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Kraftfahrzeug:
Absetzbarkeit luxuriöser Fahrzeuge
BFH
Az.: IV B
50/00
Beschluss vom
19.03.2002
Gründe:
Die Kläger und Beschwerdeführer
(Kläger) wurden in den Streitjahren 1993 bis 1995 als Ehegatten zur
Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte vorwiegend Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als Steuerberater, die Klägerin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden Betriebsprüfung stellte der
Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) fest, dass der Kläger
gleichzeitig folgende sechs, meist luxuriöse Kraftfahrzeuge in seinem
Betriebsvermögen hielt:
Nr. Fahrzeug Zugang Ak netto DM Erstzulassung Neupreis DM
1 Ferrari 5/90 143.000 1/90 143.000
2 Porsche 11/91 63.157 12/85 100.000
3 Bentley 10/92 Leasing 1/88 340.000
4 Jaguar 5/92 101.249 5/92 101.249
5 Range Rover 7/92 Leasing 7/92 92.000
6 Mini 3/90 13.723 3/90 13.723
Nach den Feststellungen des Prüfers wurde nur der Range Rover auch privat
genutzt, und zwar in den Jahren 1993 und 1994 zu 30 v.H. und 1995 zu 35 v.H. Die
Fahrleistungen ermittelte der Prüfer wie folgt:
1993 1994 1995
km v.H. km v.H. km v.H.
Ferrari 1.420 3,99 1.899 5,82 2.378 6,80
Porsche 2.530 7,09 1.839 5,64 596 1,70
Bentley 3.000 8,41 2.917 8,94 5.786 16,55
Jaguar 11.363 31,87 8.616 26,42 8.865 25,35
Range Rover 15.397 43,18 15.397 47,21 15.397 44,03
Mini 1.948 5,46 1.948 5,97 1.948 5,57
Summe 35.658 100,00 32.616 100,00 34.970 100,00
Die Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley wurden in den Streitjahren nur zu 35
Fahrten eingesetzt, die meist am Wochenende zum Einwurf von Briefen bei
Finanzämtern und zum Abholen freier Mitarbeiter vom Flughafen stattfanden. Das
FA sah die Aufwendungen für Mini, Range Rover und Jaguar als betrieblich
veranlasst an, setzte einen Privatanteil beim Range Rover an und kürzte die
Betriebsausgaben für Ferrari, Porsche und Bentley auf "Jaguar-Niveau", so dass
sich für 1993 bis 1995 Gewinnerhöhungen von 80.942 DM, 69.277 DM und 60.007 DM
ergaben.
Einspruch und Klage gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995
hatten keinen Erfolg.
Auch die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das
Finanzgericht (FG) kann keinen Erfolg haben.
I.
Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19.
Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich die Zulässigkeit der
Nichtzulassungsbeschwerde nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (nachfolgend zitiert: FGO a.F.), da das
angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde.
Im Übrigen ist gemäß Art. 6 2.FGOÄndG die zum 1. Januar 2001 in Kraft getretene
Fassung der FGO anzuwenden.
II.
Die Kläger tragen fünf Fragen von -
ihrer Meinung nach - grundsätzlicher Bedeutung vor. Diese Fragen sind zum Teil
nicht klärungsfähig oder klärungsbedürftig, weshalb die Beschwerde insoweit
unbegründet ist; im Übrigen aber ist die Beschwerde unzulässig, weil es an der
nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. (ebenso § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO)
erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt.
1. Etwaigen Zweifeln an der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der von den
Klägern aufgeworfenen Fragen zum Umfang des Abzugsverbots und zur Bemessung der
nichtabziehbaren Aufwendungen geht der Senat nicht weiter nach, da die
Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl
II 1987, 344, und jüngst Senatsbeschluss vom 14. August 2001 IV B 120/00, BFH/NV
2001, 1561).
a) Die von den Klägern vorgetragene Frage, ob § 4 Abs. 5 Nr. 7 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auch ein totales Abzugsverbot begründen könne,
mag zwar von grundsätzlicher Bedeutung sein, denn diese Frage ist nach der
Entscheidung des BFH vom 16. Februar 1990 III R 21/86 (BFHE 160, 166, BStBl II
1990, 575) im Schrifttum stark umstritten (s. nur Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 Anm.
1639, m.w.N.). Im Streitfall ist diese Frage jedoch nicht klärungsfähig, weil
das FA mit der angefochtenen Steuerfestsetzung nur von einer Unangemessenheit
der Höhe nach ausgegangen ist und das FG lediglich beiläufig ausgeführt hat,
auch ein totales Abzugsverbot sei "durchaus möglich und zulässig", komme aber
wegen des Verböserungsverbots im Streitfall nicht in Betracht.
b) Die weitere von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Feststellung des nicht
angemessenen Teils der PKW-Aufwendungen die absolute Höhe der Anschaffungskosten
oder die Kosten je gefahrenem Kilometer zu Grunde zu legen seien, ist nicht
klärungsbedürftig. Das für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
erforderliche im allgemeinen Interesse liegende Bedürfnis nach Klärung einer
Rechtsfrage fehlt nicht nur dann, wenn sich die Frage unmittelbar aus dem Gesetz
beantworten lässt, sondern auch, wenn diese Frage durch die Rechtsprechung des
BFH hinreichend geklärt ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002,
§ 115 Rz. 28, m.w.N.). So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Da das
Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG "Aufwendungen" betrifft, können die
Anschaffungskosten allein nicht maßgebend sein. Der erkennende Senat hat zudem
bereits im Urteil vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85 (BFHE 150, 558, BStBl II 1987,
853) entschieden, dass es bei der Frage, in welcher Höhe Aufwendungen nach § 4
Abs. 5 Nr. 7 EStG unangemessen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar
sind, nicht allein auf die absolute Höhe der Anschaffungskosten ankommen kann.
Daraus folgt, dass auch andere Umstände, wie etwa die laufenden Betriebskosten
des Fahrzeugs, zu berücksichtigen sind.
2. Den weiteren von den Klägern zur Bestimmung der unangemessenen PKW-Kosten
aufgeworfenen Fragen ebenso wie den beiden Fragen zur betrieblichen Veranlassung
fahrzeugbedingter Repräsentationsaufwendungen fehlt es an der nach § 115 Abs. 3
Satz 3 FGO a.F. gebotenen schlüssigen Darlegung. Insoweit ist die schlüssige und
substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer
grundsätzlichen Bedeutung erforderlich. Dazu muss die Beschwerde konkret auf die
Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung eingehen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits
entschieden, so ist substantiiert darzulegen, weshalb eine erneute oder weitere
Entscheidung für erforderlich gehalten wird (vgl. Beermann, Steuerliches
Verfahrensrecht, Kommentar, § 115 FGO Rz. 106 f., m.w.N.).
a) Mit der von den Klägern aufgeworfenen Frage, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs.
5 Nr. 7 EStG auch auf ausschließlich beruflich genutzte "Großserienfahrzeuge"
mit Anschaffungskosten zwischen 63.157 und 143.000 DM in den Jahren 1985 bis
1990 anzuwenden sei, war der BFH bereits mehrfach befasst. Die Entscheidungen
des erkennenden Senats zur Angemessenheit von Kraftfahrzeugaufwendungen betrafen
stets Serienfahrzeuge, wie einen Bitter (Opel) Diplomat (Urteil vom 2. März 1989
IV R 105/86, BFH/NV 1989, 693), einen Porsche (Urteil in BFHE 150, 558, BStBl II
1987, 853) und einen Mercedes 500 SE (Urteil vom 10. November 1988 IV R 70/88,
BFH/NV 1989, 573). Diesen Entscheidungen lässt sich ohne weiteres entnehmen,
dass der Erwerb und das Halten eines Serienfahrzeugs auch dann nicht generell
die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG rechtfertigt, wenn es sich um ein
relativ kostspieliges, selbst um ein mit besonderer Zusatzausrüstung
ausgestattetes Fahrzeug handelt (so der Senat in BFH/NV 1989, 693). Da in diesen
Fällen aber stets nur die Kosten jeweils eines Fahrzeugs jener Kläger im Streit
waren und auch in dem Urteil in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853
zugrundeliegenden Sachverhalt die Anschaffung mehrerer Porsche auf
unfallbedingten Ersatzbeschaffungen beruhte, hätte es im Streitfall schlüssiger
und substantiierter Darlegung bedurft, die ein allgemeines Interesse an der
Klärung der Rechtsfrage belegten, ob allein der Umstand, dass die 6 Fahrzeuge,
die ein Steuerberater gleichzeitig zu seinem eigenen Gebrauch im
Betriebsvermögen hält, Serienfahrzeuge sind, eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 7
EStG ausschließt. Da bei der Prüfung der Angemessenheit u.a. auch der Umfang der
betrieblich bedingten Fahrleistung von Bedeutung ist (vgl. den Senat in BFHE
150, 558, BStBl II 1987, 853 zu I.2.b und I.4.2. Abs. der Entscheidungsgründe),
hätte es weiterer Ausführungen zum Allgemeininteresse an der Frage bedurft,
warum die Fahrleistungen für die drei Fahrzeuge Ferrari, Porsche und Bentley
zwischen 596 und 5 786 km pro Jahr so signifikant hinter den Fahrleistungen des
Jaguar und des Range Rover zurückgeblieben sind. Denn dieser Umstand hat im
Ergebnis dazu geführt, dass das FA die Aufwendungen für diese Fahrzeuge auf
"Jaguar-Niveau" gekürzt hat.
b) Auch soweit die Kläger vortragen, von grundsätzlicher Bedeutung seien die
Fragen,
- ob die Anwendung des Abzugsverbots auf die bloße Behauptung gestützt werden
könne, es gebe keinen Zusammenhang zwischen dem werbewirksamen Auftreten des
Steuerpflichtigen und dessen beruflichem Erfolg,
- ob das klägerische Konzept der "Suche nach unternehmerischem Erfolg durch
marktorientiertes Auftreten" überhaupt einer Prüfung durch das FA zugänglich
sei, und
- wer die Beweislast für den Zusammenhang zwischen beruflichem Erfolg und
Repräsentationsaufwand trage,
fehlt es an schlüssigen und substantiierten Darlegungen im Hinblick auf die zu §
4 Abs. 5 Nr. 7 EStG ergangene Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat hierzu
zwar entschieden, dass die Höhe der Aufwendungen nur im Rahmen der im Einzelfall
zu würdigenden Tatsachen, wie der Unternehmensgröße und der Bedeutung des
Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle spielten; den in § 4
Abs. 5 Nr. 7 EStG enthaltenen Begriff der "allgemeinen Verkehrsauffassung" hat
der Senat jedoch im Anschluss an die dieser Vorschrift beigegebene
Gesetzesbegründung (BT-Drucks III/1811, Anlg. 1, S.8 r. Sp.) dahingehend
verstanden, dass die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden
Aufwendungen nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten
Wirtschaftskreise, sondern auch nach der Anschauung breitester
Bevölkerungskreise zu beurteilen sei (Senatsurteile vom 4. August 1977 IV R
157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93, und in BFHE 150, 558, BStBl II 1987,
853).
Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hätte es schlüssiger und substantiierter
Darlegungen dazu bedurft, dass die kurz aufeinanderfolgende Anschaffung und
gleichzeitige Unterhaltung von sechs Kraftfahrzeugen in den Streitjahren 1993
bis 1995, darunter allein fünf PKW der Oberklasse, namentlich ein Ferrari,
Porsche Turbo, Bentley, Jaguar und Range Rover, nach der Anschauung breitester
Bevölkerungskreise auch für einen erfolgreichen Freiberufler noch der
Angemessenheit entspricht. Dies hatte die Vorentscheidung verneint; und zwar
hatte sie nicht etwa auf Grund einer "bloßen Behauptung" den Zusammenhang
zwischen werbewirksamem Auftreten und beruflichem Erfolg geleugnet, sondern
konkret ausgeführt, "ein Zusammenhang zwischen der Benutzung luxuriöser
Fahrzeuge für relativ wenige Fahrten (insbesondere auch an Wochenenden zu
Finanzämtern, um dort Post einzuwerfen, und zum Flughafen) und der vom Kläger
dargelegten Geschäftsentwicklung" sei nicht erkennbar.
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