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AGB-Klausel: Bearbeitungsgebühr für die Einrichtung eines Kurz-/Einzelgesprächnachweises rechtmäßig? - Nein!! Landgericht
Flensburg Az.:
2 0 339/98 Verkündet
am 08. September 1998 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit hat die 2.
Zivilkammer des Landgerichts Flensburg auf die mündliche Verhandlung vom 08.
September 1998 für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen, in Bezug auf Verträge, über Telekommunkationsleistungen, im geschäftlichen
Verkehr - ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts
- die folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen.Geschäftsbedingungen
zu verwenden: "Die Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz-/Einzelgesprächsnachweises
sowie die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt
und werden von mir akzeptiert." Der Beklagten wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis, zu 6 Monaten angedroht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt
die Beklagte nach einem Streitwert von 3000,00 DM. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, eine Gründung der
Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände,
verlangt von der Beklagten die Unterlassung des Gebrauchs einer im Antrag näher
beschriebenen Klausel, die diese im vorformulierten Antrag für die Einrichtung
eines Einzelgesprächsnachweises in diesem Jahr gegenüber Verbrauchern
verwandte. Die Klägerin meint, die Klausel
verstoße gegen § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG im Verbindung mit § 14 TKV (Telekommunkations-Kundenschutzverordnung).
Der Anbieter von Sprachtelekommunkationsleistungen hat - was unstreitig ist
einem Kunden die Standardform eines Einzelgesprächsnachweises unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Darunter falle aber auch die unentgeltliche Einrichtung
der Standardform des Einzelgesprächsnachweises. Der Kläger beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom
Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über
Telekommunkationsdienstleistungen, im geschäftlichen Verkehr, ausgenommen gegenüber
einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, folgende und diese
inhaltsgleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden: Die Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 29,00 DM inklusive Umsatzsteuer für die Einrichtung des Kurz- / Einzelgesprächsnachweises
sowie die verkürzte Form der Auflistung der Gesprächsdaten sind mir bekannt
und werden von mir akzeptiert. Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. Die Beklagte meint, bei der
Bearbeitungsgebühr von 29,00 DM handele es sich nicht um ein Entgelt für den
Einzelgesprächsnachweis, sondern stelle eine Gebühr dar, die die Kosten für
die Umstellung auf den Standardeinzelgesprächsnachweis deckt. Der Gesetzgeber
habe in § 14 TKV nicht normiert, daß der Wechsel von einem Zusatzdienst zu
einem anderen Zusatzdienst für den Kunden ohne weitere Kosten zu erfolgen habe. Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Die gebrauchte AGB-Klausel verstößt
gegen § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners des Verwenders vor, weil die verwandte Klausel nicht mit den
Grundgedanken des § 14 TKV zu vereinbaren ist. § 14 S. 4 TKV regelt ausdrücklich
zwar nur, daß die Standardform des Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen ist. Jedoch muß auch die Einrichtung eines solchen
Einzelverbindungsnachweises unentgeltlich erfolgen. Dies folgt aus dem Sinn und
Zweck des § 14 TKV. § 14 TKV bezweckt den Schutz des Kunden. Er soll, ohne dafür
zahlen zu müssen, in die Lage versetzt werden, die entstandenen Geldforderungen
überprüfen zu können. Würde die Einrichtung des Standardeinzelgesprächsnachweises
etwas kosten, so würden die Geschäftskosten auf den Kunden abgewälzt werden,
was nach dem Sinn des § 14 TKV gerade nicht erfolgen soll. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 709 ZPO. |
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