Abstandsmessung – Rechtswidrigkeit von Videomessungen
Oberlandesgericht Oldenburg
Az: SsBs
186/09
Beschluss vom
27.11.2009
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichnenden
Richter gemäß den §§ 79 Abs. 5, 80 a Abs. 3 OWiG am 27. November 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Osnabrück gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Bersenbrück vom 25.08.2009 wird auf Kosten der Staatskasse, welche
auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet
verworfen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 25.08.2009 hat das Amtsgericht Bersenbrück den Betroffenen
wegen eines Vorwurfes einer Abstandsunterschreitung gem. § 4 Abs.1 StVO
freigesprochen.
Mit Bußgeldbescheid des Landkreises Osnabrück vom 04.06.2009 war dem Betroffenen
zur Last gelegt worden, am 19.02.2009 um 12.14 Uhr in R... auf der BAB 1 in Höhe
des Kilometers 202,852 in Fahrtrichtung M... als Führer des Pkws ... bei einer
Geschwindigkeit von 119 km/h den erforderlichen Abstand von 59,5 m zum
vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe vielmehr
lediglich 17 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen.
Das Messergebnis, auf welches der Erlass des Bußgeldbescheides zurückzuführen
war und welches als maßgebliches Beweismittel für die Überführung in Betracht
gekommen wäre, wurde durch ein Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 der Firma V...
ermittelt. Ausweislich der mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen
amtsgerichtlichen Feststellungen werden bei Anwendung dieses Meßsystems in der
Regel mindestens zwei Videoaufzeichnungen vorgenommen, nämlich eine sog.
Tatvideoaufzeichnung, mit welcher die Abstands und Geschwindigkeitsmessung
durchgeführt wird, sowie eine Fahrervideoaufzeichnung, welche der Identifikation
der Fahrer und der Kennzeichenerfassung dient. Messung und Auswertung werden
dergestalt gehandhabt, dass der auflaufende Verkehr in einem bestimmten
Fahrbahnabschnitt mit einer Videokamera von einem festen, mindestens drei Meter
über der Fahrbahnoberfläche liegenden Kamerastand aufgenommen wird. Während der
Aufnahme wird das Videosignal kodiert. Der Kodierer zählt in dem Videosignal die
einzelnen Videobilder (Voll und Halbbilder). Der zeitliche Abstand von zwei
aufeinander folgenden Videobildern beträgt 1/50 Sekunden. Die Auswertung des so
kodierten Videobandes wird mittels eines Computersystems durchgeführt. Bei der
so gestalteten Verkehrsüberwachung wird eine durchgängige Aufnahme des
fließenden Verkehrs in der Weise angefertigt, dass jeweils die auf der
Überholspur befindlichen Fahrzeuge mit Kennzeichen erfasst werden und die Fahrer
identifizierbar erkennbar sind.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
11.08.2009 (2 BvR 941/08) hat das Amtsgericht diese Art der Messung mit
Rücksicht auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage in Niedersachsen als
verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
angesehen. Weiterhin ist es zu dem Schluss gelangt, dass der Verwertung des
rechtswidrig erlangten Messergebnisses ein Beweisverwertungsverbot
entgegenstehe. Mit der Messung sei automatisch und unvermeidbar die Aufnahme
einer unüberschaubaren Vielzahl von Personen verbunden, welche sich
rechtskonform verhielten und über deren persönliche Information dem Staat ein
Erfassungsrecht nicht ohne Gesetz zustehe. Dieser mit dem Messverfahren
verknüpfte ungerechtfertigte Eingriff in die grundgesetzlich geschützten Rechte
einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern führe dazu, dass dem Verfahren per se
eine Verfassungswidrigkeit innewohne. Die daraus gezogenen Beweismittel könnten
auf ordnungsgemäßem Wege nicht mit gleicher Sicherheit erlangt werden. Für eine
Differenzierung nach jeweiligen Einzelfällen der Verstöße sei bei einer
derartigen Vorgehensweise kein Raum.
Da andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, hat das Amtsgericht den
Betroffenen im Beschlusswege freigesprochen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Osnabrück mit ihrer
Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg beigetreten ist.
Sie rügt zunächst die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Sie macht
geltend, das Amtsgericht habe die bei den Akten befindliche CD-ROM mit der
Videosequenz des verfahrensgegenständlichen Verkehrsvorganges und die ebenfalls
bei den Akten befindlichen diesbezüglichen Einzelbilder zum Gegenstand der
Beweisaufnahme machen müssen, da im vorliegenden Falle kein
Beweisverwertungsverbot bestehe. Das Interesse der Allgemeinheit an der
Durchsetzung der Verkehrssicherheit überwiege das nur wenig beeinträchtigte
Individualinteresse des Betroffenen. Die Einhaltung der Abstandsvorschriften
erfordere mit Rücksicht auf die hohe Gefährlichkeit von
Abstandsunterschreitungen eine konsequente Überwachung. Der Betroffene, auf
dessen Person einzig abzustellen sei, sei in seinem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung nicht derart schwerwiegend betroffen, dass das
geschilderte Interesse der Allgemeinheit hinter dieser Grundrechtsverletzung
zurückzutreten habe. Die Aufnahme betroffener Personen erfolge nur kurzzeitig
und lasse erst nach technischer Aufbereitung und unter günstigen Umständen eine
Fahrzeug und Fahreridentifikation zu. Weder Intim noch Privatsphäre seien
betroffen, die Einwirkung sei zudem nicht spürbar. Von einem willkürlichen
Verhalten könne mit Rücksicht auf die Gutgläubigkeit der mit der Erfassung und
Auswertung der Videoaufzeichnung betrauten Polizeibeamten und des Umstandes,
dass das Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration - Landespräsidium
für Polizei, Brand und Katastrophenschutz - auf die
bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung sofort mit einem den Einsatz der
Messgeräte einschränkenden Erlass reagiert habe, nicht ausgegangen werden. Auch
habe die Möglichkeit bestanden, das Beweismittel auf ordnungsgemäßem Wege ebenso
sicher durch Herbeiführung einer anlassbezogenen Videoaufzeichnung des konkreten
Verkehrsvorganges zu erlangen.
Des Weiteren erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachrüge.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache
selbst bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Das Amtsgericht hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt, da es
zutreffender weise von Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes ausgegangen
ist. Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte
Videoaufzeichnungsanlagen ist, jedenfalls wenn sie unter den vorliegend
anzutreffenden Bedingungen erfolgt, mit einem Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verbunden, wie
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.08.2009 ausgeführt
hat. Die Aufzeichnung des Bildmaterials führt zur technischen Fixierung der
beobachteten Vorgänge, die später zu Beweiszwecken abgerufen, aufbereitet und
ausgewertet werden können, wobei eine Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug
beabsichtigt und technisch möglich ist. Derartige Eingriffe in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung sind unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig,
wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine solche
Ermächtigungsgrundlage existiert nicht, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in
Zweifel zieht.
Die Messdaten, deren Verwertung in Rede steht, wurden mithin unter Verstoß gegen
ein Beweiserhebungsverbot gewonnen. Ein solches zieht nach allgemeiner
Auffassung im strafprozessualen Bereich nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot
nach sich. Diese schwerwiegende verfahrensrechtliche Folge wird vielmehr nur in
Ausnahmefällen als gerechtfertigt angesehen. Ein Beweisverwertungsverbot wird
lediglich anerkannt, wenn dahingehende ausdrückliche gesetzliche Vorschriften
bestehen oder wichtige übergeordnete Gründe dies gebieten. Ob letzteres der Fall
ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles. In die in diesem
Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Staates und der
Allgemeinheit an der Verwertung aller in Betracht kommenden Beweismittel zum
Zwecke der Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einerseits, den
durch das Erhebungsverbot geschützten Individualinteressen andererseits sind
insbesondere die Art des Erhebungsverbotes, das Gewicht des in Frage stehenden
Verfahrensverstoßes und die Bedeutung der im Übrigen betroffenen Rechtsgüter
einzustellen.
Vorliegend stellt sich der Verfahrensverstoß als schwerwiegend dar. Die
angewandte Messmethode ist mit einem systematisch angelegten Eingriff in die
Grundrechte einer Vielzahl von Personen verbunden. Sie war bereits konzeptionell
so angelegt, dass sie mit einer über die herkömmlichen, anlassbezogen
eingesetzten Abstands und Geschwindigkeitsmessverfahren weit hinausgehenden
Gefahr einer Grundrechtsbeeinträchtigung einherging. Die Schwere des Eingriffs
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er für den einzelnen
Verkehrsteilnehmer nur bedingt wahrnehmbar ist, vielmehr bestätigt die mit einer
Dauervideoüberwachung verbundene relative Heimlichkeit des Eingriffs dessen
Schweregrad (vgl. hierzu Niehaus DAR 2009, 632, 635). Dass den einzelnen
Polizeibeamten als Anwender kein persönlicher Verschuldensvorwurf treffen mag
ist insoweit ebenso wenig von durchgreifender Bedeutung wie der Umstand, dass
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ministerieller Ebene zum
Anlass genommen wurde, die rechtswidrige Verfahrensweise einzustellen. Die
Verkehrsverstöße, zu deren Ahndung das Messverfahren eingesetzt wird - auch der
im vorliegenden Fall in Rede stehende Verstoß - sind in der Regel nur von
untergeordneter Bedeutung. Zwar trifft es zu, dass Abstandsunterschreitungen,
insbesondere bei starker Verkehrsdichte und hohen Geschwindigkeiten,
gefahrträchtig sind und nachhaltiger Verfolgung bedürfen, doch handelt es sich
ungeachtet dessen jedenfalls im vorliegenden Falle um eine Ordnungswidrigkeit,
welche dem unteren bis mittleren Schweregrad der Verkehrsordnungswidrigkeiten
zuzuordnen ist und deren Verfolgung sich im konkreten Fall nicht als derart
vordringlich darstellt, dass schwerwiegende Grundrechtseingriffe hinzunehmen
wären. Die Frage, ob der Verkehrsverstoß auch bei hypothetisch rechtmäßigem
Ermittlungsverlauf hätte gewonnen werden können, kann nicht ausschlaggebend
sein. Der Umstand, dass die meisten Verkehrsverstöße auch in ordnungsgemäßer
Weise durch den Einsatz entsprechender technischer Mittel nachgewiesen werden
können, kann nicht zur Folge haben, dass Verfahrensverstößen in diesem Bereich,
welche gerade damit einhergehen, dass mit hoher Streubreite der rechtlich
geschützte Bereich einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern berührt ist, eine
mindere Bedeutung zugemessen wird.
Rechtsfehler in der Sache sind ebenfalls nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz
1 StPO.