Autokaufvertrag – Rücktritt wegen hohen Bezinverbrauchs
Landgericht
Essen
Az: 3 O 313/07
Urteil vom
21.11.2007
Die 3. Zivilkammer des Landgerichts
Essen hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2007 für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines
Neuwagenkaufes.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 7. 11. 2005 kaufte die Klägerin von der
Beklagten den im Klageantrag zu 2 näher bezeichneten PKW Ford Fiesta Fun
Limousine 1,3 L, 3 Türen, 44 KW/ 60 PS, Achse 4,06, Schaltgetriebe mit
Benzinmotor zu einem Gesamtkaufpreis von 9.900,-- € incl. Mehrwertsteuer. Der
Wagen wurde am 1. 2. 2006 übergeben.
Bei den Kaufvertragsverhandlungen wurde der Verbrauch des Fahrzeugs, ein
wichtiger Gesichtspunkt der Klägerin bei der Kaufentscheidung, thematisiert,
wobei der für die Beklagte tätige Verkäufer, der Zeuge T., erklärte, dass der
Wagen einen günstigen Verbrauch aufweise.
Mit Schreiben vom 15. 3. 2006 begehrte die Klägerin wegen erhöhten
Kraftstoffverbrauchs die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mit Schreiben vom 22.
3. 2006 lehnte die Beklagte diese ab. Zum Inhalt dieser beiden Schreiben im
Einzelnen wird auf BI. 11 ff d.A. verwiesen. Die Klägerin leitete daraufhin ein
selbstständiges Beweisverfahren, welches unter dem Az. 3 OH 4/06 beim
Landgericht Essen geführt und hier beigezogen wurde, ein. Zum Inhalt des in
diesem Verfahren vom Sachverständigen Ober-Ing. Dipl.-Ing. L. eingeholten
Gutachten vom 15. 1. 2007 wird auf BI. 26 ff der Beiakte Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, bei Abschluss des Kaufvertrages habe der Verkäufer T.
erklärt, dass Fahrzeug verbrauche unter 6,0 I. Sie habe damals ein Fahrzeug
gehabt, dass im Durchschnitt 6,5 I verbraucht habe. Ihr sei daran gelegen
gewesen, ein günstigeres Fahrzeug zu fahren.
Erst durch das Sachverständigengutachten habe sie erfahren, dass der Wagen mit
unterschiedlicher Achsübersetzung geliefert werde und dass ihr Fahrzeug eine
solche von 4,06 habe. Für diese Fahrzeugausführung sei nach der
Betriebsanleitung ein höherer durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch von 6,1 I
angegeben, während danach bei der Achsübersetzung von 3,82 mit einem
durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 5,9 I zu rechnen sei. Sie macht
geltend, insoweit beim Kauf nicht richtig beraten worden zu sein. Die Beklagte
hätte ihr den Wagen mit der geringeren Achsübersetzung verkaufen müssen, müsse
sie zumindest heute so stellen, als wäre dies geschehen, so dass bei ihr
tatsächlich eine Überschreitung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs von
11,9% vorliege, welches schon im Jahr 1997 nach der von ihr zitierten
BGH-Rechtsprechung - Urteil vom 14.2.1996 - VIII ZR 65/95 und 18.6.1997 - VIII
ZR 52/96; -, zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt habe. Bei dem in
der Zwischenzeit gesteigerten Umweltbewusstsein und den gestiegenen Preisen für
Benzin müsse heute eine Überschreitung des angegebenen Durchschnittsverbrauchs
von 5% als erheblich betrachtet werden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.308,08 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%
Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 3. 2006 Zug um Zug gegen Rückgabe
des im Klageantrag zu 2 näher beschriebenen Fahrzeugs zu zahlen. Es wird
festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW Ford-Fiesta,
Fahrzeugsindentifizierungs-Nr.: , amtliches Kennzeichen GE - seit dem 27. 3.
2006 in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Kosten gemäß VV 2400 RVG in
Höhe von 718,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz
seit Klagezustellung (27. 8. 2007) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, beim Verkaufsgespräch sei ein konkreter
Kraftstoffverbrauch nicht thematisiert worden. Sie behauptet ferner, der
durchschnittliche Kraftstoffverbrauch von 6,6 I sei im Sachverständigengutachten
des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. falsch und unter unzutreffenden
Testbedingungen berechnet worden. Sie beantragt insoweit eine erneute
Fahrzeuguntersuchung. Außerdem besteht ihrer Ansicht nach auch bei dem
ermittelten Kraftstoffverbrauch keine Rücktrittsberechtigung, weil bei dem
ermittelten Mehrverbrauch die Grenze des § 323 Abs. 5 BGB nicht überschritten
sei. Zudem liege der ermittelte Mehrverbrauch im Bereich der technischen
Toleranzen.
Die Kammer hat die Klägerin persönlich gehört und Beweis erhoben durch
Vernehmung der Zeugen Wolfgang N. und Kristian T.. Zum Ergebnis der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. 11. 2007 Bezug
genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des
Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB nicht zu.
Auf den Kaufvertrag vom 7. 11. 2005 ist das neue Schuldrecht anzuwenden - vgl.
Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die hiernach zunächst zu klärende Frage, ob ein
Sachmangel i.S. d. § 434 BGB vorliegt, kann teilweise offen gelassen werden. Ein
Kraftfahrzeug ist nur frei von Sachmängeln, wenn es keine technischen Mängel
aufweist, welche die Zulassung sowie die Gebrauchsfähigkeit hindern oder
beeinträchtigen (Palandt/Weidenkaff § 434 BGB Rdnr. 70). Nach dem unstreitigen
Sachverhalt kommt hiernach allenfalls eine Beeinträchtigung der
Gebrauchsfähigkeit in Betracht.
Bezogen auf die verschiedenen Fehlerdefinitionen in § 434 BGB, ist die erste,
die Abweichung des Fahrzeuges von einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
zu verneinen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass der
Kraftstoffverbrauch des zu erwerbenden Fahrzeuges unter 6 Liter pro 100 km
liege. Die Angaben des Verkäufers T. zu diesem Punkt können nur als allgemeine
unverbindliche Anpreisungen des gegenüber dem Altfahrzeug des gleichen
Herstellers fortentwickelten Fahrzeugs mit neuem Motor verstanden werden.
Auch wenn der Kraftstoffverbrauch unstreitig Thema des Verkaufsgespräch war, so
räumte der Zeuge N. doch ein, dass der Verkäufer, der Zeuge T., ihm gegenüber
sich nur allgemein über den Spritverbrauch geäußert habe, dahingehend, dass
dieser günstiger sein würde als bei dem acht Jahre alten, in Zahlung gegebenen
Wagen, weil das Neufahrzeug einen neu entwickelten Motor habe. Er selbst sei
danach lediglich davon ausgegangen, dass der Wagen unter 6 Liter verbrauche.
Verkaufsprospekte hätten bei der Kaufentscheidung nicht vorgelegen.
Der Zeuge T., der glaubhaft angab, sich an das Verkaufsgespräch, wenn auch nicht
an alle Einzelheiten, zu erinnern, gab an, er habe den Kraftstoffverbrauch
entsprechend einer ihm beim Verkaufsgespräch vorliegenden Preisliste mitgeteilt
und ergänzend erklärt, dass diese Herstellervorgaben nur einen gewissen Rahmen
angeben, dass der Verbrauch natürlich ganz entscheidend von den
Witterdugsverhältnissen und dem Fahrverhalten sowie von den gefahrenen Strecken
- Stadtverkehr oder Überlandverkehr -, abhängen würde. Der Zeuge war sich
sicher, dass in dem Verkaufsgespräch nicht gezielt darüber gesprochen wurde,
dass das neue Fahrzeug weniger verbrauchen sollte als das alte und dass es dabei
um konkrete Verbräuche gegangen sei.
Die KIägerin kann nach allem die vertragliche Vereinbarung eines
Kraftstoffverbrauches unter 6 I zwischen den Parteien nicht beweisen. Dies
bestätigen die Aussagen beider Zeugen nicht deutlich genug.
Auch von einer Fehlerhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
dahingehend, dass der Wagen sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung
nicht eigne, ist hier nicht weiter nachzugehen. Die Klägerin hat nicht den
Nachweis erbracht, dass die von ihr geschilderte Nutzung des Wagens überwiegend
für im Kraftstoffverbrauch allgemein günstigere Überlandfahrten bei dem
Vertragsgespräch thematisiert und vor allem nicht, dass dies ihrerseits die
Beklagte bindend zum Vertragsinhalt gemacht wurde.
Die KIägerin muss sich demnach bei der Beurteilung, ob der Wagen mangelhaft ist,
auf die Prüfung gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB verweisen lassen, ob er sich für
die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei
Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach der Art der Sache
erwarten kann. Das bedeutet, das Fahrzeug ist allein unmittelbar an den Angaben
in der Bedienungsanleitung zu messen. Es sind die Kraftstoffverbräuche zu Grunde
zu legen, die für das erworbene Fahrzeug mit einer Achse von 4.06 angegeben
sind. Soweit, die Klägerin in diesem Zusammenhang einen möglichen
Beratungsfehler der Beklagten beim Verkauf anspricht, kann ein solcher nicht
Gegenstand der Fehlerfeststellung bei der begehrten Rückabwicklung eines
Kaufvertrages sein, sondern allenfalls eines hiervon unabhängigen
Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahendo, wegen mangelnder Beratung vor
Abschluss des Vertrages (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg § 311 BGB Rdnr. 17,
wonach in einem solchen Fall ausnahmsweise Ansprüche aus culpa in contrahendo
bestehen können)
Entsprechende Ansprüche sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Für die Frage einer Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges ist mangels der vertraglich
vereinbarten Voraussetzung, dass der Wagen vorrangig für Fahrten im
außerstädtischen Bereich genutzt werden soll, sich allein an dem für jedermann
typischen Kraftstoffverbrauch bei kombinierten Betriebsbedingungen zu
orientieren. Der Sachverständigen Dipl.-Ing. L. ermittelte im Beweisverfahren
hierfür einen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 6,6 Liter auf 100 km.
D.h. nach seiner Untersuchung wurde der in der Betriebsanleitung für dieses
Fahrzeug angegebene durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 6,1 Liter auf 100
km um 0,5 Liter pro 100 km oder 8,2 % überschritten.
Nach der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommenen Neuregelung
des Kaufrechts gibt es für die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht,
kein Erheblichkeitskriterium mehr. Die von der Klägerseite zitierte
BGH-Rechtsprechung ist unmittelbar auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar,
weil sie zu dem § 459 Abs. 1 S. 2 BGB aF ergangen ist. Ein im vorgeschriebenen
Prüfstandstestverfahren festgestellter Kraftstoffmehrverbrauch kann deshalb
bereits dann einen Sachmangel darstellen, wenn der Kraftstoffmehrverbrauch
jenseits desjenigen Toleranzbereiches liegt, der durch Fertigungstoleranzen und
unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung vorgegeben ist (vgl.
hierzu Reinking/Eggert Der Autokauf, 9. Auf!. 2005, Rdnr. 251, S. 150).
Welche Abweichungen für solche hinnehmbaren Fertigungstoleranzen und
unvermeidbare Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessung anzusetzen sind, ergibt
sich aus dem im Beweisverfahren eingeholten Gutachten nicht und war seitens der
Kammer ebenso wenig aufzuklären, wie der Umstand, dass nach der Behauptung der
Beklagten die seitens des Sachverständigen durchgeführten Messungen zu Ungunsten
der Beklagten hinsichtlich der Rahmenbedingungen auf dem Prüfstand abwichen.
Denn sollte die im Beweisverfahren ermittelte Abweichung im Kraftstoffverbrauch
von 8 2% zutreffend ermittelt sein und nicht mehr im Bereich hinnehmbaren
Fertigungstoleranzen oder unvermeidbare Ungenauigkeiten der
Verbrauchswertemessung liegen, so dass hier ein Mangel i.S.d. § 434 BGB nach
entsprechender Abwägung der weiteren Ermittlungsergebnisse noch bestätigt werden
könnte, so lege dieser Mangel dann doch mit Sicherheit unter der
Erheblichkeitsgrenze § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für das Verlangen auf Rückabwicklung
des Kaufvertrages.
Die Erheblichkeitsprüfung erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu
berücksichtigen sind in der Regel der für die Mängelbeseitigung erforderliche
Aufwand, bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle
oder ästhetische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des
Schuldners (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg § 323 Rdnr. 32).
Diese Kriterien sind zur Erfassung des vorliegenden Sachverhaltes nur begrenzt
geeignet. Es ist mangels anderweitiger Erkenntnisse von einem nicht behebbaren
Mangel auszugehen, nicht jedoch von einer funktionellen oder ästhetischen
Beeinträchtigung, sondern lediglich von höheren Folgekosten durch höheren
Benzinverbrauch. Ein Verschulden der Beklagten, insbesondere eine arglistige
Täuschung, die regelmäßig gegen eine unerhebliche Pflichtverletzung spricht,
lässt sich nicht feststellen.
Die Rücknahme des Fahrzeuges durch die Beklagte, wobei die Nutzung lediglich auf
Basis der allgemein üblichen Nutzungsvergütung erstattet würde, würde bei ihr
einen erheblichen betriebswirtschaftlichen Ausfall bedeuten, der für den Fall
der Berechtigung der Fahrzeugrückabwicklung bei einem Mehrverbrauch von nur 8,2%
letztlich als Risikopreiszuschlag bei allen Neuwagenverkäufen zu Lasten aller
Käufer in die Preiskalkulation mitaufgenommen werden würde. Auch bei in den
letzten Jahren laufend gestiegenen Kraftstoffkosten und erhöhtem
Umweltbewusstsein kann in dem Fall, in dem der Kraftstoffverbrauch allein an den
Herstellerangaben in der Betriebsanleitung zu messen ist und nicht noch weitere
zu Lasten des Verkäufers gehende Bewertungskriterien hinzukommen, ein
durchschnittlicher Mehrverbrauch von 8,2% pro 100 km nicht als erheblich
angesehen werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch Palandt/Weidenkaff § 437 BGB
Rdnr. 23, worauf bei Palandt/Grüneberg § 323 Rdnr. 32 ausdrücklich verwiesen
wird und wo bezogen auf den Kraftstoffmehrverbrauch eines Kfz ausdrücklich die
Grenze von 10 - 15 % für die Annahme eines erheblichen Mangels genannt wird).
Nach allem sind auch die mit dem Klageantrag zu 1 zusammenhängenden Anträge zu 2
und 3 nicht begründet und ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 91
ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt
sich aus § 709 ZPO.