Brüste (große)
sind keine Krankheit
Hessisches
Landessozialgericht
Az.: L 1 KR
7/07
Urteil vom
21.08.2008 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 12 KR 947/04, Urteil vom 11.12.2006
Die Berufung der Klägerin
gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 11. Dezember
2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Gewährung einer Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerungsoperation).
Die 1971 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten im Juli 2003 unter
Verweis auf die Atteste des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 28. Mai 2003
und des Facharztes für Psychiatrie M. vom 20. Juni 2003 die Gewährung einer
Mammareduktionsplastik.
In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung in Hessen (MDK) vom 10. September 2003 kam Dr. S. zu dem
Ergebnis, dass eine Erkrankung im Sinne des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V) nicht vorliege. Ein Zusammenhang zwischen
orthopädischen Leiden und Mammahypertrophie sei wissenschaftlich nicht belegt.
Im Hinblick auf die psychiatrische Symptomatik erscheine eine ambulante
Psychotherapie indiziert. Mit Bescheid vom 16. September 2003 wies die Beklagte
den Antrag der Klägerin ab. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin weitere
Atteste vor. Der Orthopäde Dr. D. erklärte unter dem 21. November 2003 und 16.
Dezember 2003 eine Mammareduktionsplastik aus orthopädischer Sicht für
erforderlich. Dr. H., Brustzentrum K., führte unter dem 16. Dezember 2003 aus,
dass trotz des Übergewichtes eine baldige Operation indiziert sei.
In der nach Aktenlage erstellten Stellungnahme des MDK vom 21. Januar 2004 gab
Dr. T. an, dass der extreme Bauchbefund viel auffälliger sei als der
Brustbefund, der zu der allgemeinen adipösen Statur der Klägerin eher stimmig
wirke. Gegen eine Brustverkleinerung spreche, dass der Brustbefund eher ein
Nebenbefund bei der allgemeinen Adipositas sei und Narkose- sowie
Wundheilungsrisiko bei dem extremen Übergewicht der Klägerin für einen
Wahleingriff zu groß seien. Auch würde ein vollkommen unstimmiges Körperbild
entstehen, würde man bei der Adipositas die auf dem extrem sich vorwölbenden
Abdomen ruhenden Brüste verkleinern. Die geklagte Wirbelsäulenproblematik sei
zudem nicht isoliert auf die vergrößerten Brüste zurückzuführen. Daher sei
zunächst dringend das Gewicht zu reduzieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.
April 2004 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin als
unbegründet zurück, da eine Indikation für eine Mammareduktionsplastik nicht
bestehe. Hiergegen hat die Klägerin am 10. Mai 2004 vor dem Sozialgericht Kassel
Klage erhoben. Das Sozialgericht hat weitere Befundberichte eingeholt. Unter dem
10. August 2004 hat Dr. H., Brustzentrum K., geäußert, dass die medizinische
Notwendigkeit für eine Reduktionsplastik bestehe, dringlicher jedoch eine
drastische Reduktion des Übergewichtes sei. Dr. R. hat unter dem 9. August 2004
auf die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit der Operation geantwortet,
dass er eine gutachterliche Prüfung empfehle, die auch die psychischen Aspekte
berücksichtigen solle. In der von der Beklagten vorgelegten gutachterlichen
Stellungnahme des MDK hat Dr. A. unter dem 4. Januar 2005 festgestellt, dass
weiterhin keine schlüssig begründete Indikation zur Mammareduktionsplastik
ableitbar sei.
In dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten vom 22. Juni 2005 hat Dr. K.,
Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin ausgeführt, dass die Klägerin beidseits an
Makromastie mit erheblicher ptotischer Komponente, irreversiblen Schnürfurchen
im Bereiche beider Schulterhöhen und einer Ventralverziehung des Schultergürtels
in Verbindung mit einer verstärkten Kyphosierung der oberen Brustwirbelsäule
leide. Die Beweglichkeit im Bereich der oberen Brustwirbelsäule sei
weitestgehend aufgehoben. Eine Mammareduktionsplastik sei daher medizinisch
geboten. Eine mögliche Gewichtsreduktion habe auf die Größe der Brüste kaum
Einfluss.
In dem ebenfalls vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr. B., Chefärztin
der Orthopädischen Abteilung der Klinik H., vom 11. April 2006 hat diese
festgestellt, dass ein überdimensionaler Brustumfang nur dann einen nicht
beeinflussbaren Störfaktor für die Wirbelsäule darstelle, wenn er im krassen
Missverhältnis zu den übrigen Körperproportionen stehe. Ein solch krasses
Missverhältnis sei jedoch bei der Klägerin nicht zu erkennen. Die übergroßen
Brüste passten vielmehr zur allgemeinen Körperproportion mit bauchbetonter
Fettleibigkeit und Übergewicht mit einem Body-Maß-Index von 37 kg/qm bei einer
Körpergröße von 178 cm und einem Körpergewicht von 116 kg. Bei der derzeitigen
Konstitution würde eine Brustverkleinerungsoperation zu einem Missverhältnis
zwischen kleinen Brüsten und der Adipositas permagna führen. Eine
Gewichtsreduktion sei vorrangig. Ferner hat die Sachverständige ausgeführt, dass
bei der Klägerin eine angeborene Blockwirbelbildung zwischen dem 6. und 7.
Halswirbelkörper vorliegt, die nicht auf die Brustgröße zurückzuführen sei.
Unter Funktionsgesichtspunkten sei die Blockwirbelbildung im Halswirbelbereich
kompensiert. Bei freier Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) in sämtlichen
Bewegungsebenen seien keine Hinweise für eine Reizung der von der HWS
ausgehenden Nervenwurzeln zu finden. Die Schmerzen im Wirbelsäulenbereich seien
bei der Klägerin multifaktoriell bedingt. Neben den körperlichen Ursachen
(Wirbelsäulenfehlstatik, Haltungsschwäche, Nichtleistungsfähigkeit des
Rumpfmuskelkorsetts und Übergewicht) lägen nicht körperliche Faktoren (depressiv
gefärbte Stimmungslage) vor. Wie bei anderen Schmerzpatienten sei auch bei der
Klägerin eine eindeutige Zuordnung zur auslösenden Causa nicht eindeutig
möglich. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat Dr. B. die Notwendigkeit
der Brustreduktion zum gegenwärtigen Zeitpunkt verneint. Zwar könne diese zur
Linderung der Wirbelsäulenbeschwerden der Klägerin beitragen. Sie sei wegen der
Übergewichtigkeit der Klägerin aber nicht der erste Schritt und im Übrigen auch
nicht wirtschaftlich. Erst nach Gewichtsreduktion und Verbesserung des
muskulären Status und dann zu erkennendem krassen Missverhältnis der
Köperproportionen wäre über eine Kostenübernahme erneut zu entscheiden.
Geeignete sportliche Aktivitäten seien von der Klägerin auch durchführbar.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Das Gutachten von Dr. B. habe aufgezeigt, dass eine Indikation für
eine operative Brustverkleinerung nicht vorliege. Es liege kein im rechtlichen
Sinne regelwidriger behandlungsbedürftiger Körperzustand vor. Auch eine
entstellende Wirkung bestünde nicht.
Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts hat die Klägerin am 15. Januar
2007 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Dem Brustumfang
komme Krankheitswert zu. Bislang sei ihr psychisches Leiden nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Die Beklagte handle nicht kostenbewusst, wenn sie einer
Brustreduktion trotz der sonst zu erwartenden Folgekosten nicht zustimme. In dem
von der Klägerin vorgelegten Entlassungsbericht der Klinik Ha., in B., vom 21.
Dezember 2006 wird eine operative Reduktionsplastik - allerdings nur in
Kombination mit einer allgemeinen Gewichtsreduktion, psychotherapeutischer
Betreuung und konsequentem Muskelaufbautraining - als indiziert beschrieben.
Nach der Reha-Maßnahme nehme die Klägerin seit Juli 2007 zwei bis drei Mal
wöchentlich an dem Angebot eines Fitnessstudios teil, habe zeitweise Nordic
Walking betrieben und an den ihr zugebilligten krankengymnastischen Maßnahmen
teilgenommen. Dennoch sei eine deutliche Gewichtszunahme eingetreten.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Kassel vom 11. Dezember 2006 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 16. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 26. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die
Klägerin mit einer beidseitigen Mammareduktionsplastik im Rahmen eines
stationären Krankenhausaufenthaltes zu versorgen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass eine Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliege.
Insbesondere rechtfertige die psychische Belastung der Klägerin keinen
operativen Eingriff auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung.
In der vom Landessozialgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme hat Dr. B.
an ihrer Auffassung festgehalten. Funktionseinschränkungen im Wirbelsäulen- und
Muskelbereich lägen weiterhin nicht vor.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte
sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum
Verfahren beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung konnte durch die
Berichterstatterin anstelle des Senats ergehen, da sich die Beteiligten mit
dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Gewährung einer
Brustverkleinerungsoperation durch die Beklagte ist rechtmäßig.
Die beantragte Operation ist nicht als Maßnahme der Krankenbehandlung im Sinne
des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V notwendig. Eine Krankheit im
krankenversicherungsrechtlichen Sinne ist ein regelwidriger Körperzustand, der
Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine
Regelwidrigkeit liegt vor, wenn der Körperzustand vom Leitbild eines gesunden
Menschen abweicht. Dabei kommt nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit
Krankheitswert im Rechtssinne zu. Eine für die krankenversicherungsrechtliche
Leistungspflicht maßgebende Krankheit liegt nur vor, wenn der Versicherte in
seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder wenn die anatomische Abweichung
entstellend wirkt (BSG, Urteil vom 13. Juli 2004 – B 1 KR 11/04 R; Urteil vom
19. Juli 2004 – B 1 KR 9/04 R).
In diesem Sinne ist Makromastie keine Krankheit. Die Brustgröße allein bedingt
ferner bei der Klägerin keine Funktionseinschränkung. Ebenso ist die Klägerin
nicht wegen einer äußeren Entstellung behandlungsbedürftig. Um eine Entstellung
annehmen zu können, genügt nicht jede körperliche Anormalität. Vielmehr muss es
sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende
Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit bewirkt und erwarten
lässt, dass die betroffene Person ständig viele Blicke auf sich zieht, zum
Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der
Gemeinschaft zurückzieht (s. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R).
Danach liegt eine Entstellung bei der Klägerin nicht vor. Dr. B. hat die Größe
der Brüste als proportional zum Körperhabitus beschrieben. Dies entspricht dem
Eindruck in der mündlichen Verhandlung.
Auch zur Behandlung des von der Klägerin beklagten orthopädischen Leidens ist
die begehrte Operation nicht notwendig. Fraglich ist bereits, ob Operationen zur
Brustverkleinerung überhaupt geeignet sind, eine Besserung von
Wirbelsäulenbeschwerden zu bewirken. So hat Dr. B. aufgezeigt, dass es keine
wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen orthopädischen Gesundheitsstörungen und der Brustgröße belegen (s. a.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 2002 – L 4 KR 4692/01; LSG
Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2003 – L 5 KR 93/02). Da solche Operationen nur
mittelbar der Bekämpfung der auf orthopädischem Gebiet liegenden Krankheit
dienen, bedarf es aber jedenfalls einer besonderen Rechtfertigung, bei welcher
eine Abwägung zwischen dem voraussichtlichen medizinischen Nutzen und dem
möglichen gesundheitlichen Schaden erfolgen muss. Wird in ein funktionell
intaktes Organ eingegriffen, sind besonders strenge Anforderungen zu stellen,
wobei Art und Schwere der Erkrankung, das Risiko und der eventuelle Nutzen der
Therapie gegeneinander abzuwägen sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2003 – B 1 KR
1/02 R; s.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Mai 2007 – L 5 KR 118/04).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Leistungspflicht der Beklagten für eine
operative Brustreduktion nicht in Betracht. Nach dem überzeugenden Gutachten von
Dr. B. ist die Operation nicht vorrangig geeignet, das Beschwerdebild zu
bessern. Die angeborene Blockwirbelbildung im Bereich der HWS ist bei der
Klägerin kompensiert. Die Schmerzen im Wirbelsäulenbereich sind multifaktoriell
und vorrangig mit einer Verstärkung des Rumpfmuskelkorsetts sowie einer
Gewichtsreduktion zu behandeln. Dies wird ebenso in den Gutachten des MDK sowie
im Ergebnis auch im Entlassungsbericht der Klinik Ha. vertreten. Gleiches gilt
für die Ausführungen von Dr. H., Brustzentrum K., der eine drastische Reduktion
des Übergewichtes für dringlicher hält als eine Reduktionsplastik. Das Gutachten
von Dr. K. sowie die Befundberichte und Atteste der die Klägerin behandelnden
Ärzte können die Notwendigkeit der begehrten Operation nicht begründen. Dr. K.
hat sich in seinem Gutachten nicht zureichend mit den verschiedenen möglichen
Ursachen der von der Klägerin beschriebenen Beschwerden und dem medizinischen
Nutzen der Operation auseinander gesetzt. Hieran fehlt es auch bei den weiteren
Attesten und Befundberichten der behandelnden Ärzte. Im Hinblick darauf, dass
keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule vorliegen und Narkose- sowie
Wundheilungsrisiko bei dem Körpergewicht beachtlich sind, ist die besondere
Rechtfertigung für die begehrte Operation nicht gegeben.
Wegen des von der Klägerin angeführten psychischen Leidens kommt eine
Leistungspflicht der Beklagten ebenfalls nicht in Betracht. Psychische
Beeinträchtigungen rechtfertigen regelmäßig keinen operativen Eingriff auf
Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse muss den
Versicherten nicht mit jedem der Gesundheit förderlichen Mittel versorgen. Der
Begriff Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist in einem
enger umrissenen Sinne zu verstehen. Deshalb geht auch der Einwand ins Leere,
der operative Eingriff sei kostenmäßig günstiger als eine langwierige
psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung (vgl. BSG, Urteil vom 19.
Oktober 2004 – B 1 KR 9/04 R). Operationen am – krankenversicherungsrechtlich
betrachtet – gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, sind
nicht als Behandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu werten. Sie sind
vielmehr der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen. Dies beruht vor
allem auf den Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von
körperlichen Veränderungen und der deshalb grundsätzlich unsicheren
Erfolgsprognose sowie darauf, dass Eingriffe in den gesunden Körper zur
mittelbaren Beeinflussung eines psychischen Leidens mit Rücksicht auf die damit
verbundenen Risiken einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Denn mit solchen
Eingriffen wird nicht gezielt gegen die eigentliche Krankheit selbst
vorgegangen, sondern es soll mittelbar die Besserung eines an sich einem anderen
Bereich zugehörigen gesundheitlichen Defizits erreicht werden (s. BSG, Urteil
vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R; Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 9/04
R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 2006 – L 11 KR 24/06). Dies
gilt jedenfalls so lange, wie medizinische Kenntnisse zumindest Zweifel an der
Erfolgsaussicht von Operationen zur Überwindung einer psychischen Krankheit
begründen (s. BSG, Urteil vom 28. Februar 2008 – B 1 KR 19/07 R). Dass nach dem
allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nunmehr keine
Zweifel in diesem Sinne bestehen, ist nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.