um von einem offenbarungspflichtigen Umstand ausgehen zu können. Dass von Herrn Trü. überhaupt beanstandungswürdige Lärmbelästigungen ausgingen, hat die Beweisaufnahme zudem überhaupt nicht erbracht.

Der Senat hat keinen Anlass, an der Belastbarkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln, mögen diese auch im Widerspruch zu den Bekundungen der Klägerin stehen. Abgesehen davon, dass der Klägerin der Beweis dafür obliegt, dass die von der Nachbarwohnung ausgehenden Belästigungen vorliegen, sodass eine beim Verkauf der Wohnung offenbarungspflichtige Tatsache angenommen werden kann, hat die Beweisaufnahme nicht nur diese Tatsache nicht ergeben, sondern umgekehrt belegt, dass die Angaben der Klägerin zu der Lärmbelastung der Wohnung insgesamt als aufgebauscht und für einen objektiven Betrachter als nicht nachvollziehbar einzustufen sind.

Der Senat sieht keinen Anlass, den erstmals mit Schriftsatz vom 15.09.2014 benannten Zeugen O. zu vernehmen. Grundsätzlich ist es Sache der Parteien, die zur Stützung ihres Sachvortrages erforderlichen Beweismittel in erster Instanz vorzubringen. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn deren Nichtgeltendmachung in erster Instanz nicht auf Nachlässigkeit beruht. Gründe dafür, warum der Zeuge nicht in erster Instanz und darüber hinaus auch in der Berufungsbegründung nicht benannt worden ist, teilt die Klägerin nicht mit.

B) Zum hohen Verkehrsaufkommen

Die Klägerin moniert, die von ihr erworbene Wohnung sei aufgrund des Verkehrslärms nicht so ruhig, wie sie das habe erwarten dürfen. Unstreitig hat die Klägerin die Wohnung zumindest einmal besichtigt. Die von ihr dargestellte Verkehrssituation kann ihr bei dieser Besichtigung nicht verborgen geblieben sein. Eine gesonderte Aufklärung darüber war von den Beklagten nicht geschuldet, zumal die Frage, was als belastender Verkehrslärm empfunden wird, höchst subjektiv ist und das Haus, in dem sich die streitgegenständliche Wohnung befindet, in Bad Endorf steht und nicht in München am Mittleren Ring. Unfreiwillig illustriert die Klägerin diese Problematik mit dem Hinweis auf die von der nahe gelegenen Landwirtschaft ausgehende Lärmbelästigung. Dass der Klägerin bei der Besichtigung vor Ort die Ortsrandlage und die landwirtschaftlichen Nutzflächen in unmittelbarer Nachbarschaft nicht aufgefallen sind, ist nur schwer vorstellbar. Dass den Beklagten insoweit anzulasten wäre, sie hätten die Klägerin gesondert auf etwas hinweisen müssen, lässt sich nicht begründen.

C) Zur Isolierung der Wasserrohre

Die Klägerin moniert, die Wasserrohre in der Wohnung seien nicht ausreichend isoliert, so dass von diesen eine Lärmbelästigung ausgehe. Dem Klagevortag lässt sich nichts dazu entnehmen und es erscheint auch fernliegend, dass die Wasserrohre im vorliegenden Haus, einem Altbau, nicht dem Stand der Technik zur Zeit der Errichtung dieses Gebäudes entsprachen. Dass man in einem Altbau Geräusche aus Wasserleitungen wahrnehmen kann, entspricht der Lebenserfahrung und stellt keine gesondert offenbarungspflichtige Tatsache dar. Auch hier wird deutlich, dass die Klägerin eine Geräuschempfindlichkeit zugrunde legt, die kaum verallgemeinerungsfähig ist und insbesondere den Beklagten, die insoweit nur bei arglistigem Verschweigen haften würden, nicht unterstellt werden kann. Dass die Beklagten insoweit bewusst Eigenschaften der Wohnung verschwiegen haben, ist nicht erkennbar und die von der Klägerin bezeichneten Beweismittel können dies auch nicht belegen.

D) Zu den Renovierungskosten

Soweit die Klägerin Renovierungskosten geltend macht, verkennt der Senat nicht, dass im vom Maklerbüro ihr ausgehändigten Exposé angegeben war, dass keine Renovierungsarbeiten erforderlich seien. Doch völlig unabhängig von der Frage, inwieweit den Beklagten die Angaben im Exposé zuzurechnen sind, ist davon auszugehen, dass der Klägerin bei der Besichtigung des Objekts die Renovierungsbedürftigkeit nicht verborgen geblieben sein kann, soweit sie dies auf den Zustand der Toiletten, des Bads, der Decken und Wände, der Balkontür und der anderen Türen bezieht. Insbesondere muss der Klägerin auch ein Schleifen der Wohnungstür am Boden aufgefallen sein. Der Hinweis darauf, dass diese nicht dem Stand der Technik im Hinblick auf die Wohnungstür entspricht, ändert daran schon deshalb nichts, weil die Beklagten der Klägerin gegenüber nicht die Gewähr dafür übernommen haben, dass die Wohnung in irgendeiner Hinsicht dem Stand heutiger Technik entspricht.

Anderes mag im Hinblick auf die defekte Toilettenspülung gelten, wenn man den Klagevortrag, diese müsse schon bei Abschluss des Kaufvertrages defekt gewesen sein, zugrunde legt. Aber im Hinblick darauf, dass die Klägerin ohnehin eine vollständige Neueinrichtung des Bades vorgenommen hat, ließen sich auch dann, wenn man den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten außer Acht lassen könnte, daraus keine Ansprüche der Klägerin ableiten.

Hinsichtlich der Heizungsthermostate gilt, dass deren behauptete Verkalkung zu den üblichen Verschleißerscheinungen einer älteren Wohnung rechnet, die von den Beklagten nicht wahrgenommen worden sein muss, zumal der Kaufvertrag außerhalb der Heizperiode am 30.07.2012 geschlossen wurde.

Insgesamt ist festzustellen, dass der Senat aufgrund der informatorischen Anhörung der Parteien den Eindruck gewonnen hat, dass die Rügen und Beanstandungen, die die Klägerin erhebt, normalpsychologisch nur schwer nachzuvollziehen sind. Die Klägerin berichtete wiederholt von der Krankheit ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters, von dem sie dem Senat auch ein Lichtbild vorlegte. Dass dies in keinen Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu klärenden Fragen zu bringen ist, liegt auf der Hand, war der Klägerin aber so kaum vermittelbar.

E) Zur Brandgefahr

Der Vortrag der Klägerin, von der Deckenbeleuchtung gehe eine Brandgefahr aus, gründet auf die Wahrnehmung, dass bei einer Lampe braune Flecken an der Decke festzustellen waren. Diese hat der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung anschaulich und nachvollziehbar mit der Wärmeentwicklung der Beleuchtungskörper erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass eine andere als diese der alltäglichen Lebenserfahrung entsprechende Ursache für die Braunfärbung an der Decke vorliegen könnte, finden sich nicht. Weder ist darin ein Mangel der Wohnung als solcher zu sehen noch ergeben sich irgendwie geartete Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Beklagten.

F) Zur Problematik des Tiefgaragenstellplatzes

Die Anhörung beider Parteien durch den Senat hat ergeben, dass bei der gemeinsamen Besichtigung der Beklagte zu 2) der Klägerin auch, der zur zu veräußerten Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz gezeigt hat. Der Umstand, dass die Nummerierung dieser Tiefgaragenstellplätze im Keller nicht mit der Nummernvergabe in den den Eintragungen im Wohnungsgrundbuch zugrundeliegenden Plänen übereinstimmt, ändert nichts daran, dass der Klägerin der Platz als zu der zu veräußernden Wohnung gezeigt wurde, der auch im Wohnungsgrundbuch als zu dieser Wohnung gehörender Stellplatz erfasst wurde. Dass dieser Umstand von der Klägerin erst im Lauf des Berufungsrechtszugs dann auch eingeräumt wurde, belegt die Irrationalität, die den klägerischen Vortrag prägt.

Die Darstellung der Klägerin, dieser Stellplatz sei zu schmal und außerdem wegen der sich dort befindlichen Tür von der Tiefgarage zum Treppenhaus als Tiefgaragenstellplatz ungeeignet, begründet Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nicht. Objektiv ist dieser Stellplatz zum Abstellen eines Fahrzeugs geeignet, auch wenn beim Ein- und Ausparken mehr Rangierbedarf bzw. höheres fahrerisches Können erforderlich sein mag. Das war aber auch bei einer einmaligen Besichtigung für die Klägerin vor dem Kauf erkennbar.

Der Hinweis darauf, dass unter feuerpolizeilichen Gesichtspunkten Bedenken gegen die Nutzung dieser Fläche als PKW-Stellplatz bestehen sollen, führt ebenfalls nicht zu Ansprüchen der Klägerin, denn eine Nutzungsuntersagung liegt nicht vor und ist aus Sicht des Senats, der die von den Parteien von diesem Stellplatz gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen hat, auch nicht zu erwarten. Auch insoweit ergeben sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Beklagten.

2) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

3) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4) Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.

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