OLG Koblenz – Az.: 2 U 1116/12 – Beschluss vom 06.02.2014
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2012, Aktenzeichen 16 O 465/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.280,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung ihrer Meinung nach erfolgter Überzahlung für EDV-Dienstleistungen der Beklagten auf vertraglicher Grundlage unter Einbeziehung des öffentlichen Preisrechts in Höhe von 33.279,99 € in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2012 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.10.2013 Bezug genommen. Der Senat nimmt zudem abermals Bezug auf das angegriffene landgerichtliche Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen der Kammer.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2012, Aktenzeichen 16 O 465/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.
Die Klägerin wiederholt darin im Wesentlichen ihre bereits erstinstanzlich sowie im bisherigen Berufungsverfahren vorgebrachte Argumentation.
Soweit der Senat mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Klägerin – ungeachtet der Verjährungsfrage – bereits nicht die vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen zur berechtigten Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs geschaffen hat, stellt diese zunächst auch weiterhin nicht infrage, dass sie den Anspruch in der Sache unmittelbar auf das Ergebnis des Preisprüfungsberichts stützt, durch den sie erst die erforderliche Kenntnis über den Anspruch erhalten habe. Darüber hinaus räumt sie auch ausdrücklich ein, dass diesem Bericht weder Verwaltungsaktsqualität noch in sonstiger Weise eine die Parteien bindende unmittelbare Außenwirkung zukommt. Ebenso wenig stellt sie die grundsätzliche Geltung der Regelung unter § 9 Abs. 3 des Vertrags vom 30.4.1998 infrage, meint jedoch, diese Regelung sei vorliegend nicht einschlägig.
Als solches zutreffend weist sie in diesem Kontext darauf hin, dass die Parteien nach § 9 Abs. 1 des Vertrags grundsätzlich einen Selbstkostenerstattungspreis gemäß § 7 Abs. 1 VO PR 30/53 vereinbart haben. Ob sie damit den vereinbarten Stundensatz lediglich als Bestandteil der Preisbildung in der vereinbarten Höhe von 220,- DM übereinstimmend als Marktpreis zugrunde gelegt haben, oder ob, wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz angenommen hat, nach dem Willen der Parteien damit auch der vereinbarte Höchstpreis Marktpreischarakter erlangt, bedarf für die hier zu treffende Entscheidung keiner Vertiefung. Der Stundensatz stand als Marktpreis jedenfalls unter dem in § 9 Abs. 3 des Vertrags näher geregelten Vorbehalt der Preisprüfung und Übereinstimmung der Parteien mit dem Preisprüfungsergebnis. Dieser Vorbehalt umfasst jedoch nicht allein die Preisprüfung durch die zuständige Stelle, sondern kumulativ hierzu eben auch die Übereinstimmung beider Parteien mit dem Preisprüfungsergebnis. Letztere fehlt jedoch vorliegend. Insoweit kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss sowie im angegriffenen landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden.
Ob die Parteien möglicherweise trotz des Umstands, dass die Beklagte das Prüfungsergebnis ausdrücklich nicht akzeptiert hat, den zugrunde gelegten Preistyp dennoch übereinstimmend gebilligt haben, kann dahin stehen. Der Regelung unter § 9 Abs. 3 des Vertrags ist nicht zu entnehmen, dass das Erfordernis der Übereinstimmung der Vertragsparteien mit dem Prüfungsergebnis auf eine Übereinstimmung mit dem Preistyp beschränkt sein sollte und damit eine gleichwohl vorhandene Diskrepanz bezüglich des absoluten rechnerischen Ergebnisses unbeachtlich sein sollte. Die Regelung lässt vielmehr erkennen, dass die Parteien gerade davon ausgegangen sind, dass es trotz Einigung hinsichtlich des Preistyps infolge der vorgesehenen behördlichen Preisprüfung zu Divergenzen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe kommen kann. Für diesen Fall sieht die vertragliche Regelung aber dann den (unmittelbaren) Ansatz eines (neuen) Selbstkostenerstattungspreises vor, der sich, wie ebenfalls bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, nicht automatisch aus dem auch nach Auffassung der Klägerin letztlich für die Parteien unverbindlichen Ergebnis des Preisprüfungsberichts ergibt. Dass auch die Klägerin selbst infolge der Herabsetzung des Gesamtpreises durch den Prüfungsbericht von der Notwendigkeit einer neuen Vereinbarung der Parteien ausging, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrem Schreiben vom 15.4.2009 (Anlage K 4, GA 59). Hier schlägt sie der Beklagten ausdrücklich vor, den von der Prüfbehörde ermittelten niedrigeren Preis als endgültigen Selbstkostenerstattungspreis zu vereinbaren. Diesem Ansinnen hat die Beklagte jedoch nicht entsprochen.
Nach alledem kann es zudem insgesamt dahinstehen, ob in der vorliegenden Konstellation dem Grunde nach überhaupt ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ungeachtet der fehlenden Übereinstimmung der Parteien hinsichtlich des Prüfungsergebnisses ausgelöst sein könnte; die – von Beklagtenseite bestrittene – Höhe eines solchen Anspruchs hat die Klägerin jedenfalls nicht unter Beachtung der einschlägigen vertraglichen Grundlagen ermittelt und dargetan. Der (neue) Selbstkostenerstattungspreis ist insbesondere auch nicht in dem Preisprüfungsbericht der Regierung von …[C] vom 11.4.2008 ermittelt worden. Auch dies hat das Landgericht zutreffend gesehen; auf die entsprechenden Ausführungen im angegriffenen Urteil (LGU 7) wird Bezug genommen. Beachtliche klägerseitige Angriffe hiergegen finden sich nicht. Damit ist hier – worauf das Landgericht ebenfalls hingewiesen hat – auch keine Grundlage für eine sachverständige Überprüfung der Preisbildungsgrundlagen gegeben. Dass ihr die Beweislast für den bestrittenen Rückzahlungsanspruch obliegt, erkennt die Klägerin selbst zutreffend an (vgl. GA 307).
Entsprechend den bereits im Beschluss vom 30.10.2013 erteilten Hinweisen kann diese Problematik jedoch insgesamt dahinstehen, da ein etwaiger Erstattungsanspruch jedenfalls verjährt wäre.
Insoweit versucht die Klägerin zunächst ohne Erfolg, die Rechtsauffassung des Senats, wonach es sich bei der Regelung unter § 9 Abs. 3 des Vertrags der Sache nach um eine auflösende Bedingung handelt, lediglich durch ihre eigene abweichende Auffassung zu ersetzen und meint gleichzeitig, dies könne aber auch dahinstehen. Letzteres erweist sich wegen der Bedeutung für die verjährungsrechtlich relevante (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) Frage, ob und wann der Rückzahlungsanspruch entstanden ist, als unzutreffend.
Soweit die Klägerin die Vergleichbarkeit mit der vom Senat im Hinweisbeschluss herangezogenen Konstellation beim Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ebenfalls als auflösend bedingt gewertet wird, infrage stellen will, rekurriert sie dabei auf die besondere Fallkonstellation der zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.9.2010 – VIII ZR 285/09, aaO), wonach als weitere Besonderheit der Umstand hinzutritt, dass dort der Vermieter nachträglich noch eine Nebenkostenabrechnung erstellt hatte. Für die hier allein maßgebliche „Grundkonstellation“ vermag dies aber die Vergleichbarkeit aus Sicht des Senats nicht infrage zu stellen. Im Übrigen hat sich der Senat auf die mietrechtliche Fallkonstellation lediglich zum Zwecke der Veranschaulichung bezogen.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Senat gehe zu Unrecht neben der Entstehung des Anspruchs im Jahr 1998 auch vom Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu diesem Zeitpunkt aus. Auch insoweit ist zunächst erneut auf den Hinweisbeschluss Bezug zu nehmen.
Dass die Leistungen noch im Jahr 1998 vollständig erbracht, abgerechnet und bezahlt wurden, ist unstreitig und vom Landgericht im unstreitigen Tatbestand des angegriffenen Urteils für das Berufungsverfahren bindend festgestellt (vgl. LGU 3). Dies umfasst ebenfalls unstreitig auch die auf den Unterauftragnehmer …[B] entfallenden Leistungen. Die vertraglichen Regelungen, deren Kenntnis bei der Klägerin als Vertragspartei zu unterstellen ist, sieht die Einschaltung von Unterauftragnehmern auch ausdrücklich vor (vgl. etwa § 14 des Vertrags vom 30.04.1998, GA 19). Ausweislich des Preisprüfungsberichts der Regierung von …[A] vom 18.10.2005 (GA 54 f.) waren mittels der vertraglich mitvereinbarten „Anlage K“ des BWB für Fremdleistungen spezielle Wertgrenzen vorgesehen. Sollte die Klägerin in dieser Situation gleichwohl ernstlich bestreiten wollen, Kenntnis von der Einschaltung von Unterauftragnehmern gehabt zu haben, wäre hier zwanglos von grob fahrlässiger Unkenntnis auszugehen. Schließlich wäre hier eine Unkenntnis über die Person des Unterauftragnehmers aber auch unbeachtlich, als sich die Beanstandungen in der Preisprüfung nicht aus dem Umstand der Einschaltung eines Subunternehmers als solcher ergaben, sondern ausweislich des Preisprüfungsberichts der Regierung von …[C] (vgl. dort S. 2, „Prüferfeststellungen“) letztlich dem Umstand geschuldet waren, dass dort infolge des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr sämtliche Unterlagen zum Nachweis der projektbezogenen Stunden vorhanden waren, was wiederum unter Beachtung von Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen im Ergebnis für die Annahme der Verjährung streitet (dazu unten). Selbst wenn man all dies im Sinne der Klägerin anders beurteilen wollte, ergibt sich insoweit kein anderes Ergebnis, da die Klägerin selbst einräumt, spätestens durch den Bericht der Regierung von …[A] im Jahr 2005 konkrete Kenntnis von den Subunternehmerleistungen erhalten zu haben.
Da sich, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, die Klägerin die Fachkenntnisse der von ihr eingeschalteten Prüfbehörde zurechnen lassen muss, folgt daraus zugleich, dass sie so zu behandeln ist, als sei sie aufgrund der ihr überlassenen bzw. auf entsprechende Anforderung hin zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Preisprüfung so, wie dann von den Preisprüfungsbehörden auch tatsächlich erfolgt, imstande gewesen. Gleichsam muss sie sich auch durch die Prüfungsbehörden verursachte unangemessene Verzögerungen zurechnen lassen (vgl. HB 7 f.). Hat ein öffentlich rechtlicher (Leistungs-) Träger die Durchführung seiner (Leistungs-) Aufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, so ist allein die Kenntnis – und damit hier auch die infolge der Verzögerungen möglicherweise bestehende grob fahrlässige Unkenntnis – der beauftragten Körperschaft maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1973 – VI ZR 72/72 – NJW 1974, 319). Lässt etwa die öffentliche Hand – vergleichbar mit der vorliegenden Prüfung durch die Preisprüfungsbehörde – ihre Rechnungen durch Rechnungshöfe überprüfen, so sind diese im Rahmen der bestehenden Organisationspflichten so einzubinden und auszustatten, dass sie etwaige Überzahlungen (und damit Rückforderungsansprüche) zeitnah aufdecken können. Organisationsmängel an einer dieser Stellen begründen ohne weiteres den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (so insgesamt Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199 Rn. 77).
Soweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei der hier vorgenommenen Preisprüfung um ein rein innerbehördliches und nach außen unverbindliches Sachverhalts- und Erwägungsmaterial handele, begibt sie sich damit zum einen in teilweisen Widerspruch zu ihrer eigenen bis dato hierzu vertretenen Rechtsauffassung, zum anderen belegt die von ihr selbst herangezogene Rechtsprechung und Kommentarliteratur das Gegenteil (vgl. Bayerisches VG München, Urteil vom 19.6.2012, Anlage BB1, GA 159, 167; Ebisch et. al. aaO, § 9 Rn. 102). Bei der in der Gegenerklärung unter anderem zitierten Rn. 20 bei Ebisch sowie bei der der Zitatstelle Michaelis/Rhösa geht es um die dogmatische Verortung der Preisprüfungsstellen im Rahmen der ihnen nach der VO PR Nr. 30/53 übertragenen hoheitlichen Befugnisse. Hierum geht es vorliegend aber gerade nicht. Der Preisprüfungsbericht enthält „nicht die Spur einer hoheitlichen Maßnahme“ (Ebisch et.al., aaO, Rn. 101).
Hinsichtlich der Aufbewahrungsfrist des § 9 Abs. 1 S. 3 VO PR Nr. 30/53 weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass es sich insoweit dem Wortlaut nach nicht um eine absolute zeitliche Obergrenze handelt. Gleichwohl liegt hierin aber ein gewichtiges Indiz für eine faktische Beschränkung (Ebisch et.al, aaO, § 9 Rn. 117; vgl. auch HB 8). Nach Ablauf dieser Frist liegt es nahe, dass die Preisprüfung auf kaum noch zu überwindende praktische Schwierigkeiten stoßen dürfte (vgl. Ebisch, wie vor). Genau diese Gefahr hat sich im vorliegenden Fall auch realisiert, als zum Zeitpunkt der Prüfung durch die Regierung von …[C] bei dem Subunternehmer …[B] nicht mehr alle Nachweisunterlagen vorhanden waren.
Inwieweit der vom Bayerischen Verwaltungsgericht München in der genannten Entscheidung (aaO) für die dortige Fallkonstellation vertretenen Auffassung, die Kenntnis der Auftraggeberseite von den anspruchsbegründenden Umständen des Rückforderungsanspruch beginne erst mit Kenntnis des Ergebnisses des Prüfungsberichts, zuzustimmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. In der hier vorliegenden konkreten Fallkonstellation standen der Klägerin aus den bereits aufgezeigten Gründen zur Überzeugung des Senats sämtliche relevanten Informationen bereits im Jahr 1998 zur Verfügung oder hätten ihr jedenfalls innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist – sei diese orientiert an der Dauer der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB oder aber an der 5-Jahresfrist nach § 9 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 – ohne grob fahrlässige Versäumnisse und Verzögerungen zur Verfügung stehen können und müssen. Selbst wenn man mithin den Verjährungsbeginn nicht bereits mit Ablauf des Jahres 1998 annehmen wollte, sondern erst unter Hinzurechnung einer angemessenen Prüffrist (vgl. Insoweit Staudinger-Peters/Jacoby, aaO) – orientiert an die vorgenannten Zeiträumen – war die erst im Jahr 2011 erhobene Klage damit gleichwohl nicht geeignet, die zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall bereits eingetretene Verjährung noch zu hemmen.
Gründe für die von Klägerseite angeregte Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Es geht vorliegend zum einen allein um Verständnis und Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarung im konkreten Einzelfall sowie andererseits um allgemeine verjährungsrechtliche Fragen, wiederum vor dem Hintergrund der besonderen Situation des vorliegenden Einzelfalls. Selbst wenn man – entgegen der Auffassung des Senats – im Rahmen der Erwägungen zu der Frage, ob hier von Klägerseite die Voraussetzungen für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch vor dem Hintergrund des öffentlichen Preisrechts dargetan sind, grundsätzlich eine Zulassungsrelevanz nach § 543 Abs. 2 ZPO annehmen wollte, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Die Zulassung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung erfolgt, entscheidungserheblich ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 543 Rn. 6a mwN). Die Beurteilung der verjährungsrechtlichen Fragen erfolgt auf Grundlage der hierzu allgemein anerkannten Grundsätze und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch, was die Frage der Wissenszurechnung sowie der Organisationspflichten innerhalb der öffentlichen Hand betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.