Krankenversicherung Verzicht auf gesetzliche ist nicht möglich
Sozialgericht
Dresden
Az.: S 25 KR
653/07
Urteil vom
23.04.2008
Entscheidung:
I. Die Klage wird
abgewiesen.
II. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1947 geborene Kläger zeigte
unter dem 29.04.2007 bei der Beklagten (Eingang am 30.04.2007) die
Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
an. Er gab dabei an, dass er im Jahr 2003 zuletzt bei der AOK versichert gewesen
sei. Auf Nachfrage der Beklagten vom 28.06.2007 teilte der Kläger unter dem
10.07.2007 mit, dass er keinerlei finanzielle Unterstützung und keinen Lohn
bekomme und dass er ab und zu auf dem Trödelmarkt Haushaltsgegenstände für den
Lebensunterhalt verkaufe.
Mit Schreiben vom 13.07.2007 begrüßte die Beklagte den Kläger auch im Auftrag
der Pflegekasse als ihr Mitglied. Die Mitgliedschaft beginne am 01.04.2007. Die
beitragspflichtigen Einnahmen legte sie auf monatlich 816,67 EUR fest. Der
monatliche Beitrag betrage zur Krankenversicherung 106,17 EUR sowie zur
Pflegeversicherung 13,88 EUR. Mit Schreiben vom 27.07.2007 legte der Kläger
Widerspruch gegen die Höhe der Beiträge ein. Er habe keine finanziellen
Einkünfte, abgesehen von 45,00 EUR, die er im März durch Verkauf von Trödel aus
seinem Haushalt eingenommen habe. Mit Beitragsbescheid vom 26.09.2007 mahnte die
Beklagte rückständige Beiträge für den Zeitraum 01.04.2007 bis 31.08.2007 an.
Einschließlich der Säumniszuschläge betrage der Forderungsbetrag 642,25 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Der Kläger sei seit dem 01.04.2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
SGB V versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Nach § 223 Abs. 1 SGB V
seien Beiträge für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Als
beitragspflichtige Einnahme gelte mindestens der 90. Teil der monatlichen
Bezugsgröße. Dies entspreche derzeit 816,67 EUR monatlich. Diese gesetzliche
Fiktion der Beitragsbemessung sei mindestens zugrunde zu legen.
Mit Beitragsbescheid vom 28.11.2007 (Beitragszeitraum 01.09.2007 bis
31.10.2007), 24.01.2008 (Beitragszeitraum 01.11.2007 bis 31.12.2007) und
04.04.2008 (Beitragszeitraum 1.09.2008 bis 29.02.2008) stellte die Beklagte die
jeweils rückständigen Beiträge einschließlich der Säumniszuschläge fest. Die
Gesamtschuld betrug per 04.04.2008 1.690,11 EUR. Auf die Beitragsbescheide im
Übrigen wird Bezug genommen (vgl. Bl. 18ff. der Gerichtsakte).
Der Kläger hat am 27.12.2007 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007
erhoben. Er habe bei der Beklagten lediglich eine Notversicherung beantragt. Die
Beiträge seien zu Unrecht nach dem im Jahr 2003 erzielten Einkommen festgesetzt
worden. Er habe jedoch bei Beantragung der Mitgliedschaft über keinerlei
Einkommen verfügt, so dass er die Beiträge nicht zahlen könne. Seine
Krankenversicherungskarte habe er der Beklagten zurückgesandt. Er brauche keine
Krankenversicherung. Er gehe nicht zum Arzt. Er beantrage keine
Sozialleistungen, da er "dem Staat nicht auf der Tasche liegen möchte".
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.07.2007
sowie den Beitragsbescheid vom 26.09.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 sowie die Beitragsbescheide vom
28.11.2007, 24.01.2008 und 04.04.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen
im Widerspruchsbescheid.
Der Kläger hat am 11.02.2008 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den
Beitragsbescheid vom 24.01.2008 gestellt, der mit Beschluss vom 26.02.2008
abgelehnt wurde (Aktenzeichen S 25 KR 52/08 ER). Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten zu den Aktenzeichen S 25 KR 653/07 sowie S 25
KR 52/08 ER verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht
begründet.
Vorliegend hatte der Kläger Widerspruch gegen die Feststellung seiner
Mitgliedschaft durch Bescheid vom 13.07.2007 eingelegt. Der Beitragsbescheide
vom 26.09.2007 ist gegemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens und die Beitragsbescheide vom 28.11.2007, 24.01.2008 und
04.04.2008 gem. § 96 SGG Gegen- stand des Klageverfahrens geworden.
Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Beklagte ist § 223 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V). Danach sind die Beiträge für jeden Kalendertag der
Mitgliedschaft zu zahlen (Abs. 1); die Beiträge werden nach den
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Abs. 2).
Der Kläger ist entgegen seiner Ansicht bei der Beklagten
versicherungspflichtiges Mitglied gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geworden. Danach
werden Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im
Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (a) oder
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass
sie zu den in Abs. 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören
oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten (b). Ein
Verzicht auf die Versicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist nicht möglich.
Der Kläger hat seit dem 01.04.2007 (In-Kraft-Treten der Vorschrift des § 5 Abs.
1 Nr. 13 SGB V) keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall.
Der Kläger erfüllt keinen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V genannten
Pflichtversicherungstatbestände, insbesondere ist er nicht als Arbeiter,
Angestellter oder zur Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (Nr. 1).
Er bezieht weder Arbeitslosengeld I oder II (Nr. 2 und 2 a) noch eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 11). Der Kläger hat insoweit angegeben,
dass er keinerlei Einkommen hat. Er gehört auch nicht zu den in § 5 Abs. 5 oder
den in § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V genannten Personen, denn er ist weder
hauptberuflich selbständig tätig noch ist er versicherungsfrei, weil sein
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Bei
dem Kläger greift auch keine Familienversicherung nach § 10 Abs. 1 SGB V, da er
geschieden ist. Eine anderweitige Absicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB
V wäre grundsätzlich auch der Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Kläger hat bis heute keine
Krankenhilfe nach § 48 SGB XII erhalten. Da die Krankenhilfe als eine Leistung
der Sozialhilfe nicht für die Vergangenheit geleistet wird (vgl. § 18 SGB XII),
kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger für den streitgegenständlichen
Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für die Krankenhilfe erfüllt hätte.
Da der Kläger somit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V seit dem 01.04.2007
versicherungspflichtig ist, hat er gemäß § 223 Abs. 1 SGB V für jeden
Kalendertag der Mitgliedschaft die Beiträge zu zahlen, wobei er gemäß § 250 Abs.
3 SGB V als Versicherungspflichtiger nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V den Beitrag
allein zu tragen hat.
Die von der Beklagten festgesetzte Höhe der Beiträge begegnet keinen rechtlichen
Bedenken. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB
V Versicherungspflichtigen gemäß § 227 SGB V nach § 240 SGB V. Danach wird gemäß
§ 240 Abs. 1 SGB V die Beitragsbemessung durch die Satzung der Beklagte
geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
Unabhängig von den Einnahmen und Einkommen des Mitglieds gilt gemäß § 240 Abs. 4
Satz 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der
90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Wie die Beklagte zutreffend festgestellt
hat, beträgt das im streitigen Zeitraum 816,67 EUR monatlich (Bezugsgröße 2007:
2.450 EUR: 90 x 30 = 816,67 -gerundet-). Diese gesetzliche Fiktion ist der
Beitragsbemessung unabhängig von dem tatsächlichen Einkommen mindestens zugrunde
zu legen. Bei einem Beitragssatz in Höhe von 12,1 v.H. zzgl. 0,9 v.H. (vgl. § 17
Abs. 4 und 7 der Satzung der Beklagte) ergibt sich der von der Beklagte
ermittelte monatliche Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 106,17 EUR.
Für die Pflegeversicherung ergibt sich bei einem Beitragssatz von 1,7 v.H (vgl.
§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) ein monatlicher Beitrag von 13,88 EUR.
Auch aus § 20a Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V der Satzung der Beklagten ergibt sich
keine Ermäßigung der Beiträge. Zwar hat der Kläger die Mitgliedschaft nach dem
01.04.2007 angezeigt, jedoch liegt der Nacherhebungszeitraum (Zeitraum ab
01.04.2007 bis erstmalige Beitragsforderung) vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 und
damit nicht mehr als drei Monate, wie § 20a Satz 2 der Satzung der Beklagten für
die Ermäßigung voraussetzt.
Zu Recht hat die Beklagte für den streitigen Zeitraum Säumniszuschläge
berechnet. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge und
Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des
Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein
Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten
abgerundeten Betrages zu zahlen. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 20
Abs. 2 der Satzung der Beklagten werden die Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
versicherungspflichtigen Mitglieder am 15. des Monats fällig, der dem jeweiligen
Beitragsmonat folgt. Das Gericht konnte im Hinblick auf die Berechnung der von
der Beklagten geltend gemachten Säumniszuschläge keine Fehler erkennen.
Der Kläger ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es ihm frei steht, einen Antrag
auf Alg II zu stellen, der ggf. die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a
SGB V zur Folge hätte, ohne dass er Beiträge zahlen müsste. Schließlich steht
ihm die Möglichkeit offen, Leistungen der Sozialhilfe zu beantragen und die
Übernahme der Pflichtversicherungsbeiträge gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch
den Sozialhilfeträger geltend zu machen.
Das Gericht hatte nicht über Stundung, Erlass oder Niederschlagung gem. § 20a
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Satzung i. v. m. § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2. und 3
zu entscheiden, da diesbezüglich noch keine Verwaltungsentscheidung der
Beklagten vorliegt.
Nach alledem erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.