LG Lüneburg, Az.: 1 T 12/16, Beschluss vom 24.03.2016
1) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 27.01.2016 wird zurückgewiesen.
2) Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.02.2016 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht mit Beschluss vom 27.01.2016 das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 II ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber.
Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen.
Es gehört zur richterlichen Entscheidungstätigkeit basierend auf der jeweiligen Rechtsauffassung des Richters, ob er Tatsachen für entscheidungserheblich erachtet und angebotene Beweise erhebt. Wenn er eine Beweisaufnahme durchzuführen beabsichtigt, entscheidet er auch, ob er dies durch Vernehmung prozessleitend geladener Zeugen sogleich in dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder in Umsetzung eines Beweisbeschlusses, der nach der mündlichen Verhandlung ergehen kann, macht.
Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer, dass eine förmliche Beiladung des Verwalters bisher nicht erfolgt sein dürfte. Der Verwalter ist in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 4 WEG – ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer – aus Gründen der Rechtskrafterstreckung gemäß § 48 III WEG beizuladen. Das geltende Recht geht nicht davon aus, dass der Verwalter als beigeladen gilt, wenn ihm die Klageschrift kommentarlos oder eigens in seiner Funktion als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird. Vielmehr verlangt die Regelung des § 48 I 2 WEG, wonach der Verwalter „beizuladen ist“, ein über die Zustellung der Klageschrift hinausreichendes, auf die Beiladung gerichtetes Tätigwerden des Gerichts. Dem kann durch eine begleitende Verfügung des Gerichts, aus der klar ersichtlich ist, dass – auch – zum Zwecke der Beiladung zugestellt wird, Genüge getan werden. Eine zweifache Zustellung der Klageschrift an den Verwalter ist dann entbehrlich (vgl. BGH NZM 10, 406, Rn. 13, zit. juris). Dies gibt jedoch bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Es handelt sich um eine Formalie, die häufig übersehen wird. Die Beiladung kann im laufenden Verfahren geheilt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.