Reisebüro –
Hinweispflicht auf billigere Angebote?
Amtsgericht
München
Az: 233 C
28416/06
Urteil vom
07.11.2007
Das Amtsgericht München erläßt
durch Richter am Amtsgericht in dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz aufgrund
mündlicher Verhandlung vom 7.11.2007 am 7.11.2007 folgendes Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der
Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Buchung einer
Urlaubsreise.
Die Klägerin hatte im Januar 2006 bei der Beklagten, die in München ein
Reisebüro betreibt, für sich und ihren Ehemann eine Urlaubsreise auf die
Bermudas gebucht. Die Buchung bezog sich auf einen Hin- und Rückflug mit der
Fluggesellschaft British Airways sowie auf die Unterbringung in einem
Doppelzimmer im Hotel Cambridge Beaches/Bermuda. Die Gesamtkosten der Reise
betrugen 14.941,32 EUR, wobei 6.205,32 EUR auf den Flug und 8.736,- EUR auf die
Unterkunft entfielen. Reiseveranstalter der gesamten Reise war die XXX. Die
Reise wurde planmäßig in der Zeit vom 2. bis zum 16.7.2006 durchgeführt.
Die Klägerin trägt vor, anlässlich der Buchung der Reise habe die Beklagte ihre
Sorgfaltspflichten aus dem mit ihr geschlossenen Reisevermittlungsvertrag
verletzt, indem sie es unterließ, sie auf ein anderes, deutlich billigeres
Angebot eines anderen Reiseveranstalters hinzuweisen. Die gleichen Leistungen
habe nämlich XXX zu einem wesentlich günstigeren Preis angeboten. Die Differenz
habe 2.709,22 EUR betragen. In Höhe dieses Betrages sei die Beklagte ihr
gegenüber schadensersatzpflichtig.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 2.709,22 zuzüglich Zinsen in
Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz ab 5.1.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass szt. seitens der XXX mit dem der XXX identisches Angebot
vorgelegen habe. Jedenfalls sei ihr ein solches Angebot nicht bekannt gewesen.
Ein Auswahlverschulden ihrerseits liege nicht vor.
Bezüglich der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Sachvortrag in der mündlichen
Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend
machen, da dieser nicht vorzuwerfen ist, dass sie sich vertragswidrig verhalten
hätte.
1. Geht man davon aus, dass es zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich möglich
gewesen wäre, eine Reise zu exakt den gleichen Bedingungen bei der XXX zu einem
günstigeren Preis zu buchen, so wäre der Beklagten eine schuldhafte Verletzung
ihrer vertraglichen Sorgfaltspflichten allenfalls dann zur Last zu legen, wenn
sie es pflichtwidrig versäumt hätte, sich Kenntnis von diesem günstigeren
Angebot zu verschaffen. Hiervon kann nach Sachlage jedoch nicht ausgegangen
werden.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.6.2007 hatte vortragen lassen, es sei
ihr keine Auswahl von mehreren Reiseangeboten vorgelegt worden, ist dieser
Sachvortrag bei der mündlichen Anhörung im Termin am 7.11.2007 nicht mehr
aufrechterhalten worden. Dass sie, nachdem ihr von der Beklagten nach Nennung
des Urlaubsziels und der Reisezeit die schließlich gebuchte Reise vorgeschlagen
worden war, den Wunsch geäußert hätte, es möge noch weiter nach einem
günstigeren Angebot geforscht werden, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Die Beklagte macht unwiderlegt geltend, bei Buchung der Reise sei ihrer
Mitarbeiterin von dem angeblich günstigeren Angebot der XXX nichts bekannt
gewesen. Dafür, dass im vorliegenden Falle der Klägerin die XXX nicht als
Reiseveranstalter empfohlen wurde, bietet sich als mögliche und naheliegende
Erklärung an, dass im fraglichen Zeitpunkt deren Angebot für Bermudareisen bei
der in Reisebüros üblichen Bildschirmabfrage - aus welchen Gründen auch immer -
nicht in Erscheinung trat. Dass etwas anderes der Fall gewesen sei, hat die
Klägerin nicht substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt. Die Darlegungs-
und Beweislast liegt insoweit bei ihr. Mit ihrer Argumentation, wenn es so
gewesen sei, hätten eben entsprechende Nachforschungen angestellt werden müssen,
die sei ja der Beklagten bekannt gewesen, vermag die Klägerin nicht
durchzudringen. Schon mit der Ladung zum Termin hatte das Gericht darauf
hingewiesen, dass die Vorstellungen der Klagepartei vom Umfang der
Sorgfaltspflichten eines Reisebüros als weit überzogen anzusehen seien. Es
erscheint lebensfremd, vom Betreiber eines Reisebüros generell erwarten zu
wollen, dass er, wenn ihm vom Kunden ein bestimmtes Reiseziel und eine Reisezeit
genannt werden, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, aus dem
Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden,
wenn dies nicht ausdrücklich vom Kunden verlangt wird. Soweit in der
Rechtsprechung in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten wird, vermag das
Gericht dem nicht zu folgen.
2. Allerdings kann nach Sachlage gar nicht davon ausgegangen werden, dass die
XXX wirklich in der Lage gewesen wäre, zum fraglichen Zeitpunkt eine
Bermudareise in dem klägerseits genannten Zeitraum zu den gleichen Bedingungen
und zu dem genannten Reisepreis zu vermitteln. Der diesbezügliche, durch
Einvernahme des Zeugen XXX unter Beweis gestellte Vortrag auf Seite 2 des
klägerischen Schriftsatzes vom 24.8.2008 ist unsubstantiiert und erscheint aus
der Luft gegriffen. Aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Reisevorschlag der XXX
ist lediglich zu entnehmen, dass die XXX Bermudareisen zu den angegebenen
Bedingungen anbot. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die Klägerin bei ihr zum
fraglichen Zeitpunkt tatsächlich eine gleichartige Reise zu den angegebenen
Bedingungen hätte buchen können. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der
XXX im Zeitpunkt der Buchung noch sowohl bezüglich der Flugreise als auch für
das Hotel ein entsprechendes Kontingent zur Verfügung gestanden hätte. Hierzu
ist freilich konkret nichts vorgetragen worden. Für die Einvernahme des
klägerseits benannten war also kein Anlass, da es hierfür an der Grundlage eines
hinreichend substantiierten Sachvortrags fehlt.
3. Aber selbst wenn tatsächlich zum gewünschten Zeitpunkt eine Buchung der Reise
beim Reiseveranstalter XXX exakt zu den gleichen Bedingungen möglich gewesen
sein sollte und die Beklagte dies .der Klägerin mitgeteilt hätte, bleibt immer
noch offen, ob diese von dem Angebot dann auch Gebrauch gemacht hätte. Im
Gegensatz zur Klägerin ist das Gericht nicht der Auffassung, dass schon der
erste Anschein für diese Annahme spräche. Insoweit wird auf den diesbezüglich im
Termin am 7.11.2007 erteilten Hinweis Bezug genommen.
Die Klage war somit abzuweisen.
Kosten § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.