Geschäftsgebühr – Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZB
57/07
Beschluss vom
22.01.2008
Leitsätze:
a) Es wird
daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer
vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV
RVG aF) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3
Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr,
sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG
anfallende Verfahrensgebühr vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 - VIII ZR
86/06, NJW 2007, 2049; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom
11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500).
b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf
materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie
unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist.
c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht
Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an
BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Quedlinburg vom 10. Juli 2006 aufgehoben.
Die von dem Kläger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Quedlinburg vom 1. März
2006 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 733,70 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.
März 2006. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: Wertstufe bis 300 EUR
Gründe:
I.
Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages gestritten. Die
auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung von Versicherungsaufwendungen gerichtete
Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts auf Kosten des Klägers
abgewiesen worden. Bereits vorprozessual hatten die Parteien über die
anschließend rechtshängig gemachten Ansprüche korrespondiert, wobei die Beklagte
die erhobenen Ansprüche durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten
zurückweisen ließ. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das
Amtsgericht auf Antrag der Beklagten neben einer 1,3-Verfahrens- und einer
1,2-Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 VV RVG), die nach dem festgesetzten
Streitwert von 3.535 EUR bemessen waren, antragsgemäß noch eine
1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) festgesetzt, die nach einem vorprozessual
noch über der Klageforderung liegenden Forderungsbetrag bemessen war, und
hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert
angerechnet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers, der
sich gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr gewandt hat, hat das
Beschwerdegericht an diesem Ansatz festgehalten, die 13/10-Geschäftsgebühr
jedoch lediglich unter Zugrundelegung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts
festgesetzt und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr angerechnet. Hiergegen wendet
sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die in den Grenzen des mit der sofortigen
Beschwerde gestellten Antrages einen vollständigen Fortfall des Ansatzes einer
Geschäftsgebühr erstrebt sowie auf die Verfahrensgebühr eine
0,65-Geschäftsgebühr angerechnet wissen will.
II.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die vom
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorprozessual zu Zwecken der
Anspruchsabwehr entfaltete Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG
(ab 1. Juli 2006: Nr. 2300 VV RVG) ausgelöst habe und dass diese angesichts
ihres eindeutigen Bezuges zum späteren Rechtsstreit im Rahmen des
Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden könne, zumal hierdurch der
Beklagten ein im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren einfacherer Weg zur
Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs eröffnet werde. Jedoch stehe ihr
ein solcher Anspruch nur in Höhe der Hälfte der Geschäftsgebühr nach dem
gerichtlich festgesetzten Streitwert zu.
2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft, weil das
Beschwerdegericht mit der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr unzulässig
Kosten in die Kostenerstattung einbezogen hat, die keine Prozesskosten sind.
Darüber hinaus wird die Festsetzung der Vorinstanzen der in Anlage 1, Teil 3,
Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG)
geregelten Gebührenanrechnung nicht gerecht.
a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht die
durch den vorprozessualen Versuch einer Anspruchsabwehr entstandene
Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG als festsetzungsfähig angesehen hat. Denn
ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches Mahnschreiben nicht zu den
Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen
Gebühren nicht im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 ZPO angesetzt werden
und somit nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein
(vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift weiter durch, soweit das
Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne
Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG
ungekürzt in Ansatz gebracht hat. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung
des Senats (Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, unter II 2
a; Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 d;
Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500, unter II 2)
so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung,
dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Durch diese
Anrechnung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene
Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der
Anrechnung unangetastet bleibt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten
Anrechnungsvorschrift erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des
nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens und nicht umgekehrt, so dass sich nicht
die vorgerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die im gerichtlichen Verfahren
angefallene Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert.
Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut
der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der
Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686;
OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart,
Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW
2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
aa) Die teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der
Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG an der unter der
Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entwickelten Praxis nichts ändern wollen,
wonach die schon dort vorgeschriebene Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen
Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene
Prozess- oder Verkehrsgebühr bei der späteren Kostenfestsetzung nicht zu
berücksichtigen sei (vgl. OLG München, aaO), wird durch die Gesetzesbegründung
zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971, S. 209) nicht gestützt.
Aus den dort wiedergegebenen Erwägungen geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber
sich überhaupt mit diesen im rechnerischen Ergebnis ohnehin als wenig bedeutsam
angesehenen Praxisdetails befasst hat oder gar eine Festsetzungspraxis hat
bestätigen wollen, die am Gesetzeswortlaut vorbei von der hierin vorgesehenen
Anrechnung Abstand genommen hatte. Das Anrechnungserfordernis ist vielmehr nur
vor dem Hintergrund der neu vorgesehenen Teilanrechnung erörtert worden, und
zwar in dem Sinne, dass der Umfang derjenigen Tätigkeit, den die in Vorbemerkung
3 Absatz 2 VV RVG umschriebene Verfahrensgebühr abdecken sollte, entscheidend
davon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche
Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Denn eine
Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag
erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei,
sei nicht zu rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem noch das
Bestreben nach einer aufwandsbezogenen Vergütung hervorgehoben worden ist. Der
Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren
Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache
befassten und hierfür nach Nrn. 2400 ff. VV RVG vergüteten
Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer
Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beschriebenen Teil der
vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen.
Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 Abs. 2
Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut praktizierte
Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der
Anrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben und zu
diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Gesetzeswortlaut
als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so aber OVG Münster, NJW
2006,1991, 1992). Ebenso wenig besteht nach den im Gesetzgebungsverfahren
anzutreffenden Äußerungen Anlass, von einem korrekturbedürftigen
Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der genannten
Anrechnungsbestimmung auszugehen (so zutreffend Streppel, MDR 2007, 929, 930).
bb) Kein entscheidendes Gewicht kommt der häufig angeführten Überlegung zu, wie
schon § 118 Abs. 2 BRAGO betreffe die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3
Absatz 4 VV RVG nur das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant,
nicht jedoch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis
zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner (vgl. KG, OLG München, OLG
Stuttgart und OLG Karlsruhe, aaO). Hierbei wird - worauf auch Streppel, aaO,
zutreffend hinweist - übersehen, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine
Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und
darüber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung anknüpft. Entsteht die
Verfahrensgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen
Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr.
2400 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der
Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob
die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende
Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon
beglichen ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne
Bedeutung. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist
nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine
Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden
ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also
schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen
Tätigwerden erlangt hatte.
cc) Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass
die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten habe, weil der
Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das Geschäft seines
Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie die Überlegung, die
vom Senat vertretene Auslegung der Anrechnungsvorschrift begünstige diejenige
Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, bereits vorprozessual einen
Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. KG und OVG Münster, aaO; ferner VGH München,
NJW 2007, 170). Es trifft zwar zu, dass durch diese Auslegung ein Beklagter
gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs. 2 BRAGO praktizierten Anwendung
der Anrechnungsvorschrift benachteiligt wird, wenn ihm für eine bereits
vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung kein Erstattungsanspruch zusteht
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Dass
ein von ihm aufzubringender, materiellrechtlich nicht auf den Prozessgegner
abwälzbarer Gebührenanspruch zur Kürzung eines ihm im Falle des Obsiegens
zustehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach §§ 91 ff. ZPO führt,
hat seinen Grund jedoch allein darin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in
Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ein seinem Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100
ff. VV RVG zustehender Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen
Gesichtspunkt gekürzt wird, nämlich weil er aufgrund seiner vorprozessualen
Befassung in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und
Vorbereitungsaufwand hat. Dieser geringere Aufwand im Rahmen der von § 91 ZPO
erfassten Prozessführung wiederum war nach der Gesetzesbegründung (aaO) einer
der entscheidenden und durch die Anknüpfung am voraussichtlichen
Tätigkeitsumfang sachlich auch tragfähigen Beweggründe des Gesetzgebers, dem
Prozessbevollmächtigten nur eine insoweit gekürzte Vergütung zuzubilligen. Dies
anschließend im prozessualen Erstattungsrechtsverhältnis der Parteien durch eine
abweichende Erstattungspraxis wieder zu korrigieren, ist zudem rechtlich nicht
geboten. Insoweit konnte es der Gesetzgeber vielmehr bei der bestehenden Rollen-
und Risikoverteilung und den hiernach nur eingeschränkt bestehenden
materiell-rechtlichen Erstattungsansprüchen belassen.
dd) Für nicht durchgreifend erachtet der Senat schließlich die Bedenken, das
Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nach seinen verfahrensrechtlichen
Möglichkeiten nicht, die für eine Anrechnung erforderlichen Voraussetzungen
festzustellen (vgl. OLG München und KG, aaO). Abgesehen davon, dass ein
anrechnungserhebliches vorprozessuales Tätigwerden in der Regel durch
entsprechenden und häufig schon bei den Gerichtsakten befindlichen
Schriftwechsel dokumentiert ist und dass die Bemessung der Höhe einer
Geschäftsgebühr durch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Regelgebühr sowie durch
die in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehene Anrechnungskappung zumeist
ebenfalls keinen übermäßigen Feststellungs- und Wertungsaufwand erfordert, ist
das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus darauf angelegt, auch streitigen
Sachvortrag zu verarbeiten und zu klären (§ 104 Abs. 2, § 294 ZPO; dazu näher
etwa Musielak/Wolst, ZPO, 5. Auflage, § 104 Rdnr. 18 m.w.N.). Zudem ist eine
Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über eine
Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festsetzungsgegners zu
beachten. Im Übrigen bleibt bei Unaufklärbarkeit der Anrechnungsvoraussetzungen
immer noch die Beweislastentscheidung zu Lasten dessen, der sich abweichend vom
gesetzlichen Regelfall einer 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf die
Anwendbarkeit der als Ausnahmebestimmung zu wertenden Anrechnungsvorschrift nach
Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beruft.
Dass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angeführten
Erwägungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser
Anrechnungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der
Senat bereits früher hervorgehoben (Urteil vom 7. März 2007, aaO, unter II 2 a;
Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter II 2). Es sind keine
Gesichtspunkte erkennbar, die Anlass gäben, hiervon abzurücken.
3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht zum
einen die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt in Ansatz
gebracht und zum anderen die durch den vorprozessualen Versuch einer
Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG als ebenfalls
erstattungsfähig angesehen hat. Vielmehr muss die angemeldete
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wegen der Geschäftsgebühr nach Nr.
2400 VV RVG, die nach dem aus der Anlage B 3 ersichtlichen vorprozessualen
Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unstreitig angefallen ist,
auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden. Die Beklagte kann deshalb, wie von der
Rechtsbeschwerde vorgerechnet, jeweils eine Gebühr nach Nrn. 3100 (allerdings
gekürzt auf 0,65) und 3104 VV RVG, Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG sowie die nach
Nr. 7008 VV RVG anzusetzende Mehrwertsteuer in Höhe von an sich insgesamt nur
548,97 EUR erstattet verlangen.
Infolge der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den mit der sofortigen
Beschwerde gestellten Antrag (Begrenzung des zu erstattenden Betrages auf 733,70
EUR nebst Zinsen) ist allerdings nur eine Abänderung der Kostenfestsetzung in
diesem Umfang möglich. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen
sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß
§ 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst
zu entscheiden.