|














































| |
Unterhaltspflicht: Kinderfreibetrag - Übertragung
BFH
Az.: VIII R
88/98
Urteil vom
16.03.2004
Leitsatz:
Kommt der zum
Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteils, der das
Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach
§ 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem
vollen Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte
Kindergeld gegenüberzustellen.
Gründe:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist geschieden und hat aus der Ehe
ein Kind, das in ihrem Haushalt lebt. Der geschiedene Ehemann, dessen Aufenthalt
ihr nach eigenen Angaben unbekannt ist, hat im Streitjahr 1996 keinen Unterhalt
für das Kind gezahlt. Das Kindergeld in Höhe von 2 400 DM wurde an die Klägerin
ausgezahlt.
In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie die Übertragung des
Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetz in der im
Streitjahr gültigen Fassung (im Folgenden: EStG), weil der Vater des Kindes
seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei; ferner beantragte sie, bei der
"Günstigerprüfung" i.S. des § 31 Satz 4 EStG nur Kindergeld in Höhe von 1 200 DM
in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Dem folgte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nur insoweit, als er den
Kinderfreibetrag zwar doppelt ansetzte, jedoch das ausgezahlte Kindergeld in
voller Höhe in die Vergleichsberechnung einbezog, so dass die steuerliche
Entlastung allein durch das Kindergeld bewirkt wurde.
Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage, mit der sie geltend machte,
bei der Übertragung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG sei nur
das ihr zustehende Kindergeld nach § 31 Satz 5 EStG zu verrechnen. Die andere
Hälfte des Kindergeldes stehe dem anderen Elternteil im Wege eines
zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zu. Dieser Anspruch erlösche nicht dadurch,
dass der andere Elternteil keinen Unterhalt leiste.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen (vgl. Entscheidungen der
Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1686).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Das FG
habe die §§ 31, 32, 36 EStG unzutreffend ausgelegt. Gegen die Rechtsauffassung
des FG spreche schon der Wortlaut des § 31 Satz 5 EStG. Danach sei das
Kindergeld nach § 36 Abs. 2 EStG zu verrechnen, auch soweit es dem
Steuerpflichtigen im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zustehe. Nach dem
üblichen Sprachgebrauch bedeute "zustehen" soviel wie "mit Recht gehören",
"gebühren". Im Begriff "zustehen" komme zum Ausdruck, dass es auf den
tatsächlichen Zufluss des Kindergeldes nicht ankomme. Vielmehr genüge das bloße
Bestehen eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs, auch wenn das Kindergeld
tatsächlich an einen anderen, nämlich den Ausgleichsverpflichteten, gezahlt
werde. Eine entsprechende Verrechnung sei nach § 36 Abs. 2 EStG beim Inhaber des
Ausgleichsanspruchs geboten. Daraus ergebe sich zugleich, dass insoweit eine
Verrechnung bei demjenigen, dem das Kindergeld tatsächlich zugeflossen sei
(hier: der Klägerin), ausscheide.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und
der Einspruchsentscheidung des FA den Einkommensteuerbescheid 1996 in der Weise
zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des vollen
Kinderfreibetrages und unter Hinzurechnung nur des anteiligen Kindergeldes in
Höhe von 1 200 DM festgesetzt wird.
Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht begründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
FA und FG haben zu Recht bei der nach § 31 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes
1996 vom 11. Oktober 1995 - EstG -(BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438)
gebotenen Vergleichsrechnung dem vollen Kinderfreibetrag das gesamte an die
Klägerin ausgezahlte Kindergeld von 2 400 DM gegenübergestellt.
1. Gemäß § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung eines
Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes alternativ durch
den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch das Kindergeld (§§ 62 ff. EStG)
bewirkt. Nach § 31 Satz 4 EStG ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der
Kinderfreibetrag abzuziehen, wenn die gebotene steuerliche Freistellung durch
das während des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld nicht in vollem Umfang
bewirkt wird. Das bedeutet, dass der Kinderfreibetrag bei der
Einkommensteuerveranlagung nur dann abgezogen wird, wenn der Steuerpflichtige
dadurch bessergestellt wird als durch das während des Kalenderjahres als
Steuervergütung gezahlte Kindergeld (sog. Günstigerprüfung). Dies gilt
grundsätzlich für beide Elternteile, obwohl das Kindergeld gemäß § 64 Abs. 1
EStG nur an einen Berechtigten ausgezahlt wird. Denn dem anderen Elternteil
steht hinsichtlich seines hälftigen Anteils am Kindergeld ein zivilrechtlicher
Ausgleichsanspruch zu, der kraft ausdrücklicher Anordnung in § 31 Satz 5 EStG
bei Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages in gleicher Weise wie das ausgezahlte
Kindergeld bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu verrechnen ist. Nach § 36
Abs. 2 EStG ist im Fall der Minderung des Einkommens um einen Kinderfreibetrag
das Kindergeld oder der Ausgleichsanspruch "in entsprechendem Umfang" der
Einkommensteuer hinzuzurechnen. Durch diese Regelung soll eine
Doppelbegünstigung vermieden werden (BTDrucks 13/1558, S. 157).
2. Im Streitfall ergibt die Vergleichsrechnung, dass eine Berücksichtigung des
vollen Kinderfreibetrages von 6 264 DM zu einer einkommensteuerlichen Entlastung
der Klägerin von 1 801 DM führen würde, also geringer ist als das von ihr
vereinnahmte Kindergeld von 2 400 DM. Die gebotene Freistellung eines
Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes ist deshalb durch das
während des Kalenderjahres ausgezahlte Kindergeld bewirkt worden.
a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht zulässig, bei der
Vergleichsrechnung des § 31 Satz 4 EStG dem vollen Kinderfreibetrag nur das
hälftige Kindergeld in Höhe von 1 200 DM gegenüberzustellen. Zwar ist bei der
Einkommensteuerveranlagung geschiedener Eltern die Günstigerprüfung bei beiden
Elternteilen grundsätzlich in der Weise durchzuführen, dass die
einkommensteuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag mit dem Betrag des
hälftigen Kindergeldes zu vergleichen ist. Im Streitfall hat die Klägerin jedoch
erfolgreich die Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6
Satz 5 EStG beantragt, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall folgt aus § 36
Abs. 2 Satz 1 EStG, dass dem vollen Kinderfreibetrag auch das gesamte an die
Klägerin ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2 400 DM gegenüberzustellen ist (h.M.,
vgl. FG Berlin, Urteile vom 30. Januar 1998 1595/97, EFG 1998, 1066, und vom 18.
Januar 1999 9481/97, EFG 1999, 702; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 22.
Oktober 1998 5 K 315/98 Kg, EFG 1999, 176; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 3. Dezember 1999 2 K 592/98, EFG 2000, 325; Jachmann in Kirchhof/Söhn/
Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 31 Rdnr. B 26 und B 35, § 32 Rdnr. D 15;
Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 31 EStG Anm. 36; Jechnerer in Lademann,
Einkommensteuergesetz, § 31 Anm. 17 b; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, § 31 EStG Rz. 320; Schmidt/Glanegger,
Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 31 Rz. 40). Die in dieser Vorschrift
angeordnete Hinzurechnung des Kindergeldes "in entsprechendem Umfang" besagt,
dass der Umfang der Verrechnung sich danach bestimmt, ob für den jeweiligen
Zeitraum ein halber oder ein voller Kinderfreibetrag zu berücksichtigen ist
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. August 2002 VIII R 53/01, BFHE
200, 206, BStBl II 2002, 867; vom 16. Dezember 2002 VIII R 65/99, BFHE 201, 195,
BStBl II 2003, 593; vgl. auch Tz. 23 des Schreibens des Bundesministeriums der
Finanzen - BMF - vom 9. März 1998, BStBl I 1998, 347; a.A. Czisz, Deutsches
Steuerrecht - DStR - 1998, 996, 998). Durch § 36 Abs. 2 EStG soll sichergestellt
werden, dass das Kindergeld bei Abzug eines Kinderfreibetrages nicht zusätzlich
vereinnahmt werden kann. Dieser Zweck ist auch bei der Günstigerprüfung zu
beachten. Zu einer mit dem Zweck des Familienleistungsausgleichs unvereinbaren
Mehrfachbegünstigung käme es jedoch, wenn bei der Vergleichsrechnung dem vollen
Kinderfreibetrag nur das hälftige Kindergeld gegenübergestellt würde. In diesem
Fall wäre nicht nur ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums des Kindes
von der Einkommensteuer freigestellt, sondern die Klägerin könnte darüber hinaus
das hälftige Kindergeld anrechnungsfrei vereinnahmen. Ein solches Ergebnis ist
mit dem System des Familienleistungsausgleichs unvereinbar. Das FG hat zu Recht
darauf hingewiesen, dass das Existenzminimum eines Kindes, für dessen Unterhalt
ein Elternteil allein aufkommt, nicht höher anzusetzen ist als dasjenige eines
Kindes, dessen Unterhalt von zusammenveranlagten Eltern getragen wird (vgl. auch
BFH-Urteil vom 26. Februar 2002 VIII R 90/98, BFH/NV 2002, 1137).
b) Die Klägerin beruft sich für ihre abweichende Auffassung zu Unrecht auf den
Wortlaut des § 31 Satz 5 EStG. Zwar trifft es zu, dass dem zum Barunterhalt
verpflichteten Elternteil grundsätzlich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch
gegen den anderen Elternteil zusteht. Dieser Anspruch auf Ausgleich des
Kindergelds unter geschiedenen Eltern beruhte im Streitjahr, in dem § 1612b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch nicht in Kraft getreten war, auf dem
allgemeinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch eines Elternteils gegen den
ebenfalls unterhaltspflichtigen anderen Elternteil (ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs - BGH - seit dem Urteil vom 21. Dezember 1977 IV ZR 4/77,
Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1978, 753). Da mit dem Kindergeld die
Unterhaltslast aller Unterhaltspflichtigen erleichtert werden soll, muss es
grundsätzlich allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Der BGH hat es in
seinem Urteil in NJW 1978, 753 für angemessen erachtet, den Ausgleich
hinsichtlich des Kindergeldes entsprechend den Anteilen der
Unterhaltspflichtigen an der Erfüllung der Unterhaltspflicht vorzunehmen. Da im
vorliegenden Fall der Barunterhaltspflichtige seiner Unterhaltspflicht nicht
nachgekommen ist, spricht dies dafür, dass ihm auch kein zivilrechtlicher
Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin bezüglich des Kindergeldes zustand (so im
Ergebnis auch Urteile des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2000, 325, und des
FG Berlin in EFG 1998, 1066). Im Streitfall kann diese Frage offen bleiben.
Jedenfalls kann es bei einem Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht nicht
nachgekommen ist und dessen Kinderfreibetrag deshalb auf den anderen Elternteil
übertragen wurde, nicht zu einer Minderung seines Einkommens durch einen
Kinderfreibetrag kommen; die Günstigerprüfung nach § 31 EStG entfällt deshalb
bei diesem Elternteil ebenso wie die Verrechnung mit dem Ausgleichsanspruch nach
§ 36 Abs. 2 EStG.
c) Die hier vertretene Auffassung hat zur Folge, dass die Übertragung des
Kinderfreibetrages in der Mehrzahl der Fälle, in denen der Grenzsteuersatz im
Streitjahr unter 38,31 v.H. liegt, für den Steuerpflichtigen nicht zu einer
weiter gehenden steuerlichen Entlastung führt. Dieses Ergebnis entspricht jedoch
- wie dargelegt - der Systematik der §§ 31, 36 EStG.
|