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BUNDESGERICHTSHOF Az.: 4 StR
61/99 BESCHLUSS vom 24.06.1999 Leitsatz: Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt
und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder
Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß
im Sinne von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog‑Verordnung (BKatV)
begehen. Wer bei Grünlicht die Haltlinie überfährt
und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder
Rotphase in eine Kreuzung einfährt, kann einen qualifizierten Rotlichtverstoß
im Sinne von Nr. 34.2 der Anlage zur Bußgeldkatalog‑Verordnung (BKatV)
begehen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat gegen den
Betroffenen wegen "fahrlässiger Nichtbeachtung einer länger als eine
Sekunde andauernden Rotlichtphase" eine Geldbuße von 250 DM und ein
Fahrverbot von einem Monat verhängt. Der Betroffene hat gegen das Urteil
Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach den Feststellungen wollte der
Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens an einer durch eine
Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzung nach rechts abbiegen. Er überfuhr die
Haltlinie (Zeichen 294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) vor der Lichtzeichenanlage zu
einem Zeitpunkt, als diese noch Grün zeigte. Aufgrund . hohen
Verkehrsaufkommens kam er in Höhe der Lichtzeichenanlage so zum Stehen, daß er
deren Farbfolge weiterhin erkennen konnte. 58 Sekunden nach Umschalten auf Rot
setzte der Betroffene, der das Rotlicht nicht wahrgenommen hatte, seine Fahrt
fort und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Der Querverkehr hatte zu diesem
Zeitpunkt Grünlicht. Zur Anordnung des Fahrverbots hat
das Amtsgericht ausgeführt, das Verhalten des Betroffenen, der unter grober
Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gehandelt habe, erfülle
den Regeltatbestand der Nr. 34.2 BKatV. II. Das Bayerische Oberste
Landesgericht beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. An der
beabsichtigten Entscheidung sieht es sich durch den Beschluß des
Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1998 ‑ Ss 129/98 B ‑ (DAR
1998, 244 = NZV 1998, 297 = VRS 95, 136) gehindert. Nach dessen Auffassung
begeht, wer bei Grünlicht die Haltlinie ‑ wenn auch nur mit den Vorderrädern
seines Fahrzeugs ‑ überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in
die Kreuzung einfährt, keinen qualifizierten Rotlichtverstoß: Für die
Berechnung der Rotlichtdauer ‑ insbesondere der in Nr. 34.2 BKatV
genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde ‑ sei in den Fällen, in
denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie angebracht ist, um einer klaren
Regelung willen ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Betroffene
die Haltlinie überfahre. Für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV komme es deshalb
auf den Augenblick des Überfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem Zeitpunkt
der Fahrer das rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der Haltlinie zu
halten, nicht befolge. Der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich
der Kreuzung sei für die Frage der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang. Zwar
verbiete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage die Einfahrt in den
Kreuzungsbereich, der Verstoß gegen dieses Verbot begründe aber nur einen
"einfachen" und nicht einen "qualifizierten" Rotlichtverstoß. Das Bayerische Oberste
Landesgericht hat deshalb die Sache gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121
Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage
vorgelegt: "Kann auch derjenige, der bei
Grünlicht die Haltlinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger
als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, einen
qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2 BKatV begehen?" III. Die Voraussetzungen für die
Vorlegung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt. An der beabsichtigten Entscheidung
ist das Bayerische Oberste Landesgericht gehindert, wenn ‑ entsprechend
der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ‑ ein qualifizierter
Rotlichtverstoß ausgeschlossen wäre, sofern die Haltlinie ‑ sei es auch
nur mit den Vorderrädern des Fahrzeugs ‑ bei Grünlicht überfahren
worden ist. IV. Die Vorlegungsfrage ist zu bejahen. Ein Rotlichtverstoß liegt vor,
wenn gegen das Gebot des § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 StVO ‑ "Halt vor der
Kreuzung." ‑verstoßen wird, ein Fahrzeugführer also bei Rotlicht in
den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Bereich, im Regelfall den Kreuzungs‑
oder Einmündungsbereich, einfährt (vgl. BGHSt 43, 285, 291). Dem bloßen Überfahren
einer der Lichtzeichenanlage zugeordneten Haltlinie (die ergänzend zu dem durch
die Lichtzeichenanlage gegebenen Haltund Wartegebot anordnet: "Hier
Halten!") kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Zwar verstößt
ein Fahrzeugführer, der bei Rotlicht die Haltlinie überfährt, gegen §§ 41
Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, wenn er noch vor dem geschützten
Kreuzungsbereich anhält. Diese Ordnungswidrigkeit tritt aber hinter dem Verstoß
gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zurück, wenn er anschließend
in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfährt (BayObLGSt
1994, 13 = NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht
35. Aufl. § 37 StVO Rdnr. 61). Ungeachtet dessen entspricht es
hinsichtlich der Berechnung der Rotlichtdauer ‑ insbesondere der in Nr.
34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als einer Sekunde ‑ gefestigter
Rechtsprechung, daß es in den Fällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine
Haltlinie angebracht ist, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Betroffene die
Haltlinie überfährt (vgl. BayObLG NZV 1995, 497 = VRS 90, 54; OLG Düsseldorf
VRS 93, 212; OLG Stuttgart VRS 94, 141 jew. m. w. N.; so jetzt auch OLG
Oldenburg VRS 92, 222 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung ‑Abstellen
auf das Einfahren in den Kreuzungsbe reich ‑ , vgl. NZV 1993, 446
= VRS 86, 74); der Zeitpunkt des Einfahrens in den geschützten Bereich der
Kreuzung ist für die Frage der Länge der Rotlichtzeit dann grundsätzlich ohne
Belang (OLG Celle VRS 91, 312). Diese Rechtsprechung mag aus systematischen Erwägungen
und mit Blick darauf, daß die Feststellung eines Rotlichtverstoßes das
Einfahren in den geschützten (Kreuzungs‑)Bereich voraussetzt, zweifelhaft
erscheinen. Sie hat aber, indem mit der Haltlinie ein optisch deutlich
wahrnehmbarer, der Lichtzeichenanlage unmittelbar zugeordneter und von den
Besonderheiten des jeweiligen Kreuzungs‑ oder Einmündungsbereichs unabhängiger
Anknüpfungspunkt bestimmt wird, den Vorzug einer in ihren Voraussetzungen
klaren und deswegen auch praktikablen Regelung für sich. Im übrigen wirkt sie
sich im Ergebnis nur zugunsten der betroffenen Fahrzeugführer aus, weil ein
qualifizierter Rotlichtverstoß nach ihr nur vorliegt, wenn das Rotlicht bereits
bei Überfahren der Haltlinie und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt
(Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den Kreuzungsbereich)
länger als eine Sekunde aufgeleuchtet hat. Für die Berechnung der
Rotlichtdauer kann aber nicht in allen Fällen auf den Zeitpunkt des Überfahrens
der Haltlinie abgestellt werden. Diese Anknüpfung scheidet etwa dann
offensichtlich aus, wenn vor der Lichtzeichenanlage keine Haltlinie angebracht
ist. Auch in diesen Fällen muß es einen Bezugspunkt für die Dauer des
Rotlichtverstoßes geben, wobei entweder der Zeitpunkt des Vorbeifahrens an der
Lichtzeichenanlage (vgl, OLG Karlsruhe NZV 1995, 289; OLG Düsseldorf VRS 93,
462) oder der des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten
Bereich (vgl. BayObLGSt 1994, 13 = NZV 1994, 200; BayObLG NZV 1995, 497 = VRS
90, 54; OLG Düsseldorf DAR 1997, 322 m. w. N.) in Betracht kommt. Aber auch in
Fällen, in denen das Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in den
Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander übergehen, etwa
weil zwischen beiden Verkehrsvorgängen ein längerer, verkehrsbedingter Halt
liegt, kann ein qualifizierter Rotlichtverstoß gegeben sein. Dies gilt
jedenfalls dann, wenn der Betroffene ‑ wie hier ‑noch vor der
Lichtzeichenanlage zum Stehen kommt und deren Signale beobachten kann. Schaltet
nämlich eine Lichtzeichenanlage auf Rot, nachdem ein Fahrzeugführer zuvor bei
Grün die vorgelagerte Haltlinie überfahren hat, so gilt für ihn ab dem
Zeitpunkt des Umschaltens das Gebot "Halt vor der Kreuzung", ohne daß
dann noch eine von dem Verkehrsteilnehmer zu beachtende (‑ weil bereits
passierte ‑) Haltelinie vorhanden ist. Diese Verkehrssituation
unterscheidet sich nicht wesentlich von einem Sachverhalt, in dem eine Haltlinie
fehlt, so daß für die Berechnung der Rotlichtdauer ebenfalls ein anderer
Bezugspunkt (Vorbeifahren an der Lichtzeichenanlage oder Einfahren in den
Kreuzungsbereich) maßgeblich sein muß. Die gegenteilige Rechtsansicht des
Oberlandesgerichts Köln, wonach bei einer solchen Konstellation grundsätzlich
nur ein "einfacher" Rotlichtverstoß möglich sein soll, ist zudem mit
dem Schutzzweck der Nr. 34.2 BKatV nicht vereinbar. Wie auch in der Begründung
des Bundesrates zur 12. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vom 15. Oktober 1991 zum Ausdruck kommt (vgl. VkBl. 1991, 702 ff.),
will Nr. 34.2 BKatV der bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde erhöhten
abstrakten Gefährdung der auf das Grünlicht für den Querverkehr vertrauenden
Verkehrsteilnehmer Rechnung tragen. Eine solche erhöhte abstrakte Gefährdung
ist aber auch dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer in einen
Kreuzungsbereich einfährt, obwohl die für seine Fahrtrichtung maßgebliche
Lichtzeichenanlage für ihn erkennbar bereits 58 Sekunden Rot zeigt. Unter dem
Gesichtspunkt der Gefährlichkeit ist es ohne Belang, ob die Lichtzeichenanlage
in einem solchen Fall bei Überfahren der Haltlinie
noch "Grünlicht" oder bereits kurze Zeit "Rotlicht"
angezeigt hat. Scheidet danach aber bei besonderen
Verkehrssituationen ‑ etwa wenn es zwischen dem Überfahren der Haltlinie
und dem Einfahren in den geschützten Bereich zu einem den sonst einheitlichen
Verkehrsvorgang unterbrechenden Halt kommt ‑ die vor einem Lichtzeichen
angebrachte Haltlinie als Bezugspunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer aus,
so kann sich der Fahrzeugführer gegenüber dem Vorwurf eines qualifizierten
Rotlichtverstoßes nicht schon damit entlasten, daß er die Haltlinie bei Grün
überfahren habe. Allerdings bedarf es dann, um dem jeweiligen Einzelfall
gerecht zu werden, auch unter Berücksichtigung der indiziellen Wirkung des
Regelbeispiels der Nr. 34.2 BKatV der sorgfältigen Prüfung, ob der Fahrzeugführer
mit dem Einfahren in den Kreuzungsbereich bei Rotlicht seine Pflichten
"grob" im Sinne des § 25 StVG verletzt hat, was indes in Fällen, in
denen er sein Fahrzeug vor der Lichtzeichenanlage angehalten hat und erst nach längerer
Rotlichtdauer in den geschützten Bereich eingefahren ist, regelmäßig zu
bejahen sein wird. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalt. |
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