Motorraddiebstahl – Leistungsfreiheit - Versicherung
Oberlandesgericht Celle
Az.: 8 W 12/07
Beschluss vom
26.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Hildesheim, Az.: 3 O 369/06
B e s c h l u s s
In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Celle auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16. November 2006
gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Hildesheim vom 2. November 2006 am 26. März 2007 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
I.
Der Antragsteller beabsichtigt eine Klage gegen die Antragsgegnerin auf
Kaskoentschädigung nach dem behaupteten Diebstahl seines Motorrades Harley
Davidson in der Nacht vom 2. auf den 3. November 2005 in W.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 16. März 2006 (Bl. 30 d. A.), das
dem Antragsteller am 17. März 2006 zugegangen ist, eine Leistung wegen Verstoßes
des Antragstellers gegen seine Aufklärungsobliegenheit und mangels Nachweises
eines versicherten Entwendungsschadens ab. Das Schreiben endet mit der
Belehrung: „Sollten Sie die Ablehnung des Versicherungsschutzes für
ungerechtfertigt halten, müssen Sie Ihren vermeintlichen Anspruch gegen uns
innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen. Anderenfalls besteht für uns
auch wegen Fristablaufs Leistungsfreiheit (Versicherungsvertragsgesetz § 12 Abs.
3). Die 6-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Brief
zugeht". Mit vorab per Telefax am 14. September 2006 beim Landgericht Hildesheim
eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller unter Beifügung eines
Klageentwurfs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und kündigte an: „Die
Erklärung der Partei im amtlichen Vordruck wird nachgereicht". Die Erklärung des
Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging
mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 am 6. Oktober 2006 beim Landgericht ein.
Nachdem der Kammervorsitzende dem Antragsteller mit Verfügung vom 11. Oktober
2006 eine Frist zur Beantwortung von Fragen zu der Erklärung gesetzt hatte und
diese fruchtlos verstrichen war, wies die 3. Zivilkammer des Landgerichts
Hildesheim das Prozesskostenhilfegesuch mit Beschluss vom 2. November 2006
mangels nachvollziehbarer Darstellung und Glaubhaftmachung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zurück.
Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 7. November
2006 hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2007 nicht abgeholfen und
dies auch damit begründet, dass die beabsichtigte Klage keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg biete, weil die Redlichkeitsvermutung durch erhebliche
Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttert sei.
II.
Das Rechtsmittel ist nach §§ 127 Abs. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO
zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
Dabei kann sowohl offen bleiben, ob der Antragsteller nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht
aufbringen könnte, als auch, ob dem Antragsteller wegen dessen Unglaubwürdigkeit
die Tatsachen nicht zu glauben sind, die das äußere Bild eines
Kraftfahrzeugdiebstahls ausmachen (vgl. BGH VersR 1993, 571, 572). Eine
hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung entfällt hier
nämlich schon deshalb, weil der Antragsteller, worauf sich die Antragsgegnerin
ausdrücklich beruft, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG versäumt hat.
1. Nach dieser Vorschrift ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird.
a) Die Frist beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber
den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen
Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Im Streitfall ist das mit einer Belehrung
i. S. von § 12 Abs. 3 S. 2 VVG versehene Leistungsablehnungsschreiben der
Antragsgegnerin vom 16. März 2006 dem Antragsteller ausweislich seines eigenen
handschriftlichen Eingangsvermerks (Bl. 30 d. A.) am 17. März 2006 zugegangen.
b) Das Ablehnungsschreiben hat die Frist des § 12 Abs. 3 VVG auch wirksam in
Lauf gesetzt. Dem steht die in § 14 der dem Versicherungsvertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) geregelte
Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens nicht entgegen. Dem Versicherer ist
es zwar verwehrt, die Leistungsablehnung mit einer Belehrung zu verbinden, die
die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Lauf setzt, solange dem Versicherungsnehmer in
den Versicherungsbedingungen das unbefristete Recht eingeräumt ist, vom
Versicherer einseitig die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens auch zu
den tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes zu verlangen (vgl. BGH
NJW-RR 2006, 1618, 1619, zu § 19 Nr. 1 S. 3 VHB 98). § 14 AKB sieht das
Sachverständigenverfahren jedoch allein für Meinungsverschiedenheiten über die
Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts
oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten vor. Eine
Erstreckung des Sachverständigenverfahrens auch auf die tatsächlichen
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, also auf die tatsächlichen
Voraussetzungen zu dem hier streitigen Grund des Anspruchs ist nicht eröffnet.
c) Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG lief deshalb am 17. September 2006 ab. Vor
diesem Fristablauf hat der Antragsteller seinen Anspruch nicht ordnungsgemäß
gerichtlich geltend gemacht. Zwar kann für die gerichtliche Geltendmachung auch
die Einreichung eines Prozesskostenhilfegesuchs genügen. Doch wahrt dieses eine
gesetzliche Frist nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn es vor
Fristablauf in ordnungemäßer Form bei Gericht eingeht. Dazu gehört gem. § 117
Abs. 2 und 4 ZPO, dass dem Gesuch der ausgefüllte Vordruck über die persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt wird (vgl. BGH NJW 2006, 298 f. m.
w. N.). Daran fehlt es vorliegend, weil der Antrag selbst keinerlei Angaben zu
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers enthielt
und er den Vordruck überhaupt erst am 29. September 2006 - und damit nach dem
schon am 17. September 2006 eingetretenen Fristablauf - ausgefüllt sowie mit
Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 am 6. Oktober 2006 zu den Akten nachgereicht
hat. Auf die Frage, ob ein (ordnungsgemäßes) Prozesskostenhilfegesuch die Frist
des § 12 Abs. 3 VVG nur dann wahre, wenn der Versicherungsnehmer alles ihm
Zumutbare für eine Klagezustellung „demnächst" unternehme, kommt es danach nicht
mehr an (vgl. BGH NJW 2006, 298, 299 m. w. N.).
2. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Januar 2007 hilfsweise
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat, ist dieser Antrag
unzulässig. Bei der versäumten Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG handelt es sich
nicht um eine für die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO vorausgesetzte Notfrist.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Rechtsbehelf gegen die
schuldlose Versäumung einer Notfrist oder anderer, in § 233 ZPO der Notfrist
gleichgestellten prozessualen Fristen. Notfristen sind nur diejenigen Fristen,
die das Gesetz als solche bezeichnet (§ 224 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Frist nach §
12 Abs. 3 VVG ist hingegen eine vorprozessuale Ausschlussfrist materiellen
Rechts, auf die die zivilprozessualen Bestimmungen der Wiedereinsetzung nicht
anwendbar sind (vgl. BGH NJW 1961, 312, zu Art. 8 Abs. 10 FinVertr.).
3. Allerdings kann sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf den Ablauf der
Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der
Fristversäumung kein Verschulden trifft (vgl. BGH VersR 1987, 897, 898 m. w.
N.). Der Antragsteller als Versicherungsnehmer hat indessen nichts dazu
vorgetragen, warum er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sein soll, bis
zum Ablauf des 17. September 2006 ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch
nebst ausgefülltem Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse beim Landgericht einzureichen.
III.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der sich hinsichtlich der
Gerichtskosten aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses
der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.