Skip to content

Zustellung Versäumnisurteil ohne Zustelldatum auf dem Umschlag zulässig

Zustellung ohne Datum: Versäumnisurteil bleibt bestehen.

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden, dass ein Versäumnisurteil ohne Zustelldatum auf dem Umschlag zulässig ist. Der Fall betraf einen Kläger, der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegte, da er behauptete, das Urteil erst einen Tag nach dem auf der Postzustellungsurkunde vermerkten Datum erhalten zu haben. Das Gericht wies den Einspruch jedoch zurück, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Fristversäumnis unverschuldet war.

Das Gericht stellte klar, dass der Vermerk auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis bringt und nicht zwingend erforderlich ist. Der Empfänger muss sich bei Fehlen des Vermerks beim Gericht über das Eingangsdatum des Schriftstücks informieren. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger unüberprüft darauf vertraut, dass der von ihm angenommene Zustellungstag der richtige sei, und dadurch ein Verschulden gegen sich selbst begangen.

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Fristversäumnissen in der Regel keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt wird, es sei denn, der Betroffene kann nachweisen, dass die Versäumnis unverschuldet war.


AG Donaueschingen – Az.: 1 C 54/22 – Urteil vom 27.01.2023

In dem Rechtsstreit wegen Nebenkosten 2017 hat das Amtsgericht Donaueschingen am 27.01.2023 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2023 für Recht erkannt:

1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 19.08.2022 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 802,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zustellung Versäumnisurteil ohne Zustelldatum auf dem Umschlag zulässig
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Der Kläger erwirkte am 05.01.2011 einen Mahnbescheid gegen den Beklagten am Amtsgericht Stuttgart mit dem Geschäftszeichen 21-9141160-0-7.

Mit Schreiben vom 07.04.2022 ging an diesem Tag die Anspruchsbegründung des Klägers bei Gericht ein.

Die Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten am 19.04.2022 zugestellt.

Das Gericht bestimmte mit Verfügung vom 02.08.2022 einen Termin zur Güteverhandlung sowie anschließenden Haupttermin auf dem 19.08.2022.

Im Termin am 19.08.2022 erschien für den Kläger dessen Sohn als Vertreter. Nach der Güteverhandlung stellte der Vertreter des Klägers im Haupttermin keinen Antrag (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19.08.2022, AS 89). Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten hin erging sodann am 19.08.2022 ein Versäumnisurteil, mit welchem die Klage abgewiesen wurde (vgl. AS 113ff.).

Das Versäumnisurteil vom 19.08.2022 wurde dem Kläger am 02.09.2022 zugestellt (vgl. Postzustellungsurkunde vom 02.09.2022, AS 118ff.).

Mit Faxschreiben vom 19.09.2022, welches auch an diesem Tag bei Gericht einging, erhob der Kläger Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 19.08.2022.

Mit Verfügung vom 22.09.2022 wies das Gericht darauf hin, dass der Einspruch verspätet sei, da die Zustellung des Versäumnisurteils bereits am 02.09.2022 erfolgt sei.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2022 machte der Kläger – vertreten durch dessen Ehefrau – geltend, dass die Ehefrau des Klägers am 02.09.2022 den Briefkasten geleert hätte und ein Brief des Gerichts hier noch nicht eingeworfen gewesen wäre. Dieser sei erst am 03.09.2022 im Briefkasten aufgefunden worden. Hier sei allerdings keine Zustellungszeit auf dem Briefumschlag vermerkt gewesen.

Der Kläger beantragt, die Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist hinsichtlich des Versäumnisurteils vom 19.08. sowie folgend die Aufhebung des Versäumnisurteils vom 19.08.2022 sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 802,95 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2019 sowie Mahnkosten von EUR 5,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.01.2019 und Auslagen in Höhe EUR 5,50 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zurückzuweisen und das Versäumnisurteil des Gerichts vom 19.08.2022 aufrecht zu erhalten.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 16.09.2022 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.

Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist war nicht zu gewähren, weil die Klägerseite nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen konnte, dass die Fristversäumnis unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO war.

Es steht im Gegenteil zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger das Versäumnisurteil bereits am 02.09.2022 zugestellt worden war.

Nach § 182 ZPO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Postzustellungsurkunde vom 02.09.2022 (AS 118ff.) den Beweis für die Richtigkeit der in ihr bekundeten Tatsachen mithin der Zustellung gemäß § 180 ZPO am 02.09.2022. Der Gegenbeweis, dass die Postzustellungsurkunde fehlerhaft ist, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO, ist dem Kläger nicht gelungen.

Der Zeuge ###, der an dem Tag mit der Postzustellung beauftragte Mitarbeiter der Deutschen Post AG war insoweit unergiebig. Insoweit kann auf den Inhalt des Protokolls vom 13.01.2023 (AS 215ff.) verwiesen werden.

Der Zeuge konnte insoweit nur noch angeben, dass er davon ausginge, dass die Angabe in der Postzustellungsurkunde richtig seien. An die konkreten Umstände der Zustellung konnte sich der Zeuge hingegen nicht mehr erinnern.

Des Weiteren war es auch rechtlich unerheblich, dass der Zeuge entgegen der Regel des § 180 S. 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks nicht das Datum der Zustellung vermerkt hatte. Auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt er zur Information des Adressaten das Datum der Zustellung. § 180 S. 3 ZPO stellt keine zwingende Zustellungsvorschrift dar, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (VGH Mannheim BeckRS 2016, 43130). Durch den Vermerk auf dem Umschlag, in dem sich das zuzustellende Schriftstück befindet, wird dem Empfänger der Sendung lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht. Der Empfänger muss sich dann bei Fehlen des Vermerks gegebenenfalls beim Gericht informieren, wann das Schriftstück eingegangen ist. Insoweit war auch ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst gegeben, indem er unüberprüft darauf vertraute, dass der von ihm angenommene Zustellungstag (Samstag der 03.09.2022) der richtige sein würde und darüber hinaus die dann angenommene Einspruchsfrist bis zum letzten Tag ausnutzen wollte.

Einer Zeugenvernehmung der Zeugin ### wie mit Schriftsatz vom 10.10.2022 beantragt, bedurfte es indes nicht mehr. Denn selbst unterstellt, dass diese am 02.09.2022 um 13:30 Uhr den Postkasten geleert hätte, wäre damit die Richtigkeit der Postzustellungsurkunde noch nicht widerlegt. Der Zeuge ### hatte insoweit angegeben, dass auch nach 13:30 Uhr durchaus noch Zustellungen vorgenommen werden. Die Postzustellungen würden in Blumberg vielmehr erst nach Sortierung der Sendungen am Morgen dann um 11:00 Uhr vormittags beginnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

  • Zustellungsrecht: Das Zustellungsrecht ist von zentraler Bedeutung in diesem Urteil, da es um die Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils geht. Insbesondere wird die Relevanz von § 182 ZPO in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO betont, die den Beweis für die Richtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bekundeten Tatsachen erbringt.
  • Prozessrecht: Das Prozessrecht ist auch relevant, da es um die Einhaltung von Fristen und die Zulässigkeit des Einspruchs geht. Insbesondere wird auf die Regelungen in § 339 Abs. 1 ZPO und § 341 ZPO Bezug genommen.
  • Zivilrecht: Das Zivilrecht ist in diesem Urteil von Bedeutung, da es um die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten geht, einschließlich der geltend gemachten Verzugszinsen und Auslagen.
  • Postrecht: Das Postrecht ist ebenfalls relevant, da es um die Zustellung des Versäumnisurteils durch die Deutsche Post AG geht.
  • Beweisrecht: Das Beweisrecht ist in diesem Urteil relevant, da es um die Frage geht, ob der Kläger den Beweis dafür erbringen konnte, dass er das Versäumnisurteil nicht erhalten hat.

Insgesamt ist das Zustellungsrecht der wichtigste Rechtsbereich in diesem Urteil, da es um die Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils geht und die Einhaltung der Zustellungsvorschriften von entscheidender Bedeutung ist. Das Prozessrecht und das Zivilrecht sind ebenfalls relevant, da sie die Ansprüche des Klägers betreffen und die Zulässigkeit des Einspruchs regeln. Das Postrecht und das Beweisrecht sind in diesem Zusammenhang von geringerer Bedeutung.

Die 5 wichtigsten Aussagen in diesem Urteil sind:

1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist unzulässig, da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen war. Bedeutung: Die Klägerseite hat die Einspruchsfrist versäumt und konnte somit nicht fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen.

2. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist war nicht zu gewähren, da die Klägerseite nicht nachweisen konnte, dass die Fristversäumnis unverschuldet war. Bedeutung: Die Klägerseite konnte nicht nachweisen, dass sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hat, daher konnte keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden.

3. Das Versäumnisurteil wurde bereits am 02.09.2022 zugestellt, wie auf der Postzustellungsurkunde vermerkt. Bedeutung: Das Gericht geht davon aus, dass das Versäumnisurteil bereits am 02.09.2022 zugestellt wurde, da dies auf der Postzustellungsurkunde vermerkt war.

4. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Postzustellungsurkunde fehlerhaft ist und konnte somit den Beweis der Richtigkeit der Zustellung nicht widerlegen. Bedeutung: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Postzustellungsurkunde fehlerhaft ist und somit konnte nicht bewiesen werden, dass die Zustellung des Versäumnisurteils nicht korrekt war.

5. Die Nichteinhaltung der Regelung von § 180 S. 3 ZPO zur Vermerkung des Zustelldatums auf dem Umschlag führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Bedeutung: Die Nichteinhaltung der Regelung von § 180 S. 3 ZPO zur Vermerkung des Zustelldatums auf dem Umschlag führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung und der Empfänger muss sich gegebenenfalls beim Gericht über das Zustelldatum informieren.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos