Motorrad –
Nutzungsausfallentschädigung bei eigenem PKW
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
198/07
Urteil vom
10.03.2008
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.07.2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.432 EUR sowie ein Schmerzensgeld
in Höhe von 100 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 und weitere 10 EUR zu zahlen
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 63 % und
der Kläger zu 37 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu
2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Eigentümer einer Harley Davidson Electra-Glide FLHTI. Dieses
Motorrad wurde am 18.03.2006 durch einen Verkehrsunfall beschädigt. Unfallgegner
war die Ehefrau des Klägers. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des
unfallverursachenden Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten für die
unfallursächlichen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Das Motorrad
des Klägers befand sich in dem Zeitraum vom 18.03.2006 bis zum 03.06.2006 zur
Reparatur in einer Fachwerkstatt. Der Kläger begehrt für diesen Zeitraum (78
Tage) Nutzungsausfallentschädigung zu einem Tagessatz von 66 EUR, insgesamt also
5.148 EUR. Ihm stand für den Reparaturzeitraum ein weiterers Fahrzeug (PKW) zur
Verfügung. Seine Ehefrau verfügt ebenfalls über einen privaten PKW und ein
weiteres Motorrad. Das ganzjährig angemeldete Motorrad nutzt der Kläger nicht
nur für reine Freizeitfahrten, sondern - je nach Witterungslage - auch als
alltägliches Transportmittel für Fahrten zum Arbeitsplatz etc. Neben dem
Nutzungsausfall verlangt er vorgerichtliche Anwaltskosten, die er unter
Zugrundelegung einer 1,8 Geschäftsgebühr berechnet. Unstreitig sind auf
Anwaltskosten bereits 883,46 EUR von der Beklagten vorprozessual gezahlt worden.
Der Kläger hat behauptet, die Reparatur habe sich durch ein fehlendes Ersatzteil
verzögert. Er hat in erster Instanz zudem einen in der Berufungsinstanz nicht
mehr streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds und 10
EUR Eigenanteil an Heilbehandlungskosten geltend gemacht.
Er hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.148 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.09.2006 zu zahlen.
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, dessen
Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 500 EUR nicht
unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über des
Basiszinssatz seit dem 19.03.2006 sowie 10 EUR Eigenanteil für die Krankenkasse
zu zahlen.
3. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an ihn auf die Verfahrensgebühr
nicht anrechenbare Anwaltskosten in Höhe von 691,01 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - die
Auffassung vertreten, ein Nutzungsausfallanspruch käme nicht in Betracht, weil
der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Kläger habe
nämlich, was unstreitig ist, auf den PKW zurückgreifen können. Seinen
Nutzungsbedarf, der nach Auffassung der Beklagten allein in der Fortbewegung mit
einem Kraftfahrzeug liege, sei dadurch gedeckt. Soweit das Fahrzeug zu
Vergnügungszwecken gefahren werde, läge ein immaterieller Schaden vor. Im
Übrigen läge kein täglicher Nutzungswille vor. Auch habe der Kläger nicht
hinreichend für eine rasche und zügige Reparaturdurchführung Sorge getragen. Es
hätte eine Notreparatur durchgeführt oder ein Interimsfahrzeug beschafft werden
müssen. Der Tagessatz für das streitgegenständliche Motorrad sei höchstens mit
46 EUR zu bemessen. Zuletzt hat sie die Auffassung vertreten, hinsichtlich der
Anwaltskosten sei nur ein Gebührenfaktor von 1,3 zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat dem Kläger mit der angefochtenen Entscheidung 100 EUR
Schmerzensgeld und 10 EUR Eigenanteil zugesprochen und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit noch von Interesse - im Wesentlichen
folgendes ausgeführt:
Es läge keine fühlbare vermögenserhebliche Entbehrung vor, weil der Kläger auf
seinen PKW zurückgreifen konnte. Sinn und Zweck des
Nutzungsausfallschadenersatzanspruchs sei es, den Geschädigten für die
Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit zu entschädigen. Eine solche
Einschränkung habe hier aber wegen des dem Kläger zur Verfügung stehenden PKW
nicht vorgelegen. Dem Kläger sei allenfalls der "Fahrspaß" mit dem Motorrad
entgangen, was aber keine fühlbare vermögensrechtliche Entbehrung darstelle.
Hinsichtlich der Anwaltskosten ist das Landgericht unter Zugrundelegung einer
entsprechend gekürzten Forderung und einem Gebührensatz von 1,3 davon
ausgegangen, dass die Beklagte den Anspruch durch die vorprozessuale Zahlung
bereits erfüllt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Nutzungsausfallanspruch und
teilweise die Anwaltskosten weiter. Er meint, das Fahrzeug habe insbesondere dem
Fahrvergnügen gedient. Diesem Fahrvergnügen habe der Kläger nicht nachkommen
können. Die Nutzung eines PKW sei damit nicht vergleichbar.
Er beantragt,
1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg
vom 19.07.2007 zu verurteilen, an den Kläger 5.148 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen.
2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare
Anwaltskosten in Höhe von 324,45 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt weiter die Auffassung,
vorliegend sei dem Kläger nur der Fahrspaß entgangen, was einen nicht
ersatzfähigen immateriellen Schaden darstelle.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der
Parteien verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, und teilweise begründet. Dem Kläger steht
grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu (§ 251 BGB). Die
unstreitige Tatsache, dass dem Kläger während des Ausfallzeitraums ein PKW zur
Verfügung stand, steht dem nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts fehlte es dem Kläger nicht an einer "fühlbaren"
vermögensrechtlichen Entbehrung. Lediglich hinsichtlich des Zeitraums muss sich
der Kläger einen Abschlag von seinem Schadenersatzanspruch in Höhe von 1/3
gefallen lassen.
Im Einzelnen:
1. Nach ständiger Rechtsprechung kann im Falle der Beschädigung eines privat
genutzten Kraftfahrzeugs der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung für den
Verlust der Gebrauchsmöglichkeit verlangen, auch wenn er keine besonderen
Aufwendungen zur Überbrückung der ausgefallenen Nutzungsmöglichkeiten, wie
insbesondere Mietwagenkosten, getätigt hat (zuletzt BGH vom 18.12.2007, VI ZR
62/07, zit. nach Juris; grundlegend BGHZ 40, 345; 45, 212; 98, 212;
zusammenfassend zum Meinungsstand Lange/Schiemann, Schadensersatz, § 6 VII 4.).
Grund für die Bejahung eines ersatzfähigen vermögensrechtlichen Nachteils ist
die Tatsache, dass der Geschädigte mit der Anschaffung des Kraftfahrzeugs
vermögenswerte Aufwendungen getätigt und sich damit die Nutzungsmöglichkeit
erkauft hat (BGH a.a.O.). Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den
reinen Sachwert des Kraftfahrzeugs, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen
Gebrauch und zur Nutzung desselben. Die Gebrauchsmöglichkeit eines
Kraftfahrzeugs stellt deshalb gegenüber dem Substanzwert einen selbständigen
Vermögenswert dar, deren Verlust schadenersatzrechtlich vom Schädiger
auszugleichen ist. Eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung ist gleichwohl
mangels einer "fühlbaren" vermögenserheblichen Entbehrung zu versagen, wenn der
Geschädigte ein ihm zur Verfügung stehendes zweites Fahrzeug zur Verfügung
hatte, dessen Nutzung ihm zumutbar war (Senat, VersR 2001, 208; BGH VersR 1976,
170). Ersetzt das Zweitfahrzeug den spezifischen Gebrauchsvorteil der
beschädigten Sache, ist dem Geschädigten ein spürbarer Vermögensnachteil durch
den Verlust nur der reinen Nutzungsmöglichkeit der beschädigten Sache nicht
entstanden. Bei Einsatz eines ansonsten nicht benutzten Zweitfahrzeuges wird der
Verlust der Nutzung an dem beschädigten Fahrzeug durch den nunmehr sinnvoll
gewordenen Gebrauch des bisher brachliegenden Ersatzfahrzeugs ausgeglichen (BGH
NJW 1976, 286). Greift der Geschädigte trotz Vorhandensein eines Ersatzfahrzeugs
auf dieses nicht zurück, kann auch über den Gesichtspunkt des Mitverschuldens
gemäß § 254 Abs.2 BGB ein Haftungsausschluss in Betracht kommen (BGH a.a.O.).
2. Die beschädigte Harley Davidson des Klägers unterfällt - insoweit zwischen
den Parteien nicht streitig - den oben dargestellten Grundsätzen über die
abstrakte Entschädigung entgangener Nutzungsvorteile. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH kommt Nutzungsausfallentschädigung nur bei
Wirtschaftgütern in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die
eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise ausgerichtet ist (BGZ 98,
212). Bei PKW steht außer Frage, dass die durch die Nutzung als Transportmittel
gewonnene Mobilität von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche
Lebensführung ist. Dementsprechend kann auch einem Motorrad, welches diesen
spezifischen Nutzungswert unzweifelhaft zumindest auch bietet, ein
vermögensrechtlich relevanter Gebrauchsvorteil im Allgemeinen nicht abgesprochen
werden (OLG Hamm MDR 1983, 932; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 25
Rn.51; st.Rspr. des Senats). Für ein Motorrad der Marke Harley Davidson gilt in
dieser Hinsicht nichts anderes. Sowie bei PKW nicht nach Marke und Typs
unterschieden wird, müssen auch Motorräder im Ausgangspunkt gleich behandelt
werden.
3. Der Gebrauchsvorteil des Fahrzeugs des Klägers ist ihm in dem Zeitraum der
unfallbedingt vereitelten Nutzungsmöglichkeit entgangen. Dieser Verlust war
hier, entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten, für den Kläger
auch fühlbar.
a) Es ist unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum der Reparatur ohne die
Beschädigung sein Fahrzeug zumindest zeitweise genutzt hätte. Nach seinem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag hätte er das Motorrad sowohl für Fahrten zur
Arbeit als auch für reine Freizeitfahrten genutzt. Es handelte sich daher nicht
um ein reines "Spaßfahrzeug", welches ausschließlich zur Gestaltung der Freizeit
eingesetzt worden ist. Der Umstand, dass er nach eigenem Vorbringen
voraussichtlich nicht täglich auf das Motorrad zurückgegriffen hätte, steht im
Grundsatz einer Ersatzfähigkeit nicht entgegen. Auch beim unfallbedingten
Ausfall eines PKW kommt es für die Frage des Nutzungswillens und der
Nutzungsmöglichkeit nicht darauf an, ob der Geschädigte tatsächlich sein
Fahrzeug jeden Tag genutzt hätte. Nur in den Fällen, in denen aufgrund
besonderer Umstände in der Person des Geschädigten davon auszugehen ist, dass
eine Nutzung per se ausgeschlossen ist, fehlt es an der erforderlichen
Nutzungsmöglichkeit, so wenn der Geschädigte verletzungsbedingt ohnehin nicht in
der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug zu führen.
b) Der Kläger kann in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Nutzung
seines Zweitfahrzeugs, eines nicht näher beschriebenen PKW, verwiesen werden.
Voraussetzung für die Annahme, dass das Vorhandensein und die
Zugriffsmöglichkeit auf ein Ersatzfahrzeug den durch den Entgang der
Gebrauchsmöglichkeit des beschädigten Fahrzeugs entstandenen vermögenswerten
Nachteil ausgleicht, ist, dass dem Zweitfahrzeug ein zumindest ähnlicher
Nutzungswert zukommt. Nach Auffassung des Senats kann bei dem somit
erforderlichen Vergleich der spezifischen Nutzungsvorteile des beschädigten
Fahrzeugs und des Ersatzfahrzeugs nicht nur darauf abgestellt werden, dass beide
jeweils bloße Grundbedürfnisse der Mobilität abdecken. Die Möglichkeit sich
mittels eines Kraftfahrzeugs motorisiert von einem Ort zum anderen zu bewegen,
ist zwar der Grund für die Annahme, dass es sich bei Kraftfahrzeugen um
Wirtschaftsgüter von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche
Lebensführung handelt. Allein in dieser Funktion erschöpft sich aber nicht der
spezifische Gebrauchsvorteil eines PKW oder - wie hier - eines Motorrads. Es
bedarf keiner näheren Erläuterung, dass schon bei der Sachwertbemessung eines
Kraftfahrzeugs Umstände relevant sind, die mit der grundlegenden Funktion der
bloßen Verschaffung von Mobilität nichts zu tun haben. Vielmehr richtet sich der
Wert eines Kraftfahrzeugs als Vermögensgegenstand an Merkmalen wie Marke, Typ,
Ausstattungsmerkmale, Alter, Erhaltungszustand etc. Dementsprechend wird in
ständiger Rechtssprechung auch bei der höhenmäßigen Bemessung einer
Nutzungsausfallentschädigung unterschieden nach den verschiedenen Fahrzeugmarken
und -typen. Ein Fahrzeug der Oberklasse bietet bereits nach ständiger
Rechtspraxis einen vermögensmäßig höher bewerteten Gebrauchsvorteil, als ein
Fahrzeug der Mittelklasse, obwohl die grundlegende Funktion der
Mobilitätsgewährung jeweils gleichermaßen erfüllt wird. Dementsprechend gewährt
die Rechtsprechung auch einen Geschädigten, der ein kleineres Ersatzfahrzeug
anmietet, einen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung anstelle der
konkreten Mietwagenkosten (BGH NJW 1970, 1120). Der Nutzungsvorteil des größeren
Fahrzeugs ist in dieser Konstellation entsprechend den obigen Ausführungen durch
die Anmietung eines klassenkleineren Fahrzeugs nicht (auch nicht teilweise)
ersetzbar.
Der hier zu beurteilende Gebrauchsvorteil der klägerischen Harley Davidson wird
nun durch die Nutzung eines PKW nicht ersetzt. Die jeweiligen Nutzungswerte
entsprechen sich nicht. Die beschädigte Harley Davidson Electra Glide ist ein
Motorrad der Luxusklasse. Die Benutzung dieses besonderen Fahrzeugs befriedigt
einerseits das Interesse des Klägers an Mobilität, bietet aber andererseits
durch das im Vergleich zu einem PKW völlig anders geartete Fahrgefühl und die
andersartige Art der Fortbewegung auch den spezifischen Gebrauchsvorteil, ein
besonders hochwertiges, luxuriöses Motorrad zu fahren. Gerade diese besondere
Art des Gebrauchs hat sich der Kläger erkauft. Dieser spezifische
Gebrauchsvorteil ist daher als Äquivalent seiner vermögenswerten Aufwendungen
für den Erhalt dieses Fahrzeugs unfallbedingt entfallen. Demgegenüber konnte er
durch die Nutzung seines PKW nur einen Teil der Gebrauchsvorteile des Motorrads
ausgleichen, nämlich nur die reine Funktion seines Fahrzeugs als
Transportmittel. Der darüber hinausgehende Nutzungswert des beschädigten
Motorrads ist daher "fühlbar" entgangen, so dass ein Ausschluss seines
Nutzungsausfallentschädigungsanspruchs nicht gerechtfertigt ist.
c) Der Kläger erhält damit auch nicht eine Entschädigung für einen immateriellen
Schaden. Insbesondere kann nach Auffassung des Senats der spezifische
Gebrauchsvorteil der Harley Davidson nicht in einen "materiellen" und einen
"immateriellen" Anteil aufgeteilt werden mit der Folge, dass der "materielle"
Anteil durch das Zweitfahrzeug abgedeckt wäre und der "immaterielle" Anteil
ersatzlos (§ 253 Abs.1 BGB) bliebe. Der Marktwert eines jeden Kraftfahrzeugs
wird ohne Zweifel nicht nur durch die bloße "materielle" Funktion als
Transportmittel bestimmt. Unterschiede des Fahrkomforts, der Ausstattung, der
Sicherheitseinrichtungen, des Alters, der Laufleistung und nicht zuletzt der
Marke und des Typs eines Fahrzeugs sind Faktoren, die zumindest auch einen
immateriellen Gehalt haben, für die objektive Wertbemessung im Rechts- und
Wirtschaftsverkehr aber entscheidend sind. Dementsprechend kommt auch dem
Gebrauchsvorteil eines bestimmten Fahrzeugs ein spezifischer Wert zu, der
naturgemäß auch von immateriellen Faktoren höhenmäßig bestimmt wird. Wäre nur
auf die reine Gebrauchsmöglichkeit als Transportmittel abzustellen, müsste allen
Kraftfahrzeugen unabhängig von Marke, Typ, Ausstattung etc. der identische
Nutzungsvorteil zukommen. Eine solche Sichtweise verkennt aber die
Lebenswirklichkeit, wonach gerade bei Kraftfahrzeugen und insbesondere auch bei
Motorrädern der Luxusklasse - wie hier - auch immateriellen Faktoren eine
wertbestimmende Funktion zukommt. Der Verlust des Gebrauchsvorteils eines
Kraftfahrzeugs, mag er auch zum Teil der Höhe nach durch immaterielle Umstände
bestimmt sein, stellt daher wirtschaftlich betrachtet insgesamt einen
Vermögensschaden dar.
Aufgrund dessen konnte der Kläger hier durch die Benutzung des PKW den konkreten
spezifischen Nutzungswert seiner Harley Davidson nicht saldierend ausgleichen.
Ein Mitverschuldensvorwurf kann ihm ohnehin nicht gemacht werden, da er
unstreitig auf sein Zweitfahrzeug tatsächlich zurückgegriffen hat. Da nach dem
Vorgesagten auch eine Aufspaltung des Nutzungswerts in einen "materiellen" und
"immateriellen Anteil" weder möglich noch gerechtfertigt ist, kann er insgesamt
Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
4. Allerdings muss sich der Kläger hinsichtlich des von ihm geltend gemachten
Zeitraums eine Begrenzung des Anspruchs gefallen lassen.
a) Ohne Erfolg bleibt allerdings der Einwand der Beklagten, der Kläger habe
gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verstoßen. Er war
insbesondere nicht verpflichtet, eine Notreparatur ausführen zu lassen oder ein
Interimsfahrzeug anzuschaffen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (s.
Senat vom 15.10.2007; I - 1 U 52/07), dass eine Obliegenheit des Geschädigten,
solche schadensmindernde Maßnahmen zu ergreifen, in der Regel nicht gegeben ist.
Umstände, die im vorliegenden Fall dafür sprechen könnten, dass der Kläger
Anlass hätte haben könne, eine Notreparatur zu veranlassen oder ein
Interimsfahrzeug zu beschaffen, sind nicht erkennbar. Darlegungs- und
beweisbelastet für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht ist der Schädiger. Die Beklagte hat aber nichts dazu
vorgetragen, wie nach ihrer Auffassung das klägerische Fahrzeug behelfsmäßig
hätte instand gesetzt werden können. Ein Interimsfahrzeug anzuschaffen lag sogar
besonders fern, angesichts des Umstands, dass ein PKW zur Verfügung stand. Zur
Befriedigung des entgangenen spezifischen Gebrauchsvorteils hätte der Kläger
daher eine andere Harley Davidson Electra Glide anschaffen müssen, was
angesichts des erheblichen Werts eines solchen Fahrzeugs ganz unzumutbar
erscheint.
b) Dem Kläger ist auch nicht die lange Reparaturdauer zum Vorwurf zu machen.
Zeitliche Verzögerungen der Reparatur, die nicht ihre Ursache in der Sphäre des
Geschädigten haben, insbesondere durch Ersatzteillieferschwierigkeiten, gehen zu
Lasten des Schädigers. Der Kläger hat durch Vorlage der Reparaturbestätigung der
Fa. XXX aus B. vom 21.07.2006 urkundlich belegt und substanziiert vorgetragen,
dass die Reparatur vom 18.03.2006 bis zum 03.06.2006 bedingt durch fehlende
Verfügbarkeit erforderlicher Bauteile, die aus den USA importiert werden
mussten, andauerte. Gegen die Richtigkeit dieser Bestätigung hat die Beklagte
nichts substanziiert eingewandt.
c) Zu kürzen ist der Ersatzanspruch jedoch aus dem Gesichtspunkt des zeitweise
fehlenden Nutzungswillens. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er zwar
grundsätzlich einen durchgehenden Nutzungswillen gehabt hätte, insbesondere also
das Motorrad nicht nur als reines Freizeitfahrzeug genutzt hätte, sondern auch
für Fahrten zur Arbeit, zum Einkauf etc., andererseits aber witterungsabhängig
sicher auch nicht jeden Tag mit dem Motorrad gefahren wäre. Dies erscheint auch
lebensnah, da die Nutzung eines solchen Luxusmotorrads je nach den
Witterungsverhältnissen zur Überzeugung des Senats nicht erfolgt wäre. Bei der
Harley Davidson Electra Glide handelt es sich um ein exklusives Motorradfahrzeug
der Luxusklasse, was z.B. sicher nicht bei Regenwetter vom Kläger gefahren
worden wäre. Im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO erachtet der
Senat daher die Annahme für gerechtfertigt, dass im Ausfallzeitraum von Mitte
März bis Anfang Juni an einem Drittel aller Tage die Nutzung witterungsbedingt
auch dann nicht erfolgt wäre, wenn dem Kläger sein Fahrzeug unbeschädigt zur
Verfügung gestanden hätte. Von dem zu errechnenden Ersatzbetrag macht der Senat
daher im Ergebnis einen Abschlag von 1/3.
5. Der Höhe nach errechnet sich der Anspruch somit wie folgt:
Der Tagessatz ist mit 66 EUR zu bemessen. Dies entspricht einer Einordnung des
Fahrzeugs in die Gruppe J der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch (NJW 2006,
19 ff.). Die Harley Davidson Electra Glide ist in den Tabellen nicht aufgeführt,
aber vergleichbare Fahrzeuge wie insbesondere die Harley Davidson Softail
Standard, die ebenfalls über 1449 ccm Hubraum verfügt.
Ausgehend von 78 Tagen ergibt sich somit ein Anspruch in Höhe von 78 x 66 =
5.148 EUR. Gekürzt um 1/3 ergibt sich der Betrag von 3.432 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.
6. Vorprozessuale Anwaltskosten stehen dem Kläger demgegenüber im Hinblick auf
die bereits erfolgte Zahlung der Beklagten nicht mehr zu.
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben
Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des
gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits
entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen
Verfahren anfallende Verfahrensgebühr. Folglich bleibt die bereits entstandene
Geschäftsgebühr unangetastet und durch die hälftige Anrechnung verringert sich
allein die später nach Nr. 3100 VV RVG entstehende Verfahrensgebühr (BGH Urteil
vom 7. März 2007, Az.: VIII ZR 86/06, veröffentlicht in zfs 2007, 344 mit
Anmerkung Hansens; NJW 2007, 2049). Wird daher ein materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, ist somit
die volle Geschäftsgebühr einzuklagen. Erst in dem anschließenden
Kostenfestsetzungsverfahren ist dann Raum für die vorgeschriebene Anrechnung,
die dann allerdings nicht die vorprozessuale Geschäftsgebühr, sondern die
prozessuale Verfahrensgebühr betrifft. Geltend zu machen ist dann die um den
Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr (Senat vom 15.10.2007; I - 1 U
68/07; Hansens zfs 2007, 345).
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass dem Kläger keine weitere Forderung
mehr zusteht. Grundlage für die Berechnung der vorprozessualen Anwaltskosten ist
die Höhe der berechtigten Forderung. Diese betrug hier 11.857,53 EUR. Zu
Berechnung wird auf die Zusammenstellung Bl. 9 und 10 d.A. verwiesen, wobei die
dort genannten Beträge für Nutzungsausfallschaden und Schmerzensgeld
entsprechend der jetzigen Entscheidung zu kürzen waren. Eine Gebühr nach diesem
Gegenstandswert beträgt 526 EUR. Multipliziert mit 1,3 ergibt sich ein
Gebührenbetrag in Höhe von 683,80 EUR, Hinzuzurechnen wären 20 EUR
Nebenkostenpauschale und 2,5 EUR Dokumentenpauschale, also 706,30 EUR netto.
Brutto wären also ersatzfähige Gebühren entstanden in Höhe von 819,30 EUR. Es
sind unstreitig bereits 883,46 EUR gezahlt worden, so dass ein weiterer Anspruch
nicht gegeben ist.
Der Kläger kann die Anwaltsgebühren nicht - wie von ihm angenommen - mit dem
Multiplikator 1,8 ansetzen. Nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 2007, 265)
ist geklärt, dass der Ansatz einer 1,3 Gebühr bei der Abwicklung eines
durchschnittlichen Verkehrsunfalles gerechtfertigt ist. Eine Gebühr über 1,3
kann wegen des Nachsatzes in Nr. 2400 VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300)
nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin
überdurchschnittlich gewesen ist. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts
ersichtlich.
Die Einholung eines Gutachtens der Anwaltskammer von Amts wegen gemäß § 14 Abs.2
RVG zu dieser Frage bedurfte es nicht. Das Gericht muss ein Gutachten der
Rechtsanwaltskammer (§ 14 Abs. 2 RVG) einholen, wenn das Verfahren einen
Rechtsstreit zwischen Anwalt und seinem Mandanten betrifft. Die Einholung des
Gutachtens ist hingegen nicht vorgeschrieben, wenn das Verfahren einen Streit
zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung
handelt (allgemeine Meinung, s. Hartmann, Kostengesetze, RVG, § 14 Rn. 28 und
29).
Auch dem Beweisantritt des Klägers in der Berufungsbegründung (Bl. 65 d.A.) auf
Einholung eines Gutachtens muss schon deswegen nicht nachgegangen werden, weil
es sich um einen neuen Beweisantritt in der Berufungsinstanz handelt. Die
Voraussetzungen einer Zulassung (§ 531 Abs.2 ZPO) sind nicht ersichtlich.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung
zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO im
Hinblick auf den Einzelfallcharakter der Entscheidung nicht vorliegen.