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Sachverständigengutachten: Bindung des
Berufungsgerichts an Feststellungen
BGH
Az: VI ZR 361/02
Urteil vom: 15.07.2003
Leitsätze:
a) Zu den Voraussetzungen einer
Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich aufgrund eines
Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen.
b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag
im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines
Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen
Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer
dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges
beanspruchen.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2003 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24.
September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger macht (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem
Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und
gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten
Kraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund
eines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf 2.972,60 DM,
wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren. Die Beklagte zu
2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angegebenen
Reparaturkosten. Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten
vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einleitung der
Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als
gebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepaßt werden. Der mit
einer erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverständige
gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000 zu dem
Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei mit einem
zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3.520,65 DM zu erneuern. Die Reparatur
des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten Kfz-Werkstatt gleichwohl
ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung von "Eigenleistungen" des
Klägers zum Preis von 1.022,89 DM durchgeführt.
Der Kläger macht geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere Tür sich
nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule verblieben
sei. Mit seiner Klage hat er die vom Privatsachverständigen bezifferten
zusätzlichen Reparaturkosten von 3.520,65 DM sowie Erstattung der Kosten für die
Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der tatsächlichen Reparatur vom
14. November bis 23. November 2000 in Höhe von 2.686,56 DM sowie eine
Unkostenpauschale von 40 DM verlangt. Das Amtsgericht hat dem Kläger nach
Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Reparatur ohne
Erneuerung des Seitenteils in vier Tagen möglich gewesen sei, lediglich für
diese Zeit einen Betrag von 610,50 € als Ersatz für Mietwagenkosten zuerkannt
und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung
eingelegt und zunächst beantragt, die Beklagten zur Zahlung der restlichen
erstinstanzlich geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 763,12 € zu
verurteilen. Danach hat er (innerhalb der Berufungsbegründungsfrist) die
Berufung wegen der restlichen Reparaturkosten um 3.520,65 DM (= 1.820,53 €)
nebst Zinsen erweitert. Das Landgericht hat nach Übertragung der Sache auf den
Einzelrichter die Berufung des Klägers mit Ausnahme der Zuerkennung einer
Unkostenpauschale von 20,45 € sowie von Zinsen aus dem vom Amtsgericht
ausgeurteilten Betrag zurückgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof
zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit einer kombinierten Geltendmachung
von zugleich fiktiven und konkreten Schadenspositionen im Zusammenhang mit der
Abrechnung auf Gutachtenbasis nach vorläufiger Prüfung bislang nicht Gegenstand
einer Entscheidung des obersten Gerichts gewesen und darüber hinaus von
grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren - soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden
ist - weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten nach
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. eine Bindung an die vom Gericht des ersten
Rechtszuges festgestellten Tatsachen angenommen. Dieser Grundsatz erfahre
lediglich dann eine Ausnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünftige Zweifel an
der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen
zu wecken geeignet seien. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Der vom
Amtsgericht bestellte Sachverständige habe entgegen der entsprechenden
Behauptung des Klägers ausgeführt, daß die nach durchgeführter Reparatur noch
festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten Reparaturweg zurückzuführen
seien. Die vom Kläger selbst beschaffte gebrauchte Tür sei nur mangelhaft
eingepaßt worden. Die verbliebene Lichtbeule sei auf mangelhaft durchgeführte
Spachtel- und Finisharbeiten zurückzuführen aufgrund eines unvollständigen
Spachtelüberganges. Berücksichtige man den Umstand, daß die Arbeiten gerade
nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden seien, die Reparaturkosten
in ganz erheblichem Umfang unter der zuvor vom Privatgutachter des Klägers
berechneten Höhe blieben und schließlich auch noch gebrauchte Teile Verwendung
gefunden hätten, könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, daß eine Behebung auch der letzten noch vorhandenen Mängel
durch eine Vertragswerkstatt bei Verwendung von Originalteilen und
ordnungsgemäßer Spachtelung nicht möglich gewesen wäre und aus diesem Grund das
komplette hintere Seitenteil hätte ausgetauscht werden müssen. Daneben stehe dem
Kläger gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Mietwagenkosten in einer dem
zuerkannten Betrag von 610,40 € übersteigenden Höhe zu. Hierbei sei zu
berücksichtigen, daß der Kläger nicht die tatsächlich angefallenen
Reparaturkosten begehre, sondern vielmehr auf Gutachtenbasis abrechne. Wenn sich
der Kläger aber für die Abrechnung auf fiktiver Basis entscheide und davon
absehe, sein Fahrzeug entsprechend dem zugrundeliegenden Gutachten wieder sach-
und fachgerecht instandsetzen zu lassen, dann sei er an diese Entscheidung
gebunden. Es stehe dem Kläger nicht frei, hinsichtlich der einzelnen
Schadenspositionen zwischen fiktiven und tatsächlich angefallenen Kosten zu
wechseln und so das für ihn jeweils günstigste Ergebnis in Anrechnung zu
bringen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das
Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Kläger über die bereits gezahlten
bzw. zuerkannten Beträge hinaus weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen
Reparatur- und Mietwagenkosten versagt.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die
erstinstanzliche Tatsachenfeststellung über die Möglichkeit einer mangelfreien
Reparatur ohne Einbau eines neuen Seitenteils gebunden, läßt entgegen der
Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen
zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne
dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts
eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht,
daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand
haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Begründung des
Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 159). Dies gilt grundsätzlich auch für
Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des
Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben,
insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist,
wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die
Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es
neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der
Sachverständigenfrage gibt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529 Rn. 9).
Anhaltspunkte hierfür werden von der Revision im vorliegenden Fall nicht
aufgezeigt.
b) Soweit die Revision meint, die entsprechenden Feststellungen seien bereits
deshalb nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Gutachten nicht
von dem vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, sondern von einem
Mitarbeiter seines Büros erstellt worden sei, wird übersehen, daß das
Amtsgericht in seinem Beweisbeschluß lediglich das "Büro" des Sachverständigen
beauftragt hat. Ob eine Ernennung des Sachverständigen in dieser allgemeinen
Form nach § 404 ZPO zulässig ist, kann im vorliegenden Fall letztlich
dahinstehen. Denn der Inhaber des Sachverständigenbüros hat nach der
entsprechenden Beauftragung dem Gericht den Mitarbeiter seines Büros benannt,
welcher das Gutachten erstellen und einer eventuellen Gerichtsverhandlung
beiwohnen werde. Nachdem weder seitens des Gerichts noch seitens der Parteien,
denen dies zur Kenntnis gebracht wurde, hiergegen Einwände erhoben worden sind,
war damit die Person des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Erstellung des
Gutachtens hinreichend bestimmt.
c) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des
Amtsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus
den vom Kläger inhaltlich gegen das Gutachten erhobenen Bedenken. Das Gutachten
ist weder in sich widersprüchlich noch unvollständig, noch haben sich die
Tatsachengrundlagen geändert. Der Kläger hat lediglich seine auf das
Nachtragsgutachten des Privatsachverständigen gestützte Behauptung
aufrechterhalten, daß zu einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Erneuerung des
Seitenteils erforderlich sei. Hierüber hatte sich jedoch das erstinstanzliche
Gericht aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine
gegenteilige Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, daß der Kläger das vom
Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend hält, vermag
bei dieser Sachlage konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtigkeit und
Vollständigkeit nicht zu ersetzen. Geändert hatte sich hier lediglich die
Beurteilung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen hinsichtlich der
Erforderlichkeit einer Erneuerung des Seitenteils. Dieser - zum Zeitpunkt der
Einholung des gerichtlichen Gutachtens bereits bekannte - Meinungswandel nötigte
jedoch das Berufungsgericht bereits deshalb nicht zur Ergänzung der
Beweisaufnahme, weil dadurch keine Fehler oder Widersprüche im gerichtlichen
Gutachten aufgezeigt werden. Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen
Bedenken, daß es das Berufungsgericht nach den Ausführungen des erstinstanzlich
beauftragten Sachverständigen als plausibel angesehen hat, daß die nach
durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger
gewählten, weitaus billigeren als von seinem eigenen Sachverständigen
bezeichneten Reparaturweg unter Verwendung einer gebrauchten Tür zurückzuführen
seien und deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden könne, daß eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen
Ergebnis führen werde. Dies ist auf der Grundlage des eingeholten
Sachverständigengutachtens eine zulässige tatrichterliche Würdigung, die -
mangels von der Revision aufgezeigter Verfahrensfehler - revisionsrechtlicher
Überprüfung entzogen ist.
2. Das Berufungsgericht ist schließlich auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt,
daß dem Kläger über dem ihm zuerkannten Betrag hinaus kein
Schadensersatzanspruch hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zusteht. Die vom
Einzelrichter im Zusammenhang mit der Revisionszulassung als rechtsgrundsätzlich
erachtete Frage einer Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
bedarf in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall keiner abschließenden
Beurteilung. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles muß sich der
Kläger hinsichtlich der Dauer der Schadensbehebung an der seiner ursprünglichen
Schadensabrechnung zugrundeliegenden Art der Reparatur festhalten lassen, welche
ihm die Beklagte zu 2 bezahlt hat und die nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts nach vier Tagen zu einer ordnungsgemäßen
Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt hätte. Die Mietwagenkosten für die Dauer
der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur kann er schon deshalb nicht
verlangen, weil er damit eine andere, billigere Art der Wiederherstellung
gewählt hat, deren Kosten er gerade nicht geltend macht. Verlangt der
Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das
eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er
grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten
für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
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