Skip to content

Regress des Feuerversicherers gegen den Hersteller einer Friteuse nach einem Brand

OLG Koblenz –  Az.: 5 U 762/14 –  Urteil vom 12.02.2014

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. Mai 2013 und deren vorangegangenes Versäumnisurteil vom 5. Mai 2011 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird,

a) an den Kläger 41.922,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2009 zu zahlen und

b) ihn von außergerichtlichen Gebührenforderungen seiner Prozessvertreter in Höhe von 1.530,58 € freizustellen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien ist jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht umgekehrt Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags gestellt wird.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Folgen eines Gaststättenbrands in Anspruch, durch den eine ihrer Versicherungsnehmerinnen geschädigt wurde. Der Brand ereignete sich am 21. März 2008 zur Mittagszeit, als der Inhalt einer elektrischen Friteuse Feuer gefangen hatte. Die Friteuse war von der Beklagten produziert und am 8. September 2005 von der Versicherungsnehmerin der Klägerin gekauft worden.

Sie hatte ein Fassungsvermögen von 8 l und war seinerzeit etwa zur Hälfte mit heißem Fett gefüllt. Ihr nominales Leistungsvermögen lag, ausgehend von einer Netzspannung von 230 V, bei 3.600 W. Die Versicherungsnehmerin hatte sie ihrer Darstellung nach vorbereitend auf eine Temperatur von 100 ° C bis 120 ° C eingestellt. Die maximale Erhitzung sollte bei 197 ° C erreicht werden, ehe der an dem innenliegenden Heizflansch sitzende Thermostat die Stromzufuhr – über einen Kapillarfühler erwärmungsdruckgesteuert – für eine gewisse Zeit unterbrach, so dass es zu einer Abkühlung kommen konnte. Für den Versagensfall war ein Schutztemperaturregler (Sicherheitsthermostat) vorgesehen, um die Friteuse bei einer Betriebstemperatur von 237 ° C dauerhaft abzuschalten. Die dadurch eingetretene Sperre ließ sich nur durch die Betätigung eines Reset-Knopfs überwinden, der die getrennten Stromkontaktstellen am Schutztemperaturregler wieder zusammenführte.

Regress des Feuerversicherers gegen den Hersteller einer Friteuse nach einem Brand
Symbolfoto: Von Bondarenco Vladimir /Shutterstock.com

Diese Kontaktstellen waren miteinander verklebt, als die Überreste der Friteuse nach dem Brand untersucht worden. Gemäß dem Vorbringen der Klägerin beruhte das auf einer Verschmorung, die sich aus einer zu geringen Dimensionierung des – unstreitig auf einen maximalen Stromfluss von 16 A ausgelegten – Schutztemperaturreglers erkläre, oder aber aus einem sonstigen Gerätedefekt.

Demgegenüber hat die Beklagte eine Fehlbedienung – namentlich in Form einer Arretierung des Reset-Knopfs – oder unzulässige mechanische Einwirkungen durch die Versicherungsnehmerin auf die Thermostate gemutmaßt und darüber hinaus vorgebracht, die Entstehung des Feuers sei durch die Verwendung zu alten Fetts begünstigt worden; außerdem habe es eine schuldhaft unzulängliche Brandprävention und -bekämpfung gegeben.

Unter Hinweis auf Einrichtungsschäden im Gaststättenbereich, Aufräum- und Reinigungsaufwand auch in über der Gaststätte gelegenen privaten Wohnräumen und Fremdenzimmern, auf Gewinneinbußen, die Honorierung von Schadensgutachten sowie auf die Kosten einer mehrwöchigen Hotelunterkunft bis zur Wiederherrichtung der Wohnung der Versicherungsnehmerin hat die Klägerin von der Beklagten als Produktherstellerin die Zahlung einer Ersatzleistung von insgesamt 50.312,88 € und die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.761,08 € begehrt. Diesem Verlangen hat das Landgericht, nachdem es die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Zeugin vernommen und ein Sachverständigengutachten zur Ursache des Brands eingeholt hatte, in Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäumnisurteils stattgegeben.

Seiner Ansicht nach ist die Beklagte unter Produkthaftungsgesichtspunkten einstandspflichtig, da der Schutztemperaturregler der Friteuse defekt gewesen sei; das sei entweder schon primär der Fall gewesen oder die Folge der wiederkehrenden Beanspruchung. Eine Manipulation des Reset-Knopfs durch die Versicherungsnehmerin lasse sich nicht feststellen. Ein Vergleichsgerät, das über eine solche Möglichkeit hätte Aufschluss verschaffen können, sei von der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus scheitere auch der auf eine mangelnde Brandprävention gerichtete Mitverschuldenseinwand. Der Höhe nach sei die Klageforderung nicht zu beanstanden.

Dieses Urteil, auf dessen Tatbestand ebenso wie auf den Inhalt der Gerichtsakten im Übrigen zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, greift die Beklagte mit der Berufung an. Sie erstrebt die Abweisung der Klage. Ihrer Meinung nach ist es nicht gesichert, dass der Friteuse ein Produktfehler anhaftete. Den Beweis dafür habe die Klägerin zu erbringen, weil das Gerät von ihrer Versicherungsnehmerin nicht ordnungsgemäß gewartet und gehandhabt worden sei. Zumindest begründeten deren Nachlässigkeiten bei der Überwachung und Brandbekämpfung einen Mitverschuldenseinwand. Auch unabhängig davon sei das Klageverlangen überhöht; der geltend gemachte Betriebsausfallschaden lasse sich nicht nachvollziehen.

Die Klägerin erachtet die Beklagte im Einklang mit dem Landgericht für umfassend einstandspflichtig. Sie weist die gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin erhobenen Vorwürfe zurück.

II. Das Rechtsmittel ist überwiegend ohne Erfolg. Es führt lediglich zu einer begrenzten Herabsetzung des zugunsten der Klägerin ausgeurteilten Ersatzbetrags.

1. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 26. September 2013 dargelegt hat, sind die streitigen, von der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeleiteten (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen und richten sich dabei sowohl nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG als auch nach § 823 Abs. 1 BGB. Während § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG einerseits bereits dann eine Einstandspflicht der Beklagten begründet, wenn nicht auszuschließen ist, dass der am 21. März 2008 entstandene Brand auf einen von vornherein angelegten konstruktiven Fehler der von ihr hergestellten Friteuse zurückgeht, andererseits aber diese Einstandspflicht auf Körper- und Sachschäden in der privaten Sphäre begrenzt, verlangt § 823 Abs. 1 BGB für die Inanspruchnahme der Beklagten die gesicherte Erkenntnis, dass das Gerät in vorwerfbarer Weise mangelbehaftet in Verkehr gebracht wurde, und eröffnet dann allerdings auch die Möglichkeit einer umfassenden Schadensliquidation.

2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die zweitinstanzliche Beweisaufnahme, in deren Zuge die Versicherungsnehmerin der Klägerin Daliah G. erneut als Zeugin gehört und der bereits vom Landgericht herangezogene Sachverständige G. ergänzend befragt worden ist. In deren Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass die von § 823 Abs. 1 BGB geforderten Voraussetzungen einer Schadensverantwortlichkeit der Beklagten erfüllt sind.

a) Die im Senatsbeschluss vom 26. September 2013 mitgeteilte Erwägung, der Friteusenbrand, der durch das sukzessive Versagen sowohl des Betriebsthermostats als auch des Schutztemperaturreglers und eine deshalb ungebremste Erhitzung des Fetts ausgelöst wurde, brauche nicht notwendigerweise auf die von der Beklagten zu verantwortende Beschaffenheit des Geräts zurückzuführen sein, sondern könne auf unzulässige Einwirkungen aus der Sphäre der Versicherungsnehmerin beruhen, ist ausgeräumt. Die Zeugin G., die einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat bekundet, dass die streitige Friteuse, abgesehen von dem morgendlichen Einschaltvorgang, nur von ihr bedient wurde und dass es zu keiner Zeit relevante Auffälligkeiten gab. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Funktionstauglichkeit des Betriebsthermostats, der, wenn er versagt hätte, den Schutztemperaturregler so oft gefordert haben könnte, dass es angezeigt gewesen wäre, das Gerät nicht weiter unter Betätigung des Reset-Knopfs zu benutzen. Nach der Schilderung der Zeugin kam es in den Jahren vor dem Schadensereignis nur wenige Male zu Abschaltungen an den im Lokal insgesamt vorhandenen vier Friteusen. Insofern ist auch die – aus Beweislastgründen gebotene – Unterstellung, von diesen Vorkommnissen sei allein das streitige Gerät betroffen gewesen, nicht geeignet, einen Bedienungsfehler der Versicherungsnehmerin aufzuzeigen.

Genauso wenig gibt es einen greifbaren Hinweis darauf, dass die Thermostate der Friteuse durch eine Erschütterung Schaden genommen haben könnten. Das Gerät hatte nach der Mitteilung der Zeugin G. einen sicheren Standplatz und fiel ihrer Erinnerung nach nie zu Boden. Dass dies gleichwohl – namentlich durch eine Unachtsamkeit der beschäftigten Putzfrau geschehen und dann unbemerkt geblieben sein könnte, ist praktisch auszuschließen, weil die Putzfrau – seinerzeit stets unter der Aufsicht der Versicherungsnehmerin arbeitete und außerdem deren Einschätzung nach einen entsprechenden Vorfall nicht verheimlicht hätte. Das kann jedoch letztlich auf sich beruhen. Denn nach den Erkenntnissen des Sachverständigen G. musste die Friteuse so konstruiert sein, dass sie einem Absturz aus Tischhöhe standhielt. War das nicht der Fall und wurde dadurch die Ursache für den streitigen Schaden gesetzt, lag ein vorwerfbarer Herstellungsfehler vor.

Vor diesem Hintergrund ist der Sachverständige G. zu der Beurteilung gelangt, dass das schadensstiftende Versagen der Sicherungsmechanismen allein plausibel durch einen Materialmangel oder Unzulänglichkeiten beim Einbau erklärt werden kann. Dafür hat die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB einzustehen, weil der Nachweis, dass es in ihrem Hause weder organisatorische noch handwerkliche Nachlässigkeiten gab, nicht erbracht ist (Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 823 Rdnr. 184).

b) Die dadurch begründete Ersatzpflicht wird nicht durch ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin (§ 254 BGB) eingeschränkt. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26. September 2013 hingewiesen. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe des fehlenden Aushangs von Brandbekämpfungsanweisungen, der mangelnden Beaufsichtigung der Friteuse, der Untauglichkeit des eingesetzten Feuerlöschers und der Überschreitung der für die Geräteinspektion vorgeschriebenen Intervalle sind durchgängig bestritten und nicht unter Beweis gestellt worden. Die Kritik, die verwendete Brandschutzdecke sei ungeeignet gewesen und die Stromzufuhr für die Friteuse sei vorwerfbar nicht unterbrochen worden, gibt angesichts der dagegen gewandten Verteidigung nicht zu erkennen, dass es hier zu Fahrlässigkeiten auf Seiten der Versicherungsnehmerin gekommen wäre. Unabhängig von alledem ist eine Schadensursächlichkeit der behaupteten Versäumnisse nicht aufgezeigt worden.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

3. Auf dieser Grundlage ergibt sich im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Feuerschaden eine Ausgleichspflicht in Höhe von 41.922,68 €.

a) Sie betrifft zunächst die Kosten der zur Ermittlung der Brandursache und des Schadensumfangs beauftragten Gutachter D. und R. in Höhe von 2.415,28 € und 5.278,60 €. Der Einwand der Beklagten, der Gutachter D. habe keine verwertbaren Erkenntnisse vermittelt, ist unbehelflich. Eine etwaige Untauglichkeit seiner Leistungen fällt nur dann in die Risikosphäre der Klägerin, wenn sie schon von vornherein erkennbar gewesen sein sollte; dafür ist nichts dargetan. Die Versicherungsnehmerin brauchte sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, durch Kräfte der Klägerin eine Bestandsaufnahme des Schadens vorzunehmen, anstatt damit den Gutachter R. zu beauftragen. Es ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass dafür vor Ort entsprechende Kräfte zur Verfügung gestanden hätten, die kostengünstiger hätten arbeiten können und deren Urteil insbesondere im Hinblick auf dessen Aussagekraft gegenüber der Beklagten ein gleich hoher Stellenwert zugekommen wäre.

b) Daneben hat die Beklagte für die Materialschäden an der Betriebseinrichtung und an den Warenvorräten aufzukommen, die zu unbestrittenen Aufwendungen von 11.681 € (= 20.881 € abzüglich 9.200 €), 14.215 € und, weil Aufräumarbeiten notwendig waren, 1.589 € führten. Zudem muss Ersatz für den Verdienstausfall der Versicherungsnehmerin der Klägerin geleistet werden, der wegen der durch den Brand bedingten 51-tägigen Betriebsruhe eintrat. Diese Einbuße ist durch den Gutachter R., ausgehend von der Auflistung plausibler Umsatzausfälle, mit 4.090 € errechnet worden, ohne dass dagegen substantielle Angriffe geführt worden wären. Darüber hinaus schuldet die Beklagte einen Ausgleich für die mit der Geschäftswiedereröffnung verbundenen Werbekosten von 400 €.

Dagegen haftet die Beklagte nicht für den geltend gemachten Reinigungsaufwand von 9.200 €. Er wird mit 920 Stunden Eigenleistungen durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin begründet. Dafür ist von vornherein insoweit kein Ersatz zu erbringen, als die Zeiten berührt sind, in denen die Versicherungsnehmerin ohne das Schadensereignis in ihrem Lokal tätig gewesen wäre und sich nunmehr stattdessen Säuberungsarbeiten zuwenden konnte. Denn dieser Aufwand wird durch den Ersatzbetrag von 4.090 € entgolten, der den Verdienstausfall in der Gaststätte kompensiert und dabei daran anknüpft, dass die Versicherungsnehmerin dort fortlaufend gearbeitet hätte. Dass die Reinigung einen höheren zeitlichen Einsatz als der Gaststättenbetrieb notwendig gemacht hätte, hat die Beklagte geleugnet, ohne dass von Seiten der Klägerin substantiierter Vortrag dazu erfolgt wäre. Der Hinweis darauf, Drittunternehmen hätten Sanierungsangebote über insgesamt mehr als 30.000 € unterbreitet, ist insoweit wenig aufschlussreich.

c) Der in der privaten Sphäre der Versicherungsnehmerin entstandene Schaden von 723,80 € an Hausrat und von 720 € in Form der Aufwendungen für eine Hotelunterbringung steht außer Frage. Damit ergibt sich ein von der Beklagten zu zahlender Gesamtbetrag von 41.922,68 € (= 2.415,28 € * 5.278,60 € + 11.681 € + 14.215 € + 1.589 € + 4.900 € + 400 € + 723,80 € + 720 €), der verzugsbedingt gesetzlich zu verzinsen ist.

4. Wegen der nach diesem Gegenstandswert angefallenen Anwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr, Telekommunikationspauschale, Mehrwertsteuer) hat die – anders als ihre Versicherungsnehmerin nicht vorsteuerabzugsberechtigte – Klägerin, anknüpfend an das Mahnschreiben vom 15. Dezember 2008, aus eigenem Recht einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.530,58 €, der auf eine entsprechende Freistellung (§ 257 BGB) gerichtet ist.

5. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision fehlen; die rechtliche Beurteilung ist sowohl im Hinblick auf den Anspruchsgrund als auch zur Anspruchshöhe einzelfallbezogen.

Rechtsmittelstreitwert: 50.312,88 €.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos