a. Das Kindergeld für erste und zweite Kinder wird zum 01.01.2002 um 16 € von 138 € auf 154 € (ca. 300,– DM) angehoben. Dieser Betrag gilt dann für das erste bis dritte Kind einheitlich.
b. Entwicklung des Kindergeldes 1998 – 2002:
Kindergeld monatlich |
1998 |
1999 |
2000/2001 |
2002 |
1. und 2. Kind je |
220,– DM |
250,– DM |
270,– DM |
154 Euro (300,– DM) |
3. Kind |
300,– DM |
300,– DM |
300,– DM |
154 Euro (300,– DM) |
4. und jedes weitere Kind |
350,– DM |
350,– DM |
350,– DM |
179 Euro (350,– DM) |
c. Der Kinderfreibetrag von 3.564 € (ca. 6.912,– DM) für beide Elternteile wird auf 3.648 € (ca. 7.135,– DM) angehoben. Wie bisher spielte der Kinderfreibetrag bei der Ermittlung der Lohnsteuer im laufenden Kalenderjahr keine Rolle. Dieser wird anstelle des Kindergeldes erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt, wenn dessen „steuermindernder Effekt“ größer ist als das, gewährte Kindergeld. Für die Ermittlung der Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag/Kirchensteuer) wird dagegen der Kinderfreibetrag stets berücksichtigt.
d. Erwerbsbedingte Aufwendungen für Kinderbetreuung, die 1.548 € (ca. 3.031,– DM) übersteigen, können bis zu weiteren 1.500 € (ca. 2.934,– DM) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
e. Der Ausbildungsbedarf eines Kindes wird künftig im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Dafür ist ein einheitlicher Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 2.160 € (ca. 4.225,– DM) für beide Elternteile vorgesehen.
f. Bei volljährigen Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, wird darüber hinaus ein Sonderbedarf anerkannt. Zur Abgeltung dieses Sonderbedarfs kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 € (ca. 1.807,– DM) abgezogen werden.
g. Der Haushaltsfreibetrag wird stufenweise sozialverträglich abgeschmolzen. Bei Alleinerziehenden, die den halben Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung erhalten, setzt der Kinderbetreuungskostenabzug bereits bei nachgewiesenen Kosten von mehr als 774 € (ca. 1.512,– DM) ein und ist bis zu einem Höchstbetrag von 750 € (1.466,50 DM) möglich.
h. Der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse wird gestrichen.