Skip to content

Einkommenssteuerveranlagung (gemeinsame) bei Trennung

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Az.: 1 U 74/02

Verkündet am 18.12.2003

Vorinstanz: LG Gießen – Az.: 3 O 457/01


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die seit dem 28.6.1996 im gesetzlichen Güterstand verheirateten Parteien le­ben seit dem 14.2.2000 getrennt, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Sie streiten um die Bedingungen, unter denen die Beklagte verpflichtet ist, einer ge­meinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer auch für das Jahr 1999 zuzustimmen. Der Kläger sagte der Beklagten mehrfach – etwa mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.6.2001 (Bl. 6 d. A.) – verbindlich zu, er werde sie im Innenverhältnis so stellen, wie sie bei getrennter Veranlagung stünde, sie also von den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteilen freistel­len. Die Beklagte verlangte eine Teilhabe an den durch de Zusammenveranla­gung entstehenden Steuervorteilen; zur Ausgestaltung und Abwicklung hat sie auf S. 6 f. der Klageerwiderung (Bl. 21 f. d. A.) einen Einigungsvorschlag unterbreitet. In den Jahren 1996 bis 1998 hatten sich die Parteien gemeinsam veran­lagen lassen. Der Kläger hatte spätestens ab 1997 eine Lohnsteuerkarte der Klasse III, die Beklagte eine der Klasse V. Die Steuerrückerstattung für 1996 er­hielt der Kläger, die für 1997 und 1998 die Beklagte.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senaf auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Das Landgericht hat der Klage unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 13.10.1976 (IV ZR 104/74, FamRZ 1977, 38 ff.) stattgegeben und ein Recht der Beklagten auf eine Teilhabe an den durch die Zusammenveranlagung entstehen­den Steuervorteilen verneint.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und meint insbesondere, die herangezogene Entscheidung lasse sich auf ihre Doppelverdienerehe nicht übertragen. Sie beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, dies zuletzt mit Schriftsatz vom 16.12.2003.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Klageforde­rung besteht in der geltend gemachten Form nicht. Die Beklagte ist zu den vom Kläger angebotenen Bedingungen nicht verpflichtet, einer gemeinsamen Veran­lagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 zuzustimmen.

1. Der Anspruch des Klägers auf eine Zustimmung zur gemeinsamen einkommenssteuerlichen Veranlagung und die Rechte der Beklagten bezüglich der hierdurch entstehenden Vorteile sind so eng miteinander verbunden, dass über sie nicht gesondert befunden werden kann; vielmehr besteht der Zu­stimmungsanspruch in solchen Fällen von vornherein nur dann, wenn der die Zustimmung begehrende Ehegatte eine bindende Erklärung abgibt, die den Rechten des anderen Ehegatten bezüglich der steuerlichen Konsequenzen aus der Zustimmungserklärung im notwendigen Umfang Rechnung trägt (vgl. BGH FamRZ 1983, 576 ff. [unter l 2 a) der Entscheidungsgründe]).

2. Eine solche Erklärung hat der Kläger nicht abgegeben. Seine Zusage, die Beklagte von den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Nachteilen freizustellen, reicht nicht aus, weil die Beklagte ein Recht darauf hat, an den durch die Zusammenveranlagung entstehenden Vorteilen zu partizipieren.

a) Das grundsätzliche Recht des niedrigere Einkünfte erzielenden Ehegatten, an einer etwaigen Steuerrückerstattung nach Zusammenveranlagung teil zu haben, ergibt sich für die Gütertrennung und die – hier vorliegende -Zugewinngemeinschaft aus dem güterrechtlichen Ausgangspunkt, dass jeder Ehegatte für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen hat (vgl. BGHZ 73, 29, 38; BGH FamRZ 2002, 1024 ff. [unter II 3 b) bb) der Entscheidungsgründe]; NJW 2002, 1570 f. [unter II 2 b) der Entscheidungsgründe]). Wenn sich die Ehegatten zusammen zur Einkom­mensteuer veranlagen lassen, ist bei der internen Aufteilung der Steuer­schuld die Höhe der beiderseitigen Einkünfte zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Ob für die Aufteilung an das Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte, an das der sich bei getrennter Veranlagung ergebenden Steuerbeträge oder an andere Kriterien anzuknüpfen ist, ist streitig (vgl. etwa OLG Düs­seldorf OLGR 1998, 59; OLG Frankfurt am Main OLGR 1996, 46; OLG Gelle OLGR 2000, 9) und vom BGH – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Die Frage kann auch im Streitfall offen

bleiben, weil der Kläger unabhängig vom Aufteilungsmaßstab jegliche Be­teiligung der Beklagten an einer etwaigen Steuerrückerstattung ablehnt. Die vom Landgericht heran gezogene, ein Teilhaberecht der Hausfrau ver­neinende Entscheidung des BGH vom 13.10.1976 (IV ZR 104/74, FamRZ 1977, 38 ff.) betraf den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall einer Alleinverdienerehe, wie die Beklagte zu Recht rügt.

b) Die Parteien haben dieses Teilhaberecht der Beklagten nicht, auch nicht konkludent, abbedungen.

(1)  Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 1024 ff. [unter II 3 b) cc), dd) der Entscheidungsgründe]) kann ein konkludenter Ausschluss von  Steuerrückerstattungen  betreffenden  Ausgleichsansprüchen dann anzunehmen sein, wenn Ehegatten viele Jahre lang die Steuerklassen III und V gewählt haben, der mehr verdienende Ehegatte stets den Rückerstattungsbetrag vereinnahmt und der andere Ehegatte weder einen Ausgleich erhalten noch sich einen solchen vorbehalten hat.

(2) So liegt der Streitfall nicht. Die Parteien haben sich nur für 2 1/2 Jahre gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Der Kläger hat nur den 1996 betreffenden Rückerstattungsbetrag vereinnahmt, während die Erstattungsbeträge für 1997 und 1998 der Beklagten zugeflossen sind.

(3) Angesichts dieser tatsächlichen Gestaltung des Streitfalles kann offen bleiben, ob die vorgenannte Rechtsprechung des BGH Gefolgschaft verdient, was nicht unzweifelhaft erscheint (vgl. auch Christ FamRZ 2003, 126). Der Einkommensteuerbescheid ist bei Zusammenveranlagung an beide Ehegatten gerichtet. Es versteht sich keineswegs von selbst, einen etwaigen Erstattungsbetrag gerade dem Ehegatten zuzu­ordnen, dessen Einkünfte zunächst nach der Steuerklasse III versteuert worden sind. Der Wahl der Steuerklassen III/V muss keine Einigung über die interne Aufteilung der Steuerschulden zugrunde liegen, ist sie doch – entsprechende Einkommensverhältnisse vorausgesetzt – allein wegen des laufenden Liquiditätsvorteils für die Ehegatten in ihrer Gesamtheit nützlich. Der gemeinsame Antrag, einen etwaigen Erstattungsbetrag auf das Bankkonto eines Ehegatten zu überweisen, lässt ebenfalls nicht, insbesondere nicht für die Zukunft darauf schließen, dass diesem die Erstattung allein zustehen solle.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos