Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Unfallflucht – Rückgabe Fahrerlaubnis


Amtsgericht Lüdinghausen

Az: 9 Ds 81 Js 38/09-54/09

Beschluss vom 22.04.2009



Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Von der Auferlegung der der Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu Lasten der Staatskasse wird abgesehen (§ 467 Abs. 4 StPO).

Gründe:

Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeschuldigten erschien angesichts des Tatvorwurfs eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) bei einem Sachschaden von 302 Euro geboten, da es sich bei der Angeschuldigten um eine straßenverkehrsrechtlich vollkommen unbelastete 83-jährige Person handelt, die nunmehr gegenüber dem Gericht auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft auf die Rückgabe des im Verfahren beschlagnahmten Führerscheins verzichtet hat und mit einer Übersendung des Führerscheins unmittelbar an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde einverstanden ist. Sie hat zudem - dies war ausschlaggebend - erklärt, sie verzichte ausdrücklich auf ihre Fahrerlaubnis. Unter diesen Umständen hielt das Gericht eine weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr für erforderlich - die allenfalls noch feststellbare Schuld der Angeschuldigten ist nur noch gering. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung in diesem Falle ist nicht mehr ersichtlich.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen