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Parteivernehmung – Vernehmung von Amts wegen – Voraussetzungen

Landgericht bestätigt Mietzahlungspflicht trotz Kündigungsstreit

Das Landgericht Bochum wies die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen einen früheren Beschluss des Amtsgerichts zurück, welcher ihr Prozesskostenhilfe verweigerte, da ihre Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hatte und ihre Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unzureichend waren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 T 8/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Bochum wurde abgelehnt.
  2. Das Landgericht Bochum bestätigte die Entscheidung, basierend auf der fehlenden Erfolgsaussicht der Verteidigung und unzureichenden Angaben der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen.
  3. Die Beklagte war verpflichtet, Mietzins für den Zeitraum von März bis Juni 2013 zu zahlen, da eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses erst zum 30. Juni erfolgte.
  4. Es gab keine ausreichenden Beweise dafür, dass die Beklagte das Mietverhältnis früher wirksam gekündigt hatte.
  5. Die Parteivernehmung der Beklagten wurde abgelehnt, da keine ausreichende Grundlage für eine solche Maßnahme bestand.
  6. Die Miete war nicht gemindert, da die Beklagte keine ausreichenden Beweise für Mängel oder deren rechtzeitige Anzeige vorlegte.
  7. Die Beklagte räumte ein, dass Schäden an der Mietsache durch das Verhalten ihres Sohnes entstanden sind, wodurch sie haftbar wurde.
  8. Es wurde kein Abzug „Neu für Alt“ gemacht, da keine wesentliche Vermögensmehrung bei den Klägern durch die Reparaturen erfolgte.
  9. Die Höhe des von den Klägern geltend gemachten Schadens erschien nicht überzogen.
  10. Die Kostenentscheidung beruhte auf den rechtlichen Grundlagen der Zivilprozessordnung.

Die Partei- und Amtsvernehmung im Zivilprozess

In einem Zivilprozess können Parteien grundsätzlich als Zeugen vernommen werden. Während die Parteivernehmung auf Antrag einer Partei erfolgt, liegt die Amtsvernehmung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei letzterem obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Vernehmung von Amts wegen gegeben sind.

Die Möglichkeit der Parteivernehmung ist ein wichtiges prozessuales Instrument, um den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Allerdings muss das Gericht deren Zulässigkeit und Grenzen sorgfältig prüfen, da sie tief in den Kernbereich der Verfahrensförmigkeit eingreift. Daher unterliegt sie strengen Regeln und Beschränkungen, die im Interesse der Wahrheitsfindung und Verfahrensfairness zu beachten sind.

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➜ Der Fall im Detail


Rechtliche Auseinandersetzung über Mietverhältnis und Prozesskostenhilfe

In einem von finanziellen Schwierigkeiten und rechtlichen Unklarheiten geprägten Mietstreit wies das Landgericht Bochum die sofortige Beschwerde einer Beklagten zurück. Die Beklagte hatte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bochum Einspruch erhoben, der ihr keine Prozesskostenhilfe gewährte und ihre Verpflichtung zu Mietzahlungen bestätigte. Dieser Fall betraf das Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Klägern, das bis Juni 2013 andauerte. Die rechtlichen Schwierigkeiten entstanden hauptsächlich durch eine strittige Kündigung und die daraus resultierenden Mietzahlungen für März bis Juni 2013.

Die Entscheidung des Landgerichts Bochum

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, indem es die sofortige Beschwerde der Beklagten abwies und auf die fehlende Aussicht auf Erfolg ihrer Rechtsverteidigung hinwies. Die Beklagte war zur Zahlung der Mietzinsen verpflichtet, da das Mietverhältnis offiziell erst am 30. Juni 2013 durch ihre Kündigung endete, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung bereits früher an die Kläger übergeben wurde.

Details zur Kündigung und deren Wirksamkeit

Das Gericht stellte fest, dass das Kündigungsschreiben der Beklagten, datiert auf den 3. Januar 2013, den Klägern erst am 8. März 2013 zugegangen war. Ein früherer Zugang des Kündigungsschreibens konnte nicht nachgewiesen werden, und entsprechende Beweisantritte der Beklagten fehlten. Dies führte dazu, dass die Beklagte zumindest für März 2013 die Miete zahlen musste, da das Mietverhältnis bis zum Ende des Monats März bestand.

Keine Minderung des Mietzinses

Das Gericht wies auch den Anspruch der Beklagten zurück, die Miete wegen angeblicher Mängel zu mindern. Es mangelte an substantiiertem Vortrag zu den Mängeln und deren rechtzeitiger Anzeige gegenüber den Klägern. Selbst das Schreiben der Beklagten vom 8. März, das als Mängelanzeige hätte aufgefasst werden können, war in dieser Hinsicht nicht ausreichend detailliert.

Keine Aussicht auf Erfolg bei Schadensersatzansprüchen

Zusätzlich zur Frage der Mietzinszahlungen hatte die Beklagte Schadensersatzansprüche zu entkräften, die sich auf Beschädigungen der Mietsache durch ihren Sohn bezogen. Das Gericht lehnte auch hier die Argumente der Beklagten ab, da sie die Möglichkeit zur eigenen Wiederherstellung nicht genutzt hatte und die Notwendigkeit eines Abzugs „Neu für Alt“ nicht begründet werden konnte.

Insgesamt stellte das Gericht fest, dass die Beklagte in ihren rechtlichen Auseinandersetzungen weder die Widersprüche in ihrem Vortrag klären konnte noch ausreichende Beweise vorbrachte. Dies führte zur Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde und zur Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung des Amtsgerichts.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung?

Die Parteivernehmung ist im deutschen Zivilprozessrecht ein subsidiäres Beweismittel. Das bedeutet, sie kommt erst dann in Betracht, wenn andere Beweismittel wie Zeugen, Urkunden oder Sachverständige nicht ausreichen, um den Sachverhalt aufzuklären.

Voraussetzung für eine Parteivernehmung auf Antrag der beweisbelasteten Partei ist, dass diese den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig führen oder andere Beweismittel nicht vorbringen kann (§ 445 Abs. 1 ZPO). Die Parteivernehmung darf sich nicht auf Tatsachen beziehen, deren Gegenteil das Gericht bereits für erwiesen erachtet (§ 445 Abs. 2 ZPO).

Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht ausreichen, aber Grund zu der Annahme besteht, dass die Vernehmung einer Partei zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Die beweisbelastete Partei muss zuvor alle zumutbaren Beweismittel ausgeschöpft haben, wozu aber nicht die Benennung von Zeugen aus dem Lager des Prozessgegners zählt.

Zusammengefasst dient die Parteivernehmung dazu, in Fällen von Beweisnot oder nach Ausschöpfung anderer Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Sie ist aber kein gleichwertiger Ersatz für andere Beweismittel und unterliegt dem Subsidiaritätsgrundsatz.

Wie kann eine Vernehmung von Amts wegen angeordnet werden?

Eine Vernehmung von Amts wegen kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen (§ 448 ZPO).

Voraussetzung ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei besteht, aber noch eine „non-liquet-Situation“ vorliegt, d.h. der Sachverhalt nach dem bisherigen Verhandlungsergebnis nicht vollständig aufgeklärt werden konnte. Es muss also ein sogenannter „Anbeweis“ für die zu beweisenden Tatsachen bestehen.

Weiterhin muss sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot befinden. Das bedeutet, sie muss zuvor sämtliche ihr zumutbaren anderen Beweismittel ausgeschöpft haben, ohne dass diese einen vollen Beweis erbracht haben. Dazu gehört aber nicht, dass sie Zeugen aus dem Lager des Prozessgegners benennen muss.

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Die Parteivernehmung von Amts wegen dient somit dazu, in Fällen von Beweisnot oder nach Ausschöpfung anderer Beweismittel zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Sie soll die beweisbelastete Partei aber nicht vor den Folgen der Beweisfälligkeit bewahren. Das Gericht kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es eine Partei oder beide Parteien vernimmt.

Welche Rolle spielt die Prozesskostenhilfe in zivilrechtlichen Verfahren?

Die Prozesskostenhilfe (PKH) spielt eine wichtige Rolle, um auch finanziell schwächer gestellten Parteien den Zugang zu zivilrechtlichem Rechtsschutz zu ermöglichen. Sie dient der Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit und ist eine Art spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege.

Durch die PKH werden bedürftige Parteien, die die Prozesskosten nicht oder nur teilweise tragen können, bei der Führung eines Zivilprozesses oder der Verteidigung in einem solchen unterstützt. Die Kosten für das Gerichtsverfahren und – soweit erforderlich – für einen beigeordneten Rechtsanwalt werden dabei ganz oder teilweise vom Staat übernommen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Die Partei muss darlegen, dass sie aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Wird PKH bewilligt, muss die Partei auf die Gerichtskosten keine Zahlungen leisten, sofern die PKH ohne Ratenzahlung gewährt wurde. Die Anwaltsgebühren des beigeordneten Rechtsanwalts werden ebenfalls übernommen. Allerdings erstreckt sich die PKH nicht auf eine etwaige Kostentragungspflicht gegenüber dem Prozessgegner.

Zusammengefasst ermöglicht die PKH einkommensschwachen Parteien die Durchführung oder Abwehr zivilrechtlicher Gerichtsverfahren. Sie ist ein wichtiges Instrument, um allen Bürgern unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten den Zugang zu effektivem Rechtsschutz zu gewähren und trägt so zur Umsetzung der Rechtsschutzgleichheit bei.

Wie werden Schadensersatzansprüche bei Beschädigungen der Mietsache gehandhabt?

Bei Beschädigungen der Mietsache, die über die normale Abnutzung hinausgehen und vom Mieter verursacht wurden, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Mieter muss den Schaden dann nach Wahl des Vermieters entweder durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) ersetzen.

Eine vorherige Fristsetzung durch den Vermieter zur Beseitigung des Schadens ist nicht erforderlich. Der Vermieter kann direkt Schadensersatz verlangen, unabhängig davon, ob der Schaden während des laufenden Mietverhältnisses oder erst nach dessen Beendigung geltend gemacht wird.

Grundsätzlich muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass der Schaden beim Auszug vorhanden ist, z.B. durch ein Abnahmeprotokoll, Fotos oder Zeugenaussagen. Der Mieter trägt dann die Beweislast dafür, dass er den Schaden nicht selbst verursacht hat. Dies ist für den Mieter oft schwierig.

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Mieter daher schon beim Einzug penibel alle vorhandenen Mängel im Abnahmeprotokoll festhalten und fotografieren. Vermieter sollten den Mieter nach dem Auszug immer schriftlich unter Fristsetzung zur Schadensbeseitigung auffordern, um eine Verjährung der Ansprüche zu vermeiden.

Die Schadensersatzforderung des Vermieters kann schnell mehrere tausend Euro betragen, z.B. für die Beseitigung von Schimmel durch falsches Lüften, für zerkratzte Parkettböden oder beschädigte Sanitärkeramik. Daher ist es für Mieter wichtig, sorgsam mit der Mietsache umzugehen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 114 ZPO – Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe
§ 114 ZPO regelt, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Partei bedürftig ist und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Im vorliegenden Fall wurde der Beklagten die Prozesskostenhilfe verweigert, weil ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.

§ 447 ZPO – Parteivernehmung
Dieser Paragraph bestimmt, dass eine Partei nur dann vernommen werden darf, wenn die gegnerische Partei zustimmt. Im analysierten Fall wurde die Parteivernehmung der Beklagten abgelehnt, da die Kläger ihr Einverständnis nicht erteilten.

§ 448 ZPO – Vernehmung von Amts wegen
§ 448 ZPO erlaubt das Gericht, eine Partei auch ohne Zustimmung der Gegenseite zu vernehmen, wenn das Gericht dies für notwendig erachtet. Jedoch wurde im vorliegenden Fall festgestellt, dass eine Vernehmung nicht geboten war, da die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

§ 536 BGB – Mietminderung bei Sachmängeln
§ 536 BGB ermöglicht dem Mieter, die Miete zu mindern, wenn Mängel vorliegen, die den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen. Im vorliegenden Urteil wurde die Minderung der Miete abgelehnt, weil die Beklagte die Mängel nicht rechtzeitig oder ausreichend substantiiert angezeigt hatte.

§ 280 Abs. 1, § 535 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Diese Paragraphen regeln Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen im Mietverhältnis. Die Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Mietsache beschädigt hatte, was als Pflichtverletzung angesehen wurde.

§§ 97, 127 Abs. 4 ZPO – Kostenentscheidung im Prozess
Diese Vorschriften legen fest, wie Gerichtskosten im Falle einer Beschwerde gehandhabt werden. In diesem Fall wurden die Kosten des Verfahrens der unterlegenen Partei, also der Beklagten, auferlegt.


Das vorliegende Urteil

LG Bochum – Az.: 9 T 8/14 – Beschluss vom 27.02.2014

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.10.2013 in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.1.2014 (Az. 38 C 301/13) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht der Beklagten Prozesskostenhilfe versagt.

1. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Angaben der Beklagten zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bereits unzureichend und unvollständig sind. So ergibt sich aus ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den Beweisantritten, dass sie zumindest einen Sohn hat, der bei ihr lebt. Angaben hierzu in der Erklärung über die persönlichen Verhältnisse fehlen aber. Außerdem fehlen jegliche Angaben zu Wohnkosten.

2. Jedenfalls ist Prozesskostenhilfe aber auch deshalb zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 S. 1 ZPO.

a) Dies gilt zum einen, soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zu Mietzahlungen für März bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt 1.700,- EUR wendet.

aa) Die Beklagte ist zur Mietzinszahlung bis zum 30.6.2013 verpflichtet, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien erst zu diesem Zeitpunkt durch Kündigung der Beklagten wirksam beendet wurde. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung schon früher an die Kläger herausgegeben wurde.

Es lässt sich nicht feststellen, dass das mit 3.1.2013 datierte Schreiben der Beklagten, das als Kündigung ausgelegt werden kann, den Klägern bereits am 3.1.2013 zugegangen ist. Ohnehin wäre das Mietverhältnis in diesem Fall erst zum 31.3.2013 beendet gewesen, so dass die Beklagte zumindest für den Monat März 2013 hätte Miete zahlen müssen.

Aus dem Vortrag der Kläger und dem von ihnen in Kopie vorgelegten Beleg der Deutschen Post ergibt sich, dass das Kündigungsschreiben am 8.3.2013 zugegangen ist.

Ein früherer Zugang eines gleichlautenden Schreibens lässt sich nicht feststellen. Es fehlt bereits an einem geeigneten Beweisantritt der Beklagten.

Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, dass der benannte Zeuge V nicht zu vernehmen ist. Seine Aussage wäre unergiebig, da er bei dem angeblichen Einwurf des Briefes im Januar 2013 nicht dabei gewesen ist.

Zudem ist die Beklagte nicht als Partei zu vernehmen. Die Voraussetzungen des § 447 ZPO liegen nicht vor, da die Kläger ihr Einverständnis nicht erteilt haben. Zutreffend geht das Amtsgericht ferner davon aus, dass die Parteivernehmung auch nicht gemäß § 448 ZPO von Amts wegen geboten ist. Eine solche kommt allenfalls in Betracht, wenn unter anderem die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbracht hat, d.h. es muss mehr für als gegen sie sprechen, es muss bereits „einiger“ Beweis erbracht sein. (sog. „Anbeweis“, vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 448 Rn 4 mwN) Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Vielmehr spricht vieles für die Behauptung der Kläger, vor dem 8.3.2013 kein Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Die Beklagte vermochte die Widersprüchlichkeiten in ihrem Vortrag nicht aufzuklären. So fehlt es an konkretem Vortrag, aufgrund welcher Umstände sie daran zweifelte, dass die Kläger ihre angeblich vorher ausgesprochene Kündigung nicht akzeptieren würde. Genaue Angaben zu Ort, Zeit und konkreter Gesprächssituation macht sie nicht. Sie erklärt auch nicht, weshalb sie in einem solchen Fall das gleiche Schreiben noch einmal per Einschreiben schickt, und nicht, wie es der Lebenswahrscheinlichkeit entspricht, ein neues Kündigungsschreiben verfasst, in dem sie auf das ursprüngliche Schreiben Bezug nimmt oder es noch einmal beifügt. Dem Vortrag der Kläger, dass sie keine Kopie, sondern ein mit Kugelschreiber geschriebenes und unterschriebenes Original erhalten hätten, ist sie nicht in überzeugender Weise entgegen getreten. Ihre Einlassung, eine zuvor gefertigte Kopie noch einmal unterzeichnet zu haben, ist wenig glaubhaft. Denn in einem solchen Fall müssten sich zwei Unterschriften, eine kopierte und eine Originalunterschrift, auf dem Schreiben befinden, was aber nicht der Fall ist.

bb) Die Miete war auch nicht gemäß § 536 BGB gemindert.

Dies gilt zum einen für den Zeitraum vor März 2013. Denn es fehlt an konkreten Vortrag der Beklagten, wann welche Mängel aufgetreten und wann sie gegenüber den Klägern angezeigt worden sein sollen. Eine Minderung kommt gemäß §§ 536, 536 c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB aber nur in Betracht, wenn der Mieter dem Vermieter die Mängel anzeigt, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

Ebenso wenig ist die Miete ab März 2013 gemindert. Zwar ist das am 8.3.2013 den Klägern zugegangene Schreiben der Beklagten auch als Mängelanzeige aufzufassen. Substantiierter Vortrag der Beklagten zu dem Umfang der angeblichen Mängel und dem Ausmaß der dadurch verursachten Beeinträchtigung fehlt aber. Die pauschale Angabe, in zahlreichen Wänden seien Risse vorhanden gewesen, reicht nicht aus. Es wäre erforderlich gewesen, Anzahl, Größe und Lage der angeblichen Risse genau zu bezeichnen. Gleiches gilt für den angeblich abgesackten Küchenfußboden und die angeblichen Feuchtigkeitserscheinungen an der Wohnzimmerdecke. Hinsichtlich des angeblich undichten Schlafzimmerfensters fehlt es an Vortrag zu dem Grad der Beeinträchtigung. Inwieweit die Nutzbarkeit der Wohnung dadurch gemindert worden sein soll, dass die Badewanne im Badezimmer angeblich nicht an die Wand anschloss, ist schließlich ebenso wenig dargelegt.

Eine Vernehmung des angebotenen Zeugen V erübrigt sich. Das Beweisangebot ersetzt den substantiierten Vortrag nicht.

b) Die Rechtsverteidigung bietet auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wendet.

Dass das Türblatt der Kinderzimmertür und der Glaseinsatz der Küchentür durch ein ihr zurechenbares Verhalten ihres Sohnes zerstört worden sind, hat die Beklagte zugestanden. Ihr Einwand, ihr sei keine Möglichkeit zur eigenen Wiederherstellung gegeben worden, verfängt nicht, da es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Mietsache gemäß §§ 280 Abs. 1, 535 BGB und nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung handelt.

Ebenso wenig ist ein Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Für die Notwendigkeit eines solchen Abzugs ist maßgeblich, ob die neue bzw. reparierte Sache für den Geschädigten einen höheren Wert hat. Daran fehlt es z.B., wenn das bei einer Reparatur ausgewechselte Teil voraussichtlich ebenso lange gehalten hätte, wie die reparierte Sache. Entsprechendes gilt, wenn der ersetzte Gegenstand bei dem Geschädigten nicht zu einer messbaren Vermögensmehrung geführt hat. (Oetker, in: Münchener Kommentar, 6. Auflage, 2012)

Der Vortrag der Beklagten zur angeblichen Vermögensmehrung auf Seiten der Kläger ist unzureichend. Der bloßen Behauptung, die Türen seien „uralt“ gewesen, ist das konkrete Alter, der Zustand vor der Beschädigung oder der Zustand der übrigen Türen in der Wohnung nicht zu entnehmen. Zimmertüren haben für gewöhnlich bei entsprechender Pflege aber eine relativ lange Nutzungsdauer.

Soweit die Beklagte die übrigen Schäden pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten angesichts des substantiierten, durch Vorlage von Fotos untermauerten Vortrags der Kläger, unzureichend.

Insgesamt erscheint die geltend gemachte Schadenshöhe auch nicht überzogen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.

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