Wertminderung
(merkantile) nach Verkehrsunfall
Oberlandesgericht München
Az: 10 U
3432/08
Urteil vom
17.10.2008
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes erlässt der 10. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts München im schriftlichen Verfahren (Frist gemäß § 128 II ZPO:
06.10.2008) folgendes Endurteil:
1. Auf die Berufung der Klägerin vom 04.06.2008 wird das Endurteil des LG
Traunstein vom 26.05.2008 (Az. 3 O 3308/07) in Nr. I. und III. abgeändert und
insoweit wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 925,53 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
900 EUR vom 06.10.2007 bis 16.07.2008 und aus weiteren 925,53 EUR seit
31.07.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 77 %
und die Beklagten samtverbindlich 23 %.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 73 % und die
Beklagten samtverbindlich 27 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur Teilberufungsrücknahme
mit am 07.07.2008 eingegangenem Schriftsatz auf 3.305,39 EUR und von da an auf
900 EUR festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und
Feststellung aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.07.2007 in W.
ereignete, als der Pkw der Klägerin auf dem bevorrechtigten L.weg mit dem vom
untergeordneten Z.weg in den L.weg nach rechts einbiegenden Pkw des Beklagten zu
1) kollidierte. Die Klägerin begehrte zunächst Abrechnung des Schadens auf
Neuwagenbasis (Anschaffungskosten 20.966,39 EUR abzüglich Restwert 13.155 EUR
zuzüglich Sachverständigenkosten 595,53 EUR zuzüglich Unkostenpauschale 30 EUR).
Ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten gelangte zu Reparaturkosten von 4.506
EUR netto sowie einem merkantilen Minderwert von 900 EUR. Mit Schriftsatz vom
17.04.2008 (Bl. 54/55 d.A.) ermäßigte die Klägerin die Klage im Hinblick auf die
Zahlung ihrer Kaskoversicherung (Reparaturkosten 4506 EUR abzüglich
Selbstbeteiligung 300 EUR). Hinsichtlich des Parteivortrags und der
tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom
26.05.2008 (Bl. 63/71 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht Traunstein hat nach Beweisaufnahme die Beklagten zur Zahlung der
Sachverständigenkosten, der Kosten der Selbstbeteiligung sowie der
Unkostenpauschale in Höhe von insgesamt 925,53 EUR nebst Zinsen verurteilt und
im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Klagepartei am 30.05.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin
mit einem beim Oberlandesgericht am 06.06.2006 eingegangenen Schriftsatz
Berufung eingelegt (Bl. 77/78 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht
am 19.06.2008 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 80/84 d.A.) begründet.
Die Klägerin hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
nach dem zuletzt gestellten Antrag erster Instanz zu erkennen.
Nach Hinweis der Vorsitzenden, dass das Landgericht zutreffend eine Abrechnung
auf Neuwagenbasis ablehnte (Verfügung vom 19.06.2008 = Bl. 86/88 d.A.), begehrte
die Klägerin noch Ersatz des merkantilen Minderwertes (900 EUR nebst Zinsen),
beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.825,53 EUR nebst
Zinsen und nahm die Berufung im Übrigen zurück (Schriftsatz vom 04.07.2008 = Bl.
89/91 d.A.).
Nach Zahlung von 900 EUR seitens der Beklagten am 17.07.2008 erklärten die
Parteien die Hauptsache insoweit für erledigt.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 925,53 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
1825,53 EUR vom 31.07.2007 bis 16.07.2008 und aus 925,53 EUR seit 17.07.2008 zu
bezahlen
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift und die weiteren
im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten,
die Verfügung vom 10.07.2008 (Bl. 93 d.A.) sowie den Beschluss vom 08.09.2008 (Bl.
102/104 d.A.) Bezug genommen.
B.
I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Klagepartei hat zwar in ihren
Anträgen jeweils die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung der in erster
Instanz bereits zugesprochenen 925,53 EUR nebst Zinsen beantragt. Bei
sachgerechter Auslegung ist davon auszugehen, dass insoweit lediglich nicht
realisiert wurde, dass der ausgeurteilte Betrag bereits rechtskräftig
zugesprochen ist und deshalb eine Anpassung der Antragstellung versehentlich
unterblieb. Die Berufung hat in der Sache, soweit darüber noch zu entscheiden
ist, teilweise Erfolg.
1. Der mit der Berufung noch geltend gemachte Zinsanspruch betreffend den
Schadensposten merkantile Wertminderung (900 EUR) ergibt sich aus §§ 291, 288 I
ZPO seit 06.10.2007 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz.
Der Klagepartei steht ein Anspruch auf Schadensersatz - Abrechnung auf
Reparaturkostenbasis - gegen die Beklagten aus dem verfahrensgegenständlichen
Verkehrsunfall zu, wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts
im angefochtenen Urteil ergibt. Der Klagepartei stand auch ein Anspruch auf
Ersatz des merkantilen Minderwertes zu, nachdem eine Schadensabrechnung auf
Neuwagenbasis vorliegend nicht in Betracht kommt (BGHZ 35, 396; BGH VersR 1985,
593; AG Hamburg, SP 2005, 516). Die Höhe (900 EUR, welche von den Beklagten
zwischenzeitlich bezahlt wurden) ergibt sich mit der für § 287 ZPO
erforderlichen Wahrscheinlichkeit aus dem vorprozessual erholten Gutachten.
Dieser - kongruente - Schadensposten wurde von der Vollkaskoversicherung nicht
beglichen, im Hinblick auf die Haftung der Beklagten zu 100 % ist der Kläger
insoweit auch noch aktivlegitimiert.
Es liegt insoweit keine Klageänderung vor, da die Klagepartei den ihr aus der
Beschädigung des Pkw entstandenen Schaden nur anders berechnet (Reparaturkosten
plus Minderwert statt Abrechnung auf Neuwagenbasis) und es sich nicht um
verschiedene Schadensarten, sondern um unterschiedliche Schadensberechnungsarten
handelt; der Minderwert ist ein unselbständiger Schadensposten innerhalb der
gleichen Schadensart "Fahrzeugschaden" (Vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl.,
Einl Rn 73; BGHZ 119, 23). Die Klage wurde am 06.10.2007 zugestellt.
2. Ein weitergehender Zinsanspruch besteht nicht. Das Anspruchsschreiben der
Klagepartei vom 20.07.2007 mit Aufforderung, die alleinige Haftung dem Grunde
nach unter Fristsetzung bis 30.07.2007 anzuerkennen, vermochte die Beklagten
hinsichtlich der 900 EUR merkantiler Minderwert schon deshalb nicht in Verzug zu
setzen, weil die Klagepartei mit vorerwähntem Schreiben ausschließlich eine -
vorliegend nicht in Betracht kommende - Abrechnung auf Neuwagenbasis begehrte
und das Schreiben aus Sicht der Beklagten nicht dahin zu verstehen ist, dass zur
Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung aufgefordert wurde, zumal eine
weit übersetzte Forderung als vorläufiger Schaden beziffert wurde. Die
weitergehende Berufung war daher zurückzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 I 1 Alt. 2 ZPO.
Der Klagepartei stand bis zur Zahlung der Beklagten auch ein Anspruch in Höhe
des merkantilen Minderwertes zu.
Für das Berufungsverfahren folgt die Kostenentscheidung aus §§ 92 I 1 Alt. 2,
97, 516 III, 91 a ZPO.
Soweit die Klagepartei die Berufung zurückgenommen hat, hat sie die Kosten nach
§ 516 III ZPO zu tragen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 900 EUR
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gem. § 91 a ZPO
zu entscheiden; insoweit waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, da der
Anspruch der Klägerin bis zur Begleichung durch die Beklagten zustand. Das
Gutachten, aus dem sich der merkantile Minderwert als unselbständiger
Schadensposten innerhalb der gleichen Schadensart "Fahrzeugschaden" (Vgl.
Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Einl Rn 73; BGHZ 119, 23) ergibt, lag bereits
vorprozessual vor, so dass für die Heranziehung von § 97 II ZPO entgegen der
Ansicht im Schriftsatz vom 13.08.2008 (Bl. 98 d.A.) auch nicht ansatzweise Raum
ist.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 10, 711,713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision
gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht
darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst-
oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren hat sich durch die
Teilberufungsrücknahme mit am 07.07.2008 eingegangenem Schriftsatz von da an von
3.305,39 EUR auf 900 EUR ermäßigt, §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff.
ZPO. Eine weitere Ermäßigung durch die übereinstimmenden Teilerledigterklärungen
im Hinblick auf die Zahlung der Beklagten in Höhe von 900 EUR am 17.07.2008
erfolgte wegen der bereits in erster Instanz entstandenen Kosten und der
insoweit sich entsprechend der der Beklagten aufzuerlegenden Kostenquote
ergebenden Summe nicht.