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Widerruf einer Bürgschaftserklärung für Darlehen

LG Hamburg – Az.: 333 O 57/17 – Urteil vom 29.03.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 176.474,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170.000 € seit dem 29.3.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von 170.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch (Anlage K2).

Die Klägerin betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte im Sinne des § 1 KWG.

Der Beklagte war Geschäftsführer der K. – G. – S. P. GmbH (Hauptschuldnerin). Diese war Kundin der Klägerin.

Mit Kreditvertrag vom 22.12.2015 gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin auf dem Konto Nummer… einen Kontokorrentkredit in Höhe von 300.000,00 €. Hinsichtlich des Kredits wurde ein Zinssatz von 7,5 % p.a. vereinbart (Anlage K1).

Als Sicherheit für den Kredit wurde u. a. eine Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten über 170.000,00 € vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich am 22.12.2015, bis zu einem Höchstbetrag von 170.000,00 € für sämtliche Ansprüche aus dem vorgenannten Kreditvertrag zu bürgen (Anlage K2). Die Unterzeichnung der Bürgschaftsverpflichtung erfolgte in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin.

2016 wurde beim Amtsgericht S. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt.

Die Klägerin kündigte daher das streitgegenständliche Darlehen mit Schreiben vom 26.4.2016 gemäß Nr. 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund fristlos und stellte den Kündigungssaldo in Höhe von insgesamt 295.779,65 € zur sofortigen Rückzahlung fällig (Anlage K3 – Anlage K5).

Am 31.5.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet.

Die Klägerin informierte den Beklagten von der Kündigung der Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin und nahm ihn mit Schreiben vom 1.6.2016 aus der Bürgschaft vom 22.12.2015 wegen der vorgenannten Hauptschuld auf Zahlung von insgesamt 170.000 € in Anspruch (Anlage K6).

Der Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 7.6.2016 (vgl. Seite 2 der Anlage B1, dort 3. Absatz).

Der Prozessvertreter des Beklagten äußerte sich gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 25.7.2016 (vgl. Anlage K8). Darin heißt es unter anderem:

„…

Bürgschaften … in Höhe von Euro 170.000,00 …

Sehr geehrter Herr K…,

wir zeigen Ihnen an, dass wir Herrn …. (Beklagten) anwaltlich vertreten. … Uns liegen ihre Anspruchsschreiben vom 01.06 und 09.06.2016 vor. Herr …. (Beklagter) hat uns beauftragt, diese Schreiben an seiner Stelle zu beantworten. Dem kommen wir gerne nach und dürfen folgendes ausführen:

1. Selbstverständlich werden die von Herrn …. (Beklagten) gestellten Bürgschaften anerkannt.

2. Unklar bei ihrer Abrechnung ist lediglich das von Ihnen geltend gemachte „Aufhebungsentgelt“: Worauf beruht dieser Anspruch? …

3. Wir dürfen zu den Anspruchsschreiben von Ihnen folgendes festhalten:

Zu Vertragsnummer… beanspruchen

Sie EUR 295.779,65 zzgl. Zinsen;

geschuldet werden EUR 170.000,00

4. Wir haben Herrn … auch darüber unterrichtet, dass gemäß Ziffer 3. des Bürgschaftsvertrages auf die Einrede der Vorausklage gemäß § 771 BGB verzichtet wurde, ihre jetzige Inanspruchnahme Herrn …. also grundsätzlich rechtens ist.

5. …

7. Wir haben nach Prüfung aller Finanzierungsmöglichkeiten Herrn … (Beklagter) einerseits, im Interesse einer zeitlich raschen und insbesondere einvernehmlichen Regelung mit Ihrem Hause andererseits von Herrn … (Beklagter) den Auftrag, Ihnen im Vergleichswege folgendes anzubieten:

…“

Mit anwaltlichen Schreiben vom 21.9.2016 widerrief der Beklagte u. a. die streitgegenständliche Bürgschaft, da weder eine Vorabinformation übergeben wurde, noch der Beklagte eine Widerrufsbelehrung erhalten hatte (Anlage B1). Ferner erklärte der Beklagtenvertreter höchst vorsorglich die Anfechtung aus jeglichem Rechtsgrund in Bezug auf die Ziffer 1 des Schreibens vom 25.7.2016 (Anlage B1). Weiter heißt es in diesem Schreiben wörtlich (vgl. Seite 2 der Anlage B1, dort 3. Absatz):

„Sollte im Schreiben unseren Herrn Mandanten vom 7.6.2016 ein rechtliches Anerkenntnis zu sehen sein, so wird dieses hiermit ebenfalls aus jeglichem Rechtsgrund angefochten. …“

Weder die Hauptschuldnerin noch der Beklagte leisteten weitere Zahlungen an die Klägerin.

Für den Zeitraum vom 27.04.2016 bis zum 28.03.2017 sind Zinsen in Höhe von 6.474,36 Euro angefallen (vgl. Anlage K7).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Widerruf des Beklagten vom 21.9.2016 in Bezug auf die von ihm übernommene Bürgschaft unwirksam sei. In dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 25.7.2016 liege ein Anerkenntnis. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter handelt, erweise sich die Berufung auf ein vermeintliches Widerrufsrecht jedenfalls als unzulässige Rechtsausübung (infolge widersprüchlichen Verhalten) seitens des Beklagten.

Darüber hinaus stünde dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in der seit dem 13.6.2014 geltenden Fassung gar nicht zu. Der Wortlaut der § § 312 Abs. 1, 312b, 312g Abs. 1 BGB (nF) erfasse Verträge i. S. v. § 765 BGB, durch die ein Bürge gegenüber einem Unternehmer die Bürgschaft für den Anspruch eines Dritten übernehme, nicht. Es liege keine „entgeltliche Leistung des Unternehmers“ vor. Fraglich sei auch, ob es sich bei dem Gesellschafter – Geschäftsführer einer GmbH, der eine Bürgschaft für ein der Gesellschaft zu gewähren des Darlehen übernimmt, um einen Verbraucher i. S. v. § 13 und § 312 BGB handle.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 176.474,36 € nebst weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170.000 € seit dem 29.3.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin aufgrund des wirksam und rechtzeitig erklärten Widerrufs der Bürgschaftserklärung aus der Bürgschaftsurkunde gegen ihn kein Anspruch zu stünde.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen, da er Verbraucher im Sinne dieser Norm sei. Mangels erfolgter Widerrufsbelehrung habe die Frist nicht zu laufen begonnen. Der Widerruf vom 21.9.2016 sei daher rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin habe zudem ihre Informationspflicht gemäß §312 d BGB i. V. m. Art. 246 a EGBGB verletzt, da sie die dort erwähnten „vorvertraglichen Informationen“ nicht erteilt habe.

In dem Schreiben vom 25.7.2016 des Prozessbevollmächtigten des Beklagten liege kein Angebot auf Abschluss eines diktatorischen Schuldanerkenntnisses. Abgesehen davon, sei dieses durch die Klägerin niemals angenommen wurden. Dem Beklagten wie auch seinem Prozessbevollmächtigten sei am 25.7.2016 die mögliche Einwendung, dass die übernommene Bürgschaft wegen Fehlens der Widerrufsbelehrung nicht wirksam erklärt wurde, unbekannt gewesen, sodass allein deshalb das „Anerkenntnis“ vom 25.7.2016 keine Rechtswirkung entfalten könne.

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich ein weiterer Prozessvertreter für den Beklagten legitimiert. Mit Schriftsatz vom 15.12.2017 hat dieser beantragt, dass erneut in die mündliche Verhandlung eingetreten wird. Weiter hat der Prozessvertreter des Beklagten im Schriftsatz vom 15.12.2017 Ausführungen zur Sache gemacht. Mit Beschluss vom 26.1.2018 hat das Gericht den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.12.2017 dem Klägervertreter zur Stellungnahme geschickt. Mit Schriftsatz vom 1.3.2018 hat der Klägervertreter die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 15.12.2017 bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Prozessvertreter nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2017 (Blatt 110 der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 170.000,00 € aus der Bürgschaft gemäß §§ 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 BGB i.V.m. § 488 Abs. 1 BGB nebst Verzugszinsen in Höhe von 6.474,36 € für den Zeitraum vom 27.04.2016 bis zum 28.03.2017 sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170.000 € seit dem 29.03.2017 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 488 Abs. 1, Abs. 3, Satz 1 BGB.

a.

Der Klägerin steht gegen die Hauptschuldnerin gemäß §§ 488 Abs. 1, Satz 2 BGB eine Forderung von über 170.000 € zu. Die Höhe der Forderung gegen die Hauptschuldnerin steht aufgrund des genehmigten Rechnungsabschlusses sowie den vorgelegten Umsatzübersichten fest.

b.

Der gegen die Hauptschuldnerin gerichtete Zahlungsanspruch ist auch fällig. Der Kreditvertrag zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin wurde wirksam durch die Kündigung vom 26.4.2016 fristlos beendet.

c.

Der Beklagte hat sich in der „selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft zur Sicherung bestimmter Forderungen der Bank“ vom 22.12.2015 (vgl. Anlage K2) wirksam für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus dem Kreditvertrag über 300.000 € für einen Höchstbetrag in Höhe von 170.000 € verbürgt.

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d.

Der Beklagte hat seine auf Abschluss der Bürgschaft gerichtete Willenserklärung nicht nach §§ 312b, 312g, 355 BGB wirksam widerrufen, denn die Klägerin kann gemäß § 242 BGB dem Beklagten den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in der Unterform des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten.

Ob der Beklagte Verbraucher im Sinne der zitierten Normen ist und ob dem Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB in der ab dem 13.06.2014 geltenden Fassung zusteht, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechtes auf Seiten des Beklagten vorliegen würden, könnte der Beklagte dieses aufgrund des begründeten Einwands der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB der Klägerin nicht geltend machen.

Insoweit ist es anerkannt, dass auch dem Widerrufsrecht eines Verbrauchers der Einwand der unzulässige Rechtsausübung entgegengehalten werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2015, Az: 19 U 5/15). Zwar missbilligt die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten einer Partei grundsätzlich nicht. Widersprüchliches Verhalten ist aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. BGHZ 32, 273 (279)) oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.

Vorrangig zu prüfen ist dabei, ob in dem den Rechtsverlust begründenden Verhalten ein ausdrücklich oder stillschweigend erklärter rechtsgeschäftlicher Verzicht zu sehen ist. Diese Prüfung erfolgt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB), wobei unter Umständen auch eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt. Allerdings wird in der Praxis das Vorliegen eines Verzichtswillens nur sehr zurückhaltend angenommen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs muss eine besondere Schutzwürdigkeit des Gegners vorliegen.

Der Beklagte muss folglich das Vertrauen der Klägerin erweckt haben, dass er sein Widerrufsrecht nicht ausüben werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Beklagte hat bereits durch ein persönliches Schreiben vom 7.6.2016, welches er an die Klägerin richtete, zuerkennen gegeben, dass er sich an seine Bürgschaftsversprechen gebunden fühlt. Dies ergibt sich aus der Anlage B1 (dort Seite 2, 3. Absatz von oben). Wie sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 25.7.2016 ergibt, ist das persönliche Schreiben des Beklagten vom 7.6.2016 so formuliert, dass es auch den Anschein eines „rechtlichen Anerkenntnis“ erwecken kann. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht, obwohl das Schreiben vom 7.6.2016 nicht vorliegt, aufgrund der Formulierung im Schreiben vom 25.7.2016. Darin heißt es wörtlich:

„… Sollte im Schreiben unseren Herrn Mandanten vom 7.6.2016 ein rechtliches Anerkenntnis zu sehen sein, so wird dieses hiermit ebenfalls aus jeglichem Rechtsgrund angefochten. …“

Auch nach dem das Gericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 auf das Schreiben des Beklagten vom 7.6.2016 angesprochen hat, sind insbesondere von dem Beklagten bzw. des Beklagtenvertreters keine Umstände genannt worden, die gegen eine solche Qualifizierung sprechen.

Mit dem Schreiben vom 7.6.2016 hat der Beklagte ein erstes Vertrauen bei der Klägerin erweckt, dass er sich an seine Bürgschaftsverpflichtung gebunden fühlt und diese auch einhalten werde. Unter Beachtung des zuvor erläuterten Prüfungsmaßstabes hätte es dem Beklagten freilich frei gestanden, seine mit Schreiben vom 7.6.2016 erklärte Rechtsauffassung zu ändern. Allein dieses Schreiben (vom 7.6.2016) genügt nicht, um bei der Klägerin ein Vertrauenstatbestand der Gestalt zu schaffen, dass die Klägerin nunmehr davon ausgehen durfte, der Beklagte werde von seinem Widerrufsrecht nicht Gebrauch machen.

Diese rechtliche Einschätzung ändert sich allerdings unter Berücksichtigung des anwaltlichen Schreibens vom 25.7.2016, denn darin erklärt der Beklagte – offensichtlich nach anwaltlicher Beratung – erneut, dass er die von ihm gestellten Bürgschaften anerkennen werde. Durch dieses anwaltliche Schreiben durfte die Klägerin nunmehr davon ausgehen, dass der Beklagte bestehende Einwände (wie z.B. ein Widerrufsrecht) nicht geltend machen werde, denn innerhalb eines Zeitraumes von ca. 1 ½ Monaten hat sich der Beklagte schriftlich und nach anwaltlicher Beratung mehrmals dergestalt geäußert, dass er seine Bürgschaftsverpflichtungen nicht dem Grunde nach angreifen werde, sondern eine wirtschaftlich sinnvollen Lösung mit der Klägerin suche. Durch dieses Verhalten hat der Beklagte – auch für ihn erkennbar – ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Klägerin geschaffen. Dass der Beklagte ca. zwei Monate später die streitgegenständliche Bürgschaftsverpflichtung widerrufen hat, erscheint unter Beachtung der Schreiben vom 7.6.2016 und 25.7.2016 treuwidrig, denn nach Erhalt dieser zwei Schreiben und eines Zeitraums von zwei Monaten, wo die Parteien lediglich nach einer wirtschaftlich sinnvolle und gütliche Lösung suchten, durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass der Beklagte seine Bürgschaftsverpflichtungen nicht widerrufen werden.

Ein Verschulden ist bei der Schaffung des Vertrauenstatbestandes nicht erforderlich, weil es allein auf ein widersprüchliches Verhalten in objektiver Hinsicht ankommt (vgl. BGH WM 1968, 876 (877)). Allerdings muss das frühere Verhalten dem Betroffenen zurechenbar sein. Anhaltspunkte die hier für eine fehlende Zurechenbarkeit oder eine wirksame Anfechtung sprechen, sind nicht ersichtlich.

2.

Der Klägerin steht nach §§ 767 Abs. 2, 488 Abs. 1, S. 2, Abs. 3 Satz 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten ein Zinsanspruch in Höhe von 6.474,36 € für den Zeitraum vom 27.04.2016 bis zum 28.03.2017 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170.000 € seit dem 27.04.2016 zu.

3.

Insbesondere der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15. 12.2017 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO). Gemäß § 296 a ZPO können Angriffs – und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Soweit der Beklagte unter anderem behauptet, der Kredit sei nicht wirksam gekündigt worden und die Bürgschaft sei sittenwidrig, ist dem Beklagten diese Vorschrift entgegenzuhalten. In Betracht käme eine Wiedereröffnung zwar, wenn der Beklagte zu diesen Fragen nicht bereits zuvor hätte Stellung nehmen können. So verhält es sich hier jedoch nicht. Der im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.12.2017 enthaltene Tatsachenvortrag hätte bereits zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 gemacht werden können.

Die Vorschrift des § 138 Abs. 2 ZPO, nach der jede Partei sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären hat, gilt auch hier. Das Gericht hat deshalb mit Beschluss vom 26.1.2018 dem Klägervertreter Gelegenheit gegeben, zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 15.12.2017 Stellung zu nehmen. Doch auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 1.03.2018 gab es keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, Satz 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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