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Vorausdarlehensvertrag –Schadensersatz Aktiv-Passiv-Methode – Darlehensnichtabnahme

LG Paderborn – Az.: 3 O 343/15 – Urteil vom 24.03.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.710,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen Nichtabnahme eines fest verzinslichen Darlehens.

Die Parteien schlossen am 14.07.2014 einen Bauspardarlehensvertrag zur Bausparvertrags- Nr … . und ergänzend einen Vorausdarlehensvertrag über 250.000,00 EUR bis zur Zuteilung des Bausparvertrages. Das Vorausdarlehen war ausweislich des Vertrages mit einem Sollzinssatz von 2,300 % jährlich zu verzinsen. Der Sollzinssatz war bis zum 31.08.2026 fest gebunden. Der effektive Jahreszinssatz betrug 2,37 % mit einer monatlichen Zinsrate in Höhe von 479,17 EUR. Unter dem Punkt „Tilgung“ auf Seite 6 des Vorausdarlehensvertrages findet sich folgende Regelung:

„An Stelle der direkten Tilgung wird ein Bausparvertrag angespart. Bei Zuteilung des Bausparvertrages wird das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mitteln verrechnet. Hierfür erklärt der Darlehensnehmer die Annahme der Zuteilung des Bausparvertrages.“

Unter „Sparbeiträge“ ist geregelt:

„Neben den Sollzinsen sind – ab Auszahlung des Vorausdarlehens und bis der Bausparvertrag zugeteilt ist – folgende Sparbeiträge zu zahlen: monatlich 500,00 EUR

Niedrigere monatliche Sparbeiträge sind nicht zulässig. Sondersparzahlungen auf den Bausparvertrag sind bis zu 5,000 % der Bausparsumme pro Kalenderjahr zulässig. Darüber hinausgehende Sondersparzahlungen sind ausgeschlossen und werden zurücküberwiesen. Wenn der Bausparvertrag durch die Sondersparzahlungen vor Ablauf der Sollzinsbindung zugeteilt wird, fallen keine zusätzlichen Kosten an.“

Unter dem Punkt „Abnahmeverpflichtung/Nichtabnahme“ findet sich die Regelung:

„Bei Nichtabnahme des Vorausdarlehens kann die Bausparkasse für das nicht abgenommene Vorausdarlehen den ihr entstandenen Schaden geltend machen (Nichtabnahmeentschädigung). Das angenommene Vorausdarlehen muss am 31.08.2016 abgenommen werden. Die Abnahmeverpflichtung besteht auch für den Fall, dass die Marktkonditionen zum Auszahlungszeitpunkt günstiger sind als der vereinbarte Sollzinssatz.“

Für die Einzelheiten wird auf den zwischen den Parteien geschlossenen Bauspar- und Vorausdarlehensvertrag (Anlage K 1) verwiesen.

Die Klägerin forderte die Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 24.02.2015 auf, wegen deren Verzichts auf das Vorausdarlehen eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 EUR nebst Aufwandentschädigung in Höhe von 175,00 EUR, insgesamt 15.885,42 EUR zu zahlen. Ferner erklärte die Klägerin in dem Schreiben: „Den Darlehensvertrag über die Vorfinanzierung vom 14.Juli 2014 widerrufen wir.“ Die Beklagten leisteten hierauf keine Zahlungen.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Vorausdarlehen zur Auszahlung am 31.08.2016 bereit gestellt mit der Maßgabe, dass die im Darlehensvertrag vereinbarten Auszahlungsbedingungen erfüllt werden. Die Beklagten hätten auf das Vorausdarlehen verzichtet. Der Darlehensvertrag sei nicht unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass als Kreditsicherheit nur das bebaute Grundstück der Beklagten und nicht auch unbebaute Grundstücke vereinbart wurden. Die Klägerin meint, dies könne letztlich aber dahinstehen, da sie mit Schreiben an die Commerzbank vom 16.10.2015 ohnehin der Freigabe des Grundstückes Flurstücknummer … mit 112 m², eingetragen im Grundbuch von P Blatt/Heft … zugestimmt habe.

Die Klägerin meint ferner, ihr stünde aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund der vertragswidrigen Nichtabnahme des Darlehens ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten für den Zeitraum ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung zu. Dabei handele es sich um den Zeitraum, für den der Darlehensgeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Regelungen auf die Fortsetzung des Vertrages und damit auch auf die Zahlung der vereinbarten Zinsen durch den Darlehensnehmer vertrauen durfte. Dieser Zeitraum erstrecke sich vom Moment des endgültigen Scheiterns des Darlehensgeschäftes bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sich der Darlehensnehmer durch Kündigung erstmals vom Vertrag hätte lösen können. Die Beklagten hätten sich vorliegend frühestens zum 30.12.2022 vom Vorausdarlehensvertrag lösen können, da eine Zuteilung des Bausparvertrages bei Berücksichtigung der jährlich möglichen Sonderzahlungen von 5,00 % frühestens am 30.12.2022 erfolgt wäre. Auf Basis der sog. Aktiv-Passiv-Methode des Bundesgerichtshofs, d.h. auf der Grundlage einer fiktiven, laufzeitkongruenten Wiederanlage der nicht abgerufenen Mittel in sicheren Kapitalmarkttiteln, ergebe sich eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 EUR. Für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verweist die Klägerin auf Anlage K 3.

Sie ist ferner der Auffassung, dass ihr eine Aufwandentschädigung für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 175,00 EUR zustände.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.710,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, der Darlehensvertrag sei bereits nicht wirksam zustande gekommen. Der Abschluss des Vertrages habe unter der Bedingung gestanden, dass als Kreditsicherheit nur bebaute Grundstücke der Beklagten und nicht auch unbebaute Grundstücke vereinbart wurden. Weitere Bedingung sei gewesen, dass keine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Rechnung gestellt wird. Der Darlehensvertrag sei weiterhin fehlerhaft, da dort zu Unrecht angegeben sei, dass dieser durch die Vermittlungstätigkeit des Herrn M als Darlehensvermittler zustande gekommen sei. Eine Vermittlungstätigkeit durch Herrn M sei für die Beklagten jedoch nicht ersichtlich. Jedenfalls sei der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Vertrages durch die Klägerin im Schreiben vom 10.02.2015 ex tunc beseitigt worden.

Ferner meinen die Beklagten, die Klägerin habe die Nichtabnahmeentschädigung – die bereits dem Grunde nach nicht geschuldet sei – nicht korrekt berechnet, da ihr Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt worden sei. Das Zinsinteresse der Klägerin an dem Vorausdarlehen sei durch den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages zeitlich limitiert gewesen. Die vertraglich zulässigen Sondertilgungen von bis zu 5,00 % der Bausparsumme hätten zu einer früheren Zuteilung des Bausparvertrages geführt. Dadurch wäre die Vertragslaufzeit des Vorausdarlehens abgekürzt worden, was wiederum Einfluss auf den Zinsertrag der Klägerin gehabt hätte.

Das Gericht hat nach Zustimmung beider Parteien mit Beschluss vom 01.02.2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beklagten darauf hingewiesen, dass es nach vorläufiger Würdigung davon ausgehe, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen sei und dass die Klägerin ihre Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung hinreichend schlüssig dargelegt und die Beklagten dadurch in die Lage versetzt habe, Einzelheiten der Berechnung konkret zu bestreiten. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren widerrufen, da nach ihrer Auffassung eine wesentliche Änderung der Prozesslage aufgrund des richterlichen Hinweises des Gerichtes erfolgt sei. Auch habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2016 wesentlich neue Behauptungen aufgestellt und Beweismittel vorgelegt, was ebenfalls zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage geführt habe.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Gericht konnte nach Zustimmung der Parteien gemäß § 128 ZPO Abs. 2 im schriftlichen Verfahren entscheiden. Der Widerruf der Zustimmung der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.03.2016 ist unbeachtlich. Ein Widerruf der Zustimmung ist nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage zulässig. Eine solche lag nicht vor. Zwar kann ein Hinweis des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO eine wesentliche Veränderung der Prozesslage begründen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 128 ZPO, Rn. 5). Das Gericht hat den Beklagten mit Beschluss vom 01.02.2015 nur seine vorläufige rechtliche Würdigung hinsichtlich der von den Beklagten vorgetragenen Unwirksamkeit des Vertrages mitgeteilt. Es handelt sich daher nicht um einen Hinweis auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat oder den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Den Beklagten wurde zudem Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Substantiierung ihres Vortrages unter Beweisantritt gegeben. Auch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.01.2016 keine wesentlich neuen Behauptungen aufgestellt oder neue Beweismittel vorgelegt. Die Anlagen K 4 (Schreiben an die Commerzbank) und K 5 (Darlehensanfrage) sind für den Rechtsstreit ohne Bedeutung, da unabhängig von diesen von der Wirksamkeit des Vertrages auszugehen ist.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.710,42 EUR aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorausdarlehensvertrag zu. Danach kann die Klägerin bei Nichtabnahme des Vorausdarlehens für das nicht abgenommene Vorausdarlehen den ihr entstandenen Schaden geltend machen.

Die Parteien haben am 14.07.2014 einen wirksamen Vorausdarlehensvertrag über 250.000,00 EUR geschlossen. Die von den Beklagten vorgebrachten Bedingungen für den Abschluss des Vertrages, dass als Kreditsicherheit nur das bebaute Grundstück der Beklagten dienen sollte und dass keine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Rechnung gestellt wird, ergibt sich nicht aus dem von den Beklagten vorbehaltlos unterschriebenen Vertragsdokument. Die Beklagten haben für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Anhaltspunkte für die Widerlegung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde bestehen nicht. Die nach dem Vortrag der Beklagten unrichtige Angabe, dass der Vertrag durch Herrn M vermittelt wurde, hat auf die Wirksamkeit des Vertrages keine Auswirkungen. Die als „Widerruf“ bezeichnete Erklärung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 10.02.2015 führte nur zu einer Beseitigung des Darlehensvertrages ex nunc. Der Klägerin stand kein Widerrufsrecht zu. Die Erklärung kann daher nur als Kündigung bzw. Rücktritt wegen Nichtabnahme des Darlehens durch die Beklagten mit Wirkung für die Zukunft ausgelegt werden. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund des Verzichts der Beklagten auf das Vorausdarlehen aus der Gesamtschau der Erklärung der Klägerin in diesem Schreiben.

Die Abnahme des Darlehens ist bei verzinslichen Darlehen Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers (Palandt-Weidenkaff, 73. Auflage 2014, § 488 Rn. 16). Das Vorausdarlehen hätte am 31.08.2016 abgenommen werden müssen. Die Beklagten haben die Erfüllung ihrer Pflicht zur Abnahme des Darlehens nach dem Vortrag der Klägerin bereits vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gegen die Beklagten aus §§ 280 Abs.1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Vorausdarlehensvertrag zu. Eine Fristsetzung war wegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196-204) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme des Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Bei der von der Klägerin gewählten Aktiv-Passiv-Methode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen. Als Referenzsatz ist von der Rendite auszugehen, die bei einer Wiederanlage des Darlehensbetrages in laufzeitkongruenten Hypothekenpfandbriefen hätte erzielt werden können (BGH, Urteil vom 7 November 2000 – XI ZR 27/00). Für die konkrete Berechnung kann auf die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank oder Tageszeitungen mit größerem Wirtschaftsteil zurückgegriffen werden.

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Diese Art der Schadensberechnung setzt nicht voraus, dass sich die Bank tatsächlich refinanziert hat. Sie beruht vielmehr auf der Basis einer fiktiven Wiederanlage (BGH, Urteil vom 07. November 2000 – XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5-17). Dabei ist die Schadensberechnung auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung der Bank beschränkt (BGH NJW-RR 1990, 432). Dieser Zeitraum erstreckt sich vom Moment des endgültigen Scheiterns des Darlehensgeschäfts bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Darlehensnehmer durch Kündigung erstmalig vom Vertrag hätte lösen können (Münchener Kommentar zum BGB – Berger, 7. Auflage 2016, Rn. 70).

Danach steht der Klägerin eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 15.710,42 EUR zu. Diese hat die Klägerin korrekt berechnet. Nach dem Vorausdarlehensvertrag wird bei Zuteilung des Bausparvertrages das Vorausdarlehen ohne besondere Erklärung mit den aus dem Bausparvertrag bereitgestellten Mitteln verrechnet (S. 8 unter dem Punkt „Tilgung“). Das Zinsinteresse der Klägerin war somit zeitlich limitiert durch den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages. Unter Berücksichtigung der vertraglich eingeräumten jährlichen Sonderzahlungen von 5,00 % der Bausparsumme auf den Bausparvertrag, wäre eine Zuteilung des Bausparvertrages bereits am 30.12.2022 erfolgt und nicht erst am Ende der Zinsfestschreibung zum 31.08.2026. Dies hat die Klägerin bei ihrer Berechnung bereits berücksichtigt, indem sie von einer erstmaligen Kündigungsmöglichkeit der Beklagten zum 30.12.2022 ausgegangen ist und bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung die Rückzahlung des Vorausdarlehens bereits zum 30.12.2022 zugrunde gelegt hat. Der Einwand der Beklagten, die vertraglich zulässigen Sondertilgungen von bis zu 5,00 % der Bausparsumme seien nicht berücksichtigt worden, geht daher ins Leere. Sondersparzahlungen sind nach dem Vertrag auch nur auf den Bausparvertrag und nicht auf das tilgungsfreie Vorauszahlungsdarlehen zulässig. Sie wirken sich daher nur auf den Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrages aus. Die Klägerin hat ihrer Berechnung daher zutreffend zugrundegelegt, dass sie bei Einhaltung des Vertrages mit monatlichen Zinszahlungen in Höhe von EUR 479,17 EUR vom 30.09.2016 bis zum 20.12.2022 sowie mit der Rückzahlung des Darlehens zum 20.12.2022 hätte rechnen können.

Die Beklagten sind der weiteren Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, die die Klägerin in Anlage K 3 offengelegt hat und in der Klageschrift erläutert hat, nicht substantiiert entgegengetreten. Unter Zugrundelegung des Wiederanlagesatzes von 1,15070 % der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufsrenditen von Hypothekenpfandbriefen summieren sich die abgezinsten Zahlbeträge entsprechend Anlage K 3 auf 267.611,93 EUR. Hiervon waren eine Risikoerstattung in Höhe von 1.734,69 EUR sowie eine Verwaltungskostenerstattung in Höhe von 61,62 EUR in Abzug zu bringen. Diese werden von der Kammer in dieser Höhe nach § 287 ZPO geschätzt. Abzüglich des Standes des fiktiven Kreditkontos in Höhe von 250.000,00 EUR ergibt sich ein entgangener Gewinn der Klägerin in Höhe von 15.710,42 EUR.

Ob die Klägerin als weitere Schadensposition allein für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung einen Betrag von 175,00 EUR geltend machen kann, erscheint zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin diesen Betrag zwar in den Schriftsätzen aufgeführt hat, den Betrag jedoch nicht zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hat. Die Klägerin hat lediglich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 15.710,42 EUR an sie zu zahlen. Dies entspricht dem von ihr errechneten entgangenen Gewinn. Über die außergerichtlich geforderten 175,00 EUR für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung war demnach nach nicht zu entscheiden, § 308 Abs. 1 ZPO.

Die Beklagten haften gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.710,42 EUR festgesetzt.

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