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Verkehrsverstoß – Anspruch auf bestimmtes Abspielformat der Aufzeichnung

Amtsgericht Peine

Az: 2 OWi 2/08

Beschluss vom 13.03.2008


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 25.02.2008 gegen die Ablehnung der Überlassung der Videosequenz im Format VHS vom 06.03.2008 auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Der Landkreis Peine ermittelt gegen die Betroffene wegen eines Abstandsverstoßes vom 04.01.2008. Die Videoaufzeichnungen es Polizeikommissariat BAB Braunschweig sind auf dem CD-ROM-Format gespeichert und werden der Verwaltungsbehörde auf CD-ROM überlassen. Eine Überspielung auf das VHS-Format erfolgt nicht.

Am 17.01.2008 bat der Verteidiger der Betroffenen um Akteneinsicht und beantragte u.a. die Übersendung der Videoaufzeichnung. Der Landkreis Peine gewährte die beantragte Akteneinsicht und übersandte die auf CD-ROM im Videoformat VCD. Der Verteidiger sandte daraufhin die Akten samt CD-ROM an den Landkreis Peine zurück mit dem Bemerken, die Sequenz nicht öffnen zu können. Er beantragte die Überspielung in das VHS-Format. Dies lehnte der Landkreis Peine am 06.03.2008 (muss wohl heißen 06.02.2008) nach telefonischer Einweisung der Kanzleiangestellten des Verteidigers in die Öffnung der Videoaufzeichnung ab und begründete dies damit, dass das Polizeikommissariat BAB Braunschweig eine Überspielung nicht vornehme. Gegen die Weigerung der Überspielung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Betroffenen vom 25.02.2008. Die Verteidigung wendet ein, sie sei nicht verpflichtet, Softwareprogramme der Firma Microsoft zuzulassen, die das VCD-Format abspielen könnten.

II.

Der Antrag ist gemäß § 62 Ordnungswidrigkeitengesetzt (OWiG) zulässig.

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die unterbliebene Überspielung der Videoaufzeichnung in das Format VHS stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Betroffenen dar. Zu den Akten gehören zwar auch die auf Datenträger gespeicherten Videoaufzeichnungen, welche den zum Tatvorwurf gehörigen Lebenssachverhalt wiedergeben.

Der Betroffene hat jedoch keinen Anspruch darauf, diese Videodaten in einem bestimmten Abspielformat zur Ansicht zu erhalten. Das Akteneinsichtrecht hat den Zustand der Akten zum Gegenstand, in dem sich diese zum Zeitpunkt des Aktereinsichtsgesuch befinden. Weder ergibt sich ein Recht noch eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die in den Akten enthaltenen Datenträger bzw. die darauf befindliche Datenbasis durch Umformatierung abzuändern. Folglich sind dem Verteidiger die Akten in dem Zustand vorzulegen, in dem sie sich aktuell befinden.

Im Übrigen würde sich selbst in dem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen die Aufzeichnung in einer Formatierung überlässt, welche mittels gängiger Hard- bzw. Softwareabspielgeräte ohne weitere gesichtet werden kann, keine Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen sein. Vorliegend sind die auf der CD-ROM enthaltenen Videodateien im sog. VCD-Format codiert, welches sowohl mit nahezu sämtlichen computerbasierten Abspielprogrammen als auch handelsüblichen DVD-Spielern abgespielt werden kann. Eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, Aufnahmen in allen gängig verwendeten Formatierungen vorzuhalten, besteht jedenfalls nicht.

Die Frage, ob der Verteidiger die Videosequenz abzuspielen vermag, entstammt seiner Risikosphäre. Das rechtliche Gehör ist hier im gleichen Umfang nicht verletzt wie in dem vergleichbaren Fall, dass ein VHS-Abspielgerät im konkreten Fall nicht zur Verfügung steht oder nicht ordnungsgemäß bedient werden kann. Wenn die Verteidigung meint, aufgrund eines ständigen Datenaustausches ein Auskundschaften der Firma Microsoft befürchten zu müssen, so führt das nicht dazu, dass von Seiten der Verwaltungsbehörde nach Wahl der Betroffenen bzw. der Verteidigung verschiedene Videoformate vorgehalten werden müssten. Im Übrigen ließe sich eine Video-CD-ROM, wie allgemein bekannt, auch unproblematisch an nicht mit dem Internet angeschlossenen Gerätschaften abspielen.

Die im Schriftsatz vom 06.03.2008 zitierte Rspr. BayObLG NStZ 1991, 190 und AG Ludwigslust, DAR 2004, 44 bzw. 112 betrifft nicht vergleichbare Fallgestaltungen, in denen überhaupt kein Videomaterial zur Verfügung gestellt worden ist.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2, 473 Abs. 1 StPO.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.

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