Verkehrszentralregistereintragungen – Berücksichtigung bei der Strafzumessung
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
Az: 4 St RR
222/07
Beschluss vom
20.12.2007
Der 4. Strafsenat des
Oberlandesgerichts München hat am 20. Dezember 2007 einstimmig b e s c h l o s s
e n :
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II
vom 20. August 2007 im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II
zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht Starnberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Verkehr (Tatzeit 19.5.2006) am 14.11.2006 zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem
ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen
worden.
Die Verwaltungsbehörde ist angewiesen worden, vor Ablauf von zwei Jahren acht
Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis auf ein Jahr elf Monate herabgesetzt wurde.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte in der Zeit von 1980 bis 1994 viermal
wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden, davon dreimal zu
Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und die
zwischenzeitlich erlassen worden sind. Die letzte Verurteilung ist am 8.10.1994
rechtskräftig geworden.
Im Verkehrszentralregister sind keine Eintragungen enthalten.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts;
er wendet sich dagegen, dass die vorgenannten Vorstrafen zu seinen Lasten
berücksichtigt worden sind.
II.
Das statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1,
§§ 344, 345 StPO) zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision, soweit sie sich
gegen den Schuldspruch richtet; insoweit deckt das Rechtsmittel keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Die Revision greift jedoch durch, soweit sie sich gegen den
Rechtsfolgenausspruch richtet.
Das Landgericht hat ebenso wie das Amtsgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht
die noch im Bundeszentralregister eingetragenen strafrechtlichen Verurteilungen
zu Lasten des Angeklagten herangezogen, obwohl diese bereits im
Verkehrszentralregister getilgt waren.
Gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG durften die Vorstrafen des Angeklagten für die
Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, d.h. hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG für die
Ahndung der Verstöße einer Person, die wiederholt Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
stehen, nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden. Sind Entscheidungen im
Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im
Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8
StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG liegt der Gedanke der
Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den
Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz
um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht. Der Berücksichtigung der
Vorstrafen des Angeklagten stand daher das mit umfassender Wirkung ausgestattete
Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG entgegen (vgl. hierzu im Einzelnen
KG VRS 106, 130/131 m.w.N.; ferner BayObLG DAR 1996, 243).
Ein Fall des § 29 Abs. 8 Satz 3 StVG liegt hier nicht vor, weil die Vorstrafen
nicht zur Prüfung, ob der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt
war, herangezogen worden sind, sondern allein für die Zwecke der Strafzumessung
(vgl. auch BVerwG DAR 2005, 578/579).
III.
Der Rechtsfolgenausspruch beruht auch auf dem aufgezeigten Fehler. Er ist
deshalb mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
München II zurückverwiesen.
Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO.