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Verkehrssicherungspflicht in Tierpark bei Bodenunebenheiten und in historischem Gebäude

OLG Schleswig, Az.: 11 U 97/15, Beschluss vom 23.03.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20.08.2015, Aktenzeichen 13 O 27/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Verkehrssicherungspflicht in Tierpark bei Bodenunebenheiten und in historischem Gebäude
Symolfoto: Von MaggioPH /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den beklagten Verein, der einen Tierpark betreibt, auf Feststellung seiner Ersatzpflicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

Die Klägerin war am 16.09.2014 gegen 14.50 Uhr beim Betreten des auf dem Gelände des Tierparks befindlichen sog. Geestbauerhofs gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Sie ist der Auffassung, der Beklagte habe seiner Verkehrssicherungspflicht nicht genügt, weil im Eingangsbereich des Gebäudes in der unterschiedlichen Pflasterung des Bodens eine erhebliche Vertiefung vorhanden gewesen sei, die eine vermeidbare Gefahrenlage dargestellt habe, mit der Besucher nicht hätten rechnen müssen. Zumindest habe der Beklagte davor warnen müssen. Die Klägerin verlangt die Feststellung der aus diesem Vorfall herrührenden Ersatzpflicht des Beklagten für die daraus entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Der Beklagte tritt der Klage entgegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

II.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch der Schriftsatz der Klägerin vom 28.01.2016 führt zu keiner abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussicht.

Den Beklagten traf keine Pflicht, die vorhandene Rinne im Eingangsbereich des Gebäudes zu beseitigen bzw. davor in besonderer Weise zu warnen. Grundsätzlich ist zwar derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen ist, muss der Pflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind dabei diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend ansehen darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Maßgebend sind dabei die Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs (Palandt-Sprau, 75. Aufl., § 823 Rn. 51).

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte seine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt hatte und keine weiteren Maßnahmen, wie z.B. besondere Warnhinweise, notwendig waren. In einem Tierpark ist schon ganz generell mit unebenen Wegen und unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit zu rechnen. Der Besucher erwartet daher nicht glatte Wege und Plätze ohne jegliche Unebenheiten. Auch bei Gebäuden, die erkennbar nach historischem Vorbild errichtet worden sind, ist nicht mit einer Bodenbeschaffenheit wie bei modernen Gebäuden zu rechnen. Insbesondere im Eingangsbereich eines solchen Gebäudes kann von dem Besucher besondere Aufmerksamkeit erwartet werden; umgekehrt kann der Besucher nicht für jede Unebenheit und für jeden Höhenunterschied Warnhinweise erwarten.

Auch der in dem o.a. Schriftsatz der Klägerin enthaltene Hinweis darauf, dass Besucher beim Betreten abgelenkt sein könnten, überzeugt nicht. Es ist aus den Bildern der Anlagen K 1a und K 2 nicht ersichtlich, dass sich in dem Eingangsbereich des Gebäudes Dinge befanden, die die Aufmerksamkeit des Besuchers schon beim Betreten des Gebäudes fesselten und eine Ablenkung wahrscheinlich machten.

Die Klägerin trifft zudem ein die Ersatzpflicht des Beklagten ausschließendes Mitverschulden, § 254 BGB. Gerade in dem Eingangsbereich eines Gebäudes, in dem mit Schwellen, Stufen oder sonstigen Veränderungen gerechnet werden muss, ist erhöhte Aufmerksamkeit notwendig. Dies gilt hier umso mehr als beim Betreten des Gebäudes von einem hellen sonnigen Bereich in einen dunklen, schattigen Bereich hineingetreten werden musste. Da bekanntermaßen das Auge eine gewisse Zeit braucht, um sich auf veränderte Lichtverhältnisse einzustellen, musste das Betreten langsam und mit besonderer Vorsicht erfolgen. Diese Vorsicht ließ die Klägerin offensichtlich nicht walten, denn sonst hätte sie die Unebenheit und den Höheunterschied bemerkt und ihren Fuß nicht an diese Stelle gesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

 

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