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Protokoll – Ergänzung oder Berichtigung


Richter

Zusammenfassung:

Kann ein Protokoll in tatsächlicher Hinsicht nachträglich in dem Sinne berichtigt werden, dass Tatsachen ergänzt werden? Bis zu welchem Zeitpunkt kann ein Antrag auf Ergänzung des Protokolls erfolgreich gestellt werden? Wie ist die Berichtigung des Protokolls von der Ergänzung des Protokolls abzugrenzen?


Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az: 1 Sa 48 a/15

Beschluss vom 05.11.2015


Tenor

Die Bitte des Klägers auf Protokollberichtigung aus dem Schriftsatz vom 06.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


Gründe

Für eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 22.09.2015 besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.

Gemäß § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden. Unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Protokoll dann, wenn es den Vorschriften über die inhaltlichen bzw. formellen Anforderungen eines Verhandlungsprotokolls nicht genügt. Inwieweit ein Fehler für die Entscheidung erheblich ist, ist unbedeutend. Auch ein lückenhaftes Protokoll fällt daher in den Anwendungsbereich des § 164 ZPO (Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, § 164, Rn 5). Die Protokollberichtigung ist abzugrenzen von der gemäß § 160 Abs. 4 ZPO zulässigen Ergänzung des Protokolls. Nach § 160 Abs. 4 S. 1 ZPO können die Beteiligten beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Zu den dort genannten Äußerungen gehören Erklärungen jeglicher Art (Wieczorek/Schütze, a. a. O., Rn 56). Der Antrag kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Wieczorek/Schütze, § 164 ZPO, Rn 9).

Danach kommt eine Berichtigung des Sitzungsprotokolls nicht in Betracht. Das Verhandlungsprotokoll vom 22.09.2015 genügt den inhaltlichen und formellen Anforderungen. Die Feststellungen nach § 160 Abs. 3 ZPO sind getroffen.

Tatsächlich geht es dem Kläger um eine nachträgliche Aufnahme tatsächlicher Äußerungen. Dieser Antrag kann nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt werden.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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