Wucher –
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
Bundesgerichtshof
Az: V ZR
178/08
Urteil vom
09.10.2009
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 1. Juli 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau machten der Beklagten mit notarieller Urkunde vom
13. Februar 1998 das Angebot zum Kauf einer vermieteten, zu sanierenden
Eigentumswohnung in B. zu einem Gesamtpreis von 135.500 DM (97.560 DM Kaufpreis
für die Wohnung und 37.940 DM Werklohn für Bauleistungen), das die Beklagte mit
notarieller Erklärung vom 24. Februar 1998 annahm. Die Vermarktung der Wohnungen
der Beklagten erfolgte über eine von dieser beauftragte Vermittlerin.
Mit der Klage hat der Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem
Recht die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen
falscher Beratung über die mit der Finanzierung zu übernehmenden Belastungen des
Erwerbs verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Das Kammergericht hat sie unter Zurückweisung des Vorbringens des Klägers zu
einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB abgewiesen. Mit der von dem
Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche aus jedem in Betracht
kommenden Rechtsgrund, weil der Kläger nach Würdigung der von dem
Berufungsgericht erneut durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen habe, dass
der Vermittler über die Kosten der Finanzierung des Erwerbs der Wohnung
fehlerhaft beraten oder den Käufern andere falsche Auskünfte erteilt habe.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §
812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Er habe zwar in zweiter Instanz vorgetragen,
dass der Kaufvertrag wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB oder als
wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Dieses Vorbringen
sei aber neu und stelle nicht lediglich eine Substantiierung erstinstanzlichen
Vorbringens dar. Der Kläger habe zwar in erster Instanz behauptet, dass ein
auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliege, er habe aber
nicht zu den subjektiven Merkmalen des § 138 BGB vorgetragen. Das neue
Vorbringen sei nicht zuzulassen, weil keiner der in § 531 Abs. 2 ZPO bestimmten
Ausnahmegründe vorliege.
II.
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Revision, welche die Abweisung des
auf die Schlechterfüllung eines Beratungsvertrags gestützten
Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu Senat, BGHZ 140, 111, 117; Urt. v. 14. März
2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1814) hinnimmt, rügt mit Erfolg, dass das
Berufungsgericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1
Satz 1 Alternative 1 BGB) nicht ohne eine sachliche Prüfung hätte verneinen
dürfen.
1. Unbegründet ist allerdings die Sachrüge, dass das Berufungsgericht die
materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB verkannt habe. Das
Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass ein Kaufvertrag, auch wenn der
Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt
ist, als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein
kann (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301 m.w.N.). Es hat beide Tatbestände des § 138
BGB behandelt und auch die Voraussetzungen für die Feststellung der
Sittenwidrigkeit eines Vertrags nach § 138 BGB richtig erkannt. Zu dem objektiv
auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung muss stets ein
subjektiver Umstand hinzukommen, damit der Vertrag sich als sittenwidrig
darstellt. Das gilt für beide Tatbestände des § 138 BGB gleichermaßen. Zur
Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags als wucherähnlichen Geschäfts
nach § 138 Abs. 1 BGB ist das subjektive Merkmal eines Handelns des Begünstigten
in verwerflicher Gesinnung unerlässlich (Senat, BGHZ 160, 8, 14; Urt. v. 19.
Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166).
2. Im Ergebnis begründet ist jedoch die auf eine Verletzung des § 531 ZPO
gestützte Verfahrensrüge, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten
streitigen Vortrag zum Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hätte
nachgehen müssen.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings - entgegen der Ansicht der Revision -
kein erstinstanzliches Vorbringen des Klägers zu den subjektiven Voraussetzungen
des § 138 BGB übergangen. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist
unbegründet, weil der Kläger dazu in erster Instanz nichts vorgetragen hat.
Soweit die Revision auf die Behauptung in der Klageschrift hinweist, die Käufer
hätten wegen ihrer Unerfahrenheit in immobilien- und steuerrechtlichen Dingen
die Lücken in der durch den Vermittler erteilten Beratung nicht erkannt, kommt
diesem Vortrag nicht die Bedeutung zu, die ihm die Revision beilegen möchte. Der
erstinstanzliche Vortrag zur Unerfahrenheit der Käufer diente der Begründung des
in der Klageschrift allein geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen
Schlechterfüllung eines Beratungsvertrags. Aus dem Umstand, dass ein Käufer in
Angelegenheiten der Finanzierung unerfahren ist, ergibt sich nicht zugleich,
dass er auch keine Kenntnisse über die für vergleichbare Immobilien am Markt
geforderten Preise hatte und der Verkäufer das ausgenutzt hat. Dieser darf
vielmehr grundsätzlich davon ausgehen, dass sein künftiger Vertragspartner sich
insoweit selbst im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat (Senat, Urt. v. 14.
März 2003, V ZR 308/02, NJW 2002, 1811, 1812; Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR
18/04, NJW 2005, 820, 821).
Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB
ist erforderlich, dass der von einem groben Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung begünstigte Verkäufer in verwerflicher Gesinnung handelt. Das
setzt voraus, dass diesem bewusst ist oder er sich grob fahrlässig der Einsicht
verschließt, dass der Käufer nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder aus
anderen, die freie Willensentschließung beeinträchtigenden Umständen, wie einem
Mangel an Urteilsvermögen oder wegen einer erheblicher Willensschwäche, sich auf
den für ihn ungünstigen Vertrag einlässt (Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 5.
Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432). Die Revision zeigt nicht auf,
dass so etwas von dem Kläger in der ersten Instanz vorgebracht worden wäre.
b) Ein Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB war entgegen der
Ansicht der Revision auch nicht angesichts dessen entbehrlich, dass schon in der
Klageschrift (wenngleich ebenfalls in einem anderen Zusammenhang, nämlich zur
Darlegung einer behaupteten Aufklärungspflichtverletzung zu ungewöhnlich hohen,
35 bis 40 % des Kaufpreises ausmachenden Innenprovisionen) das Vorliegen eines
groben Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert der
Wohnung behauptet worden ist.
Zwar trifft es zu, dass ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung - wovon bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen ist,
wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der
Gegenleistung - den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten
zulässt (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW
2002, 429, 432; Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842). Zu
Unrecht leitet die Revision jedoch daraus ab, dass - wenn ein solches
Äquivalenzmissverhältnis dargelegt wird - es keines Vortrags mehr zu den
subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB bedarf. Damit legt sie einer
tatsächlichen Vermutung eine zu weitgehende, nämlich einer gesetzlichen
Vermutung nach § 292 ZPO gleichkommende Wirkung bei.
aa) Bei einer gesetzlichen Vermutung hat die begünstigte Partei nur die diese
begründenden Tatsachen (die Vermutungsbasis) darzulegen, muss jedoch nicht
(auch) die vom Gesetz vermutete Tatsache vortragen (MünchKomm-ZPO/Prütting, 3.
Aufl., § 292 Rdn. 21; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 292 Rdn. 4; Stein/Jonas/Leipold,
ZPO, 22. Aufl. § 292, Rdn. 14; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl. § 292,
Rdn. 21). Eine solche Vermutung enthebt die Partei nicht nur von der Beweis-,
sondern auch von der Darlegungslast für die vermutete Tatsache (BGH, Urt. v. 19.
Januar 1977, VIII ZR 42/75, JR 1978, 18, 20; Urt. v. 4. Februar 2002, II ZR
37/00, NJW 2002, 2101, 2102). Der Gegner, zu dessen Lasten die Vermutung wirkt,
hat nach § 292 Satz 1 ZPO das Gegenteil vorzutragen, einen Beweis dafür
anzutreten und zu führen.
bb) Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine
verwerfliche Gesinnung der davon begünstigten Partei beruht hingegen auf einer
tatsächlichen Vermutung.
(1) Auf tatsächliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern
auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, findet § 292 ZPO nach ganz
herrschender, wenn auch nicht völlig unbestrittener Meinung im Schrifttum keine
Anwendung (MünchKomm-ZPO/Prütting, 3. Aufl., § 292 Rdn. 27; Musielak/Huber, ZPO,
6. Aufl., § 292 Rdn. 1; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 292 Rdn. 7;
Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 292 Rdn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 27.
Aufl., v. § 284 Rdn. 33; Baumgärtel, Festschrift für Karl Heinz Schwab, 43, 47;
Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast, 57; a.A. Bruns, Zivilprozessrecht,
2. Aufl., Rdn. 171 c; Hirte, MDR 1998, 182, 185). Den tatsächlichen Vermutungen
wird nur eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung zugemessen, als sie einen
Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen können (MünchKomm-ZPO/Prütting,
3. Aufl., § 292 Rdn. 27; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 292 Rdn.
13; Baumgärtel, aaO, 57; Prütting, aaO, 58).
(2) Das gilt auch für den aus einem groben Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung zu ziehenden Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des hiervon
begünstigten Vertragsteils. Dieser Schluss leitet sich von dem Erfahrungssatz
her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen
anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der
Begünstigte diese Erfahrung teilt (Senat, BGHZ 146, 298, 302 f.; Urt. v. 29.
Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841). Das trägt die den Beweis der subjektiven
Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erleichternde tatsächliche Vermutung, die
von dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden muss und nur
dann nicht zur Anwendung kommt, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände
erschüttert ist (Senat, BGHZ 146, 296, 305; Urt. v. 5. Okt. 2001, V ZR 237/00,
NJW 2002, 429, 432; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166;
Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842; ebenso BGH, Urt. v. 18.
Dezember 2002, VIII ZR 123/02, NJW-RR 2003, 558).
Die tatsächliche Vermutung hilft der von einem groben Äquivalenzmissverhältnis
nachteilig betroffenen Vertragspartei allerdings auch bei ihrem Vortrag zu den
subjektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts. Deren Darlegung wird
wesentlich erleichtert, wenn hierfür der Hinweis auf das besonders grobe
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ausreicht, weil das in der Regel
einen Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils
zulässt (vgl. Senat, Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430;
Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 1/06, NJW 2007, 2841, 2842).
Das ändert jedoch nichts daran, dass die Vermutung die von dem groben
Missverhältnis nachteilig betroffene Partei nicht von der Behauptungslast für
das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts
befreit. Ein bei der Beweiswürdigung anzuwendender Erfahrungssatz setzt
streitiges Vorbringen zum subjektiven Tatbestand voraus.
An den Vortrag der benachteiligten Partei sind zwar keine hohen Anforderungen zu
stellen. Diese muss die verwerfliche Gesinnung der anderen Vertragspartei nicht
ausdrücklich behaupten; es genügt, wenn aus dem Kontext mit dem Vortrag zu einem
groben objektiven Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ersichtlich ist,
dass die davon benachteiligte Vertragspartei sich auf die daraus begründete
Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der anderen Vertragspartei beruft
(Senat, Beschl. v. 2. April 2009, V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236, 1237). Darauf
kann aber nicht verzichtet werden, weil ein grobes Äquivalenzmissverhältnis
allein nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führt und die
tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des davon begünstigten
Vertragsteils durch den Vortrag besonderer Umstände erschüttert werden kann
(Senat, BGHZ 160, 8, 15; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165,
3166; Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, NJW 2003, 283, 284). Der von dem
objektiven Äquivalenzmissverhältnis begünstigte Vertragsteil hat deshalb erst
dann Anlass, auf den Vortrag der benachteiligten Vertragspartei zu erwidern,
wenn diese zugleich ein die Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB begründendes
Handeln in verwerflicher Gesinnung behauptet.
c) Im Ergebnis hat die Revision jedoch Erfolg. Das Berufungsgericht durfte den
neuen Vortrag des Klägers zum Vorliegen eines wucherähnlichen Tatbestands nicht
nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen.
aa) Die Verweigerung der Zulassung neuen Vorbringens kann von dem
Revisionsgericht nur auf eine Verfahrensrüge hin überprüft werden. Eine solche
Rüge liegt hier - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - vor.
Richtig ist zwar deren Hinweis, dass die Revision den Verfahrensmangel nicht
richtig begründet, indem sie - wie ausgeführt - zu Unrecht von einem bereits in
erster Instanz vorgetragenen, in zweiter Instanz nur konkretisierten Vortrag
ausgeht. Diese fehlerhafte Begründung bindet das Revisionsgericht jedoch nicht.
§ 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt allein die ordnungsgemäße Rüge des
Verfahrensmangels nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO voraus, verlangt jedoch keinen
schlüssigen Vortrag des Revisionsklägers (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1980,
VIII ZR 208/79, NJW 1981, 1453; Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 71/02, NJW
2003, 2532, 2533).
Den förmlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge nach §§ 551 Abs. 3, 554
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt das Vorbringen in der Revisionsbegründung, wenn
die Verletzung des § 531 Abs. 2 ZPO durch die Zurückweisung des Vorbringens in
zweiter Instanz gerügt wird und die den Verfahrensfehler ergebenden Tatsachen
benannt werden, indem auf das Vorbringen in dem in zweiter Instanz eingereichten
Schriftsatz (unter Angabe der Aktenstelle) hingewiesen wird, welches das
Berufungsgericht zurückgewiesen hat. Die rechtliche Beurteilung, ob sich aus den
angeführten Umständen die von der Revision geltend gemachte Verletzung des § 531
Abs. 2 ZPO ergibt, hat der Senat selbst vorzunehmen.
bb) Die Zurückweisung des neuen Vorbringens war rechtsfehlerhaft. Das neue
Vorbringen des in erster Instanz siegreichen Klägers zu dem Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung war zuzulassen, weil das Berufungsgericht die
Sach- und Rechtslage anders als das Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt
hat.
Nach ständiger Rechtsprechung darf der siegreiche Berufungsbeklagte darauf
vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund
welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht
folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag
sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (BVerfG NJW 2003, 2524;
BGH, Urt. v. 21. Dezember 2004, XI ZR 17/03, Rz. 11, [...]; Beschl. v. 15. März
2006, IV ZR 32/05, NJW-RR 2006, 937; Senat, Beschl. v. 26. Juni 2008, V ZR
225/07, Rz. 5, [...]).
Das Gericht muss sachdienlichen Vortrag der Partei auf einen nach der
Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zulassen (vgl. BGHZ 127, 254, 260;
Urt. v. 27. November 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441). Die Hinweispflicht
des Berufungsgerichts und die Berücksichtigung neuen Vorbringens gehören
insoweit zusammen, woran auch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die
die Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz
einschränkt, nichts geändert hat. Die Hinweispflicht auf eine von der ersten
Instanz abweichende Beurteilung liefe nämlich leer, wenn ein von dem
Berufungsbeklagten darauf vorgebrachtes entscheidungserhebliches Vorbringen bei
der Entscheidung über das Rechtsmittel unberücksichtigt bliebe (vgl. BGH, Urt.
v. 21. Dezember 2004, XI ZR 17/03, aaO). Neues Vorbringen des
Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt
und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden
rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden
soll, ist zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz
hätte vorgebracht werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 27. November 1996, VIII ZR
311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 21. Dezember 2004, XI ZR 17/03, Rz. 11, [...];
Senat, Beschl. v. 26. Juni 2008, V ZR 225/07, Rz. 5, [...]).
III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Klägers zu einem Anspruch
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zurückzuverweisen.
1. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger die
Berechnung seiner Klageforderung im Hinblick auf einen Anspruch nach § 812 Abs.
1 BGB zu überprüfen haben wird.
2. Für die Feststellung eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung
bei dem zusammengesetzten Vertrag, aus dem Kaufvertrag über die Wohnung und dem
Werkvertrag zu deren Modernisierung, verweist der Senat auf die Ausführungen in
seinem Urteil vom 6. Juli 2007 (V ZR 274/06, Rz. 22 bis 24, [...]).