Skip to content

Hundebiss im Hotelzimmer – Haftung des Besitzers

AG Frankfurt, Az.: 32 C 2982/16 (90), Urteil vom 13.07.2017

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 20.01.2016 bis zum 31.03.2016 ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.04.2016 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche wegen einer Hundebissverletzung geltend.

Hundebiss im Hotelzimmer – Haftung des Besitzers
Symbolfoto: Von ChutiponL /Shutterstock.com

Der Beklagte ist Halter eines Irish-Bullterrier-Mix-Hundes namens B. Er hält sich aus beruflichen Gründen öfters in Frankfurt am Main auf und wohnt bei diesen Gelegenheiten im Hotel; im hier fraglichen Zeitraum im XXX in der XXX. Zur Betreuung des Hundes, der sich während seiner beruflichen Abwesenheit im Hotelzimmer befand, hatte der Beklagte die Zeugin C. engagiert, die mit dem Kläger befreundet ist und sich mit diesem eine Wohnung teilt. Der Beklagte und Frau C. kommunizierten über den Nachrichtendienst WhatsApp bezüglich der Betreuung des Hundes, insbesondere auch hinsichtlich der Gewöhnung des Hundes an den Kläger, der zeitweise in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und der Zeugin C. übernachten sollte. Insofern wird auf die Anlagen K 6 zum Schriftsatz vom 18.4.2017 und K 8 zum Schriftsatz vom 19.4.2017 (Bl. 89 f. und Bl. 98 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger und der Hund B. waren sich bereits vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall begegnet, wobei der Beklagte aber ebenfalls zugegen gewesen war. Am 20. Januar 2016 betrat der Kläger in Abwesenheit des Beklagten gemeinsam mit der Zeugin C. das Hotelzimmer, in dem sich B. aufhielt. Der Hund biss den Kläger in das linke Handgelenk; wegen Art und Größe der Verletzung wird auf die eingereichten Lichtbilder Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, für wie lange und in welcher Art und Weise im Anschluss an diesen Vorfall eine medizinische Versorgung notwendig war. Seit dem Vorfall hat der Kläger in der linken Hand, vor allem im linken kleinen Finger, ein Taubheitsgefühl, ein Kribbelgefühl und Schmerzen, von denen er zuweilen nachts wach wird.

Der Kläger behauptet, es sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, dass er gemeinsam mit der Zeugin C. den Hund aus dem Hotelzimmer holen dürfe. Durch den Biss habe er eine 7 cm lange, tiefe und klaffende Wunde am linken Handgelenk mit freiliegenden Sehnen, aber ohne Gelenköffnung erlitten. Er habe 8 Tage lang täglich zur Wundversorgung das XXX Krankenhaus in Frankfurt am Main aufsuchen und folgende Medikamente einnehmen müssen: Cefuromix 500 1-0-1 für 3 Tage, Ibu 600 1-1-1 und Panazol 40 1-0-0. Am Tag des Vorfalls habe der Kläger – durch diesen bedingt – eine Tetanus-Spritze erhalten. 12 Tage nach dem Biss seien die Fäden gezogen worden. Insgesamt habe er durch den Hundebiss starke Schmerzen erlitten; nach 14 Tagen sei die Wunde reizlos verheilt gewesen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, aber nicht unter 2500,00 €, für den Zeitraum vom 20.1.2016 bis zum 31.3.2017 nebst 5 % Zinspunkte hieraus seit 12. April 2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, ihn treffe kein Verschulden an dem streitgegenständlichen Vorfall. Er behauptet, der Kläger habe keine Erlaubnis gehabt, sein Hotelzimmer in seiner Abwesenheit zu betreten. Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begeben, so dass seine Haftung ausgeschlossen sei.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22. März 2017 und am 28. Juni 2017.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. Für das Ergebnis wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28.6.2017.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt in der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes für einen bestimmten Zeitraum (hier für alle bis zum 31.3.2017 eingetretenen Verletzungsfolgen) keine unzulässige Teilklage, da eine Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und damit grundsätzlich teilbar ist. Wenn ein Kläger nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend macht und bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt, ist eine hinreichende Individualisierbarkeit des Teilbetrages gewährleistet (BGH NJW 2004, 1243 ff. ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Mai 2016, 9 U 115 / 15 (nach juris)).

Die Klage ist – bis auf einen Teil der Zinsforderung – auch begründet.

Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus § 833 S. 1 BGB. Unstreitig ist der Beklagte Halter des Hundes B. und als solcher – unabhängig von einem Verschulden – im Wege einer Gefährdungshaftung verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass jemand durch diesen Hund eine körperliche Verletzungen erleidet. Ebenso unstreitig biss der Hund B. den Kläger am 20. Januar 2016 in den linken Unterarm.

Bei der Bemessung des gem. § 253 Abs. 2 BGB geschuldeten Schmerzensgeldes sind zum einen die erlittenen Verletzungen und ihre Folgen, zum anderen aber auch ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung der Verletzung zu berücksichtigen.

Zulasten des Klägers geht das Gericht von einem Mitverschulden von 25 % aus, da dieser das Hotelzimmer betrat, indem sich der Hund B. befand und gewöhnlich aufhielt, obwohl der Beklagte als Halter zu diesem Zeitpunkt nicht zugegen war. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen, ihr Revier gegen tatsächliche oder vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Indem sich der Kläger in das Hotelzimmer und damit den „Herrschaftsbereich“ des Hundes B. begab, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Beklagten dem Hund gegenüber „legitimiert“ gewesen wäre, brachte er sich selbst schuldhaft in Gefahr. Denn er hätte zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass B. ihn als ungebetenen Eindringling ansehen und sich ihm gegenüber aggressiv verhalten würde. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger und der Hund sich bereits zuvor begegnet waren, da bei dem vorherigen Zusammentreffen der Beklagte selbst mit anwesend gewesen war, so dass der Hund den Kläger nicht als unbefugten Eindringling wahrgenommen hatte (vgl. OLG München, Urteil vom 5.10.2000, 14 U 1010 / 99, nach juris).

Andererseits erscheint eine höhere Mitverschuldensquote als 25 % nicht gerechtfertigt in Anbetracht der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beklagten und der Zeugin C. kurz vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall. So ergibt sich aus den ausgedruckten Nachrichten, deren Echtheit die Zeugin C. bestätigt hat, dass zwischen dem Beklagten und der Zeugin besprochen wurde, wie der Hund am besten an den Kläger gewöhnt werden könne. Auf die Nachricht der Zeugin vom 20. Januar 2016, 11:30 Uhr, mit dem Wortlaut

„Z. (der Kl., Anm. d. Uz.) wird B. später kurz sehen damit wir schauen können ob es klappt mit denen“

antwortete der Beklagte:

„ja klar gerne J J… am besten oben im Zimmer, da ist er in vertrauter Umgebung“.

Daraus ist zu entnehmen, dass der Beklagte, der als Halter seinen Hund am besten kannte, selbst kein Gefahrenpotenzial darin sah, dass der Kläger gemeinsam mit der Zeugin das Hotelzimmer betreten würde, in dem sich der Hund (bis dahin allein) aufhielt. Unter diesen Umständen brauchte der Kläger nur eingeschränkt mit einem aggressiven Verhalten des Hundes ihm gegenüber zu rechnen.

Sofern der Beklagte, wie er in seiner Anhörung am 28.6.2017 ausgeführt hat, diese WhatsApp-Nachricht so verstanden wissen wollte, dass die Zeugin C. und der Kläger zunächst draußen gemeinsam eine Runde mit dem Hund gehen sollten und erst anschließend gemeinsam mit dem Hund dessen vertraute Umgebung betreten, hat er sich in seiner Nachricht zumindest nicht klar ausgedrückt. Aus der Sicht eines objektiven Lesers in der Person der Zeugin C. war der Beklagte damit einverstanden, dass der Kläger – auch ohne vorherigen gemeinsamen Spaziergang – das Hotelzimmer betrat. Die Zeugin C. hat ausgesagt, dass sie die Mitteilung auch so aufgefasst habe. An dieser objektiven Bedeutung der Nachricht muss der Beklagte sich festhalten lassen.

Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste (Anlagen K1 uns K2) sowie nach Anhörung des Klägers selbst ist das Gericht davon überzeugt, dass er die von ihm behauptete tiefe und klaffende Bisswunde erlitt, seine Tetanus-Impfung auffrischen lassen und die aus dem Tatbestand ersichtlichen Medikamente einnehmen musste. Aus dem Attest vom 28. Januar 2016 (Anlage K2) lässt sich zudem entnehmen, dass der Kläger sich bis zum 28. Januar 2016 stationär im Krankenhaus aufhielt. Dies ist für die Höhe des Schmerzensgeldes jedenfalls nicht geringer zu bewerten, als wenn der Kläger, wie er selbst vorträgt, sich täglich zur Wundversorgung im Krankenhaus vorstellen musste. Auch die Notwendigkeit, nach dem Verheilen der Wunde die Fäden zu entfernen, ergibt sich aus dem genannten Attest vom 28. Januar 2016.

Für die Bemessung des Schmerzensgeldes bis zum 31.3.2017 sind zum einen die oben genannten Verletzungen zu berücksichtigen, zum anderen die vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen andauernden Beeinträchtigungen durch Taubheitsgefühle, Kribbeln und Schmerzen in der verletzten Hand, die zeitweise die Nachtruhe unterbrechen, während des streitgegenständlichen Zeitraums von 14 Monaten (20.01.2016 bis 31.03.2017). In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils von 25 % erscheint hier ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € angemessen, aber auch ausreichend.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280Abs. 2, 286,288 BGB. Aufgrund des vorgerichtlichen Schreibens vom 12.04.2016 sind Zinsen seit dem 27.04.2016 geschuldet. Ein früherer Verzugseintritt ist dagegen nicht ersichtlich.

Die Nebenentscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 91Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos