AG Berlin-Mitte, Az.: 3 C 3164/09,Urteil vom 01.02.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von den Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.12.2007 in der .-Straße in Höhe der Hausnummer …. Zum damaligen Zeitpunkt war der Kläger Eigentümer und Fahrer des Pkw VW Passat mit dem amtl. Kennzeichen … und die Beklagte zu 1) war Fahrerin des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war mit dem amtl. Kennzeichen ….
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Kläger behauptet, er sei bei dem Unfall verletzt worden und ihm stehe ein Schmerzensgeld von mindestens 2000,00 Euro zu, da er eine Distorsion am rechten Fuß sowie an der Lendenwirbelsäule erlitten habe, sowie muskuläre Verspannungen der Lendenwirbelsäule und eine Rückenbandage habe tragen müssen und arbeitsunfähig gewesen sei.
Daneben habe er Zuzahlungen leisten müssen, was den Klageantrag zu 2 begründe.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 53,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2008 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltsgebühren für das außergerichtliche Verfahren in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, dass der Kläger bei dem Unfall verletzt wurde, da die Geschwindigkeit viel zu gering gewesen sei. Es sei lediglich zu einer leichten Berührung gekommen. Die Beklagte zu 1) sei lediglich im Anfahren befindlich gewesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Das Gericht hat Beweis erhoben zur Geschwindigkeitsänderung die auf das klägerische Fahrzeug eingewirkt hat, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf das Sachverständigengutachten Prof. … vom 30.06.2010 verwiesen (Bl. 73 f. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis keinen Schmerzensgeldanspruch und auch keinen Anspruch auf Erstattung der Zuzahlungen, aus §§ 7, 11, 17, 18 StVG, 253, 823 BGB in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz alter Fassung, 115 VVG.
Desweiteren scheitert ein Anspruch auf die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Denn der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Geschwindigkeitsänderung die auf das klägerische Fahrzeug durch den Unfall eingewirkt hat, überhaupt ausreichend gewesen ist, um eine Primärverletzung zu erzeugen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. … in seinem Gutachten, dem sich das Gericht nach eigener Überprüfung anschließt, lag die Untergrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung bei 5 bis 6 km/h. Damit hat der Kläger lediglich 5 km/h Geschwindigkeitsänderung bewiesen. Bei einer dermaßen geringen Geschwindigkeitsänderung spricht jedoch nicht der erste Anschein für eine Verletzung der Insassen. Die vorgelegten Atteste zeigen, dass die Diagnose lediglich auf dem eigenen Bekunden des Geschädigten basiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben Dr. med. … vom 25.07.2008, wo der Arzt ausführt, dass der Patient leichte Beschwerden äußerte im Bereich der Lendenwirbelsäule und dem rechten Fuß. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war aus medizinischer Sicht am Tag des Arztbesuches nicht indiziert, lediglich aufgrund der subjektiven Angaben wurde die Krankschreibung an diesem Tag ausgestellt. Da nicht der erste Anschein für eine Primärverletzung spricht, reicht diese Bescheinigung nicht aus. Gleiches gilt für die ärztlichen Atteste vom 05.05.2008 und 03.01.2008.
Daher war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.