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Umgangsregelung – Belastbarkeit des Kindes

Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 6 UF 132/10

Beschluss vom 04.01.2011


1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amts- gerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 7. September 2010 – 39 F 309/10 UG – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis 1.200 EUR festgesetzt.

3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

Gründe

I. Aus der am . März 2003 geschlossenen Ehe der Eltern ging der verfahrensbetroffene Sohn .., geboren am . November 2003, hervor, der seit der Trennung der Eltern im Dezember 2008 bei der Mutter lebt und seit Anfang des Schuljahres 2010/2011 die Grundschule besucht. Das Scheidungsverfahren ist zwischen den Eltern beim Familiengericht unter dem Aktenzeichen 39 F 444/09 S anhängig.

Im Verfahren 54 F 124/09 SO wurde der Mutter mit Beschluss vom 7. Juli 2009 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. übertragen. Im Anhörungstermin vom selben Tage schlossen die Eltern eine – nicht zu gerichtlichem Beschluss erhobene – Vereinbarung, der zufolge dem Vater ein Umgangsrecht mit J. in Form eines Wochenendumgangs alle 14 Tage von freitags 16.30 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr, der Begleitung J. zum wöchentlichen Fußballtraining und der Unternehmung einer Aktivität an einem weiteren Nachmittag unterhalb der Woche zustand, außerdem enthielt die Vereinbarung eine Feiertags- und Ferienregelung.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 30. Juni 2010 beim Familiengericht eingegangenem Antrag, der in Bezug genommen wird, die gerichtliche Regelung seines Umgangsrechts in näher von ihm vorgeschlagener Weise begehrt.

Die Mutter hat auf Zurückweisung dieses Antrags in der gestellten Form angetragen.

Das Jugendamt hat berichtet, seit der Umgangsvereinbarung vom 7. Juli 2009 keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt zu haben.

Nach mündlicher Anhörung der Eltern und J. hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 7. September 2010, auf den Bezug genommen wird, folgende Umgangsregelung erlassen:

1. Der Vater übt den Umgang mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind der Parteien J. J., geb. am .11.2003, wie folgt aus:

a) 14-tägig am Wochenende in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr. Dieser Umgang beginnt mit dem Wochenende vom 24. auf den 26. September 2010;

b) jede Woche von montags nach dem Fußballtraining bis dienstags vor der Schule. Diese Umgangsregelung beginnt mit Montag dem 20. September 2010;

c) an dem zweiten der hohen Feiertage von Weihnachten, Ostern und Pfingsten in der Zeit von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

d) am Geburtstag des Antragstellers, dem 9. August, in der Zeit von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr;

e) in der Hälfte der jeweiligen Schulferien nach Absprache zwischen den Eltern;

f) während des wöchentlichen Fußballtrainings des Kindes.

2. Der Vater ist verpflichtet, das Kind zur Ausübung des Umgangs an den Wochenenden, an den hohen Feiertagen, den Ferien und am Geburtstag des Vaters zu den in Ziffer 1 festgelegten Zeiten am Haushalt der Mutter abzuholen und das Kind zu den in Ziffer 1 bestimmten Zeiten der Beendigung des Umgangs an den Haushalt der Mutter zurückzubringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den in Ziffer 1 bestimmten Zeiten zur Abholung durch den Vater zur Ausübung des Wochenendumgangs, des Umgangs an den hohen Feiertagen, des Ferienumgangs und des Umgangs am Geburtstag des Vaters an ihrem Haushalt zur Abholung durch den Vater bereitzuhalten und das Kind nach Beendigung des Umgangs an ihrem Haushalt wieder zu übernehmen.

Der Vater ist verpflichtet, das Kind montags nach dem Fußballtraining zur Ausübung des Umgangs mitzunehmen und das Kind am Dienstagmorgen in die Schule zu bringen. Die Mutter ist verpflichtet, das Kind zu den Fußballtrainings zu schicken.

3. Sofern ein Umgangswochenende auf Grund von Krankheit des Kindes oder eines Elternteils oder anderen persönlichen Umständen, die im Bereich der Eltern liegen, nicht stattfinden kann, so wird der Umgang am folgenden Wochenende nachgeholt. Dies gilt nicht, soweit ein Umgang auf Grund des Umstandes ausfällt, dass die Mutter mit dem Kind in Urlaub fährt.

Gegen die Ziffern 1. a), 1. b) und 3. dieser Regelung in diesem dem Vater am 24. September 2010 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 11. Oktober 2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Er beantragt, ihm unter Abänderung der Ziffern 1. a), 1. b) und 3. des angefochtenen Beschlusses ein 14-tägiges Umgangsrecht am Wochenende in der Zeit von freitags 16.00 Uhr bis montags vor der Schule und jede Woche dienstags von 15.00 Uhr bis mittwochs morgens vor der Schule einzuräumen und die Ausnahme von der Geltung der Nachholungsregelung in Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses, soweit ein Umgang aufgrund einer Urlaubsfahrt der Mutter mit dem Kind ausfällt, entfallen zu lassen.

Die Mutter bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Das angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Dem Senat haben die Akten des Familiengerichts 54 F 124/09 SO samt EA Nr. 1 und 39 F 444/09 S vorgelegen.

II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters bleibt ohne Erfolg.

Da die vormalige Umgangsvereinbarung der Eltern vom 7. Juli 2009 nicht zu gerichtlichem Beschluss erhoben worden war, hat das Familiengericht seine Entscheidung zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet an dem für eine erstmalige Regelung des Umgangsrechts geltenden Maßstab des § 1684 Abs. 1 und 3 BGB – und nicht an § 1696 Abs. 1 BGB – ausgerichtet.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 -, juris, m.w.N.). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch § 1684 Abs. 1 BGB konkretisiert, demzufolge das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, Entwicklungs- und Gesundheitszustand in den Blick zu nehmen (vgl. NK-BGB/Peschel-Gutzeit, 2. Aufl., § 1684, Rz. 36 m.w.N.; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 2, Rz. 52 m.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen, hält die vom Familiengericht auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens getroffene Umgangsregelung den Beschwerdeangriffen stand.

Soweit sich der Vater gegen die Ziffern 1. a) und b) des angefochtenen Beschlusses wendet und ein – über das ihm darin zugebilligte hinausgehendes – Umgangsrecht alle 14 Tage von freitags 16.00 Uhr bis montags vor der Schule und von dienstags 15.00 Uhr bis mittwochs vor der Schule begehrt, dringt dies nicht durch.

Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des Alters J. die Auffassung des Familiengerichts, dass eine weitere Übernachtung J. beim Vater von Sonntag auf Montag dessen Wohl weniger gut entspräche als das Ende des Umgangswochenendes am Sonntag um 17.00 Uhr. Zu Recht hat das Familiengericht in diesem Zusammenhang das kindliche Bedürfnis nach klaren Strukturen hervorgehoben und es abgelehnt, seinen Wochenablauf durch eine Vielzahl kurzer Umgangsintervalle, die zu einem ständigen Hin und Her für das Kind führten, zu zersplittern. Zutreffend hat es auch berücksichtigt, dass das Kind den Umgang mit dem Vater genießt.

Insoweit, als der Vater daher die familiengerichtliche Umgangsregelung für Dienstagnachmittag angreift, verkennt er, dass gerade sein Zusammensein mit J. nach dem Fußballtraining – das nach der vorherigen Umgangsregelung nicht vorgesehen war – eine besonders gewinnbringende Vater-Sohn-Zeit sein kann, in der man sich gemeinsamer Trainingserfolge erfreuen und auch einen schlechteren Trainingsverlauf aufarbeiten kann. Hierfür ist angesichts eines Endes des Trainings gegen 18.00 Uhr auch entgegen der Darstellung des Vaters ausreichend Zeit, weil man die Autofahrt und das gemeinsame Abendessen hierfür nutzbar machen kann, selbst wenn das Kind üblicherweise gegen 19.30 Uhr zu Bett geht. Der Vater mag sich vor Augen halten, dass die Qualität eines Umgangs nicht entscheidend von der nach Stunden und Minuten bemessenen Umgangszeit, sondern von einer gelungenen Ausgestaltung des Umgangs abhängt.

Auch die vom Familiengericht in Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses aufgenommene Ausnahme von der darin enthaltenen Nachholungsregelung für den Fall, dass die Mutter mit J. in Urlaub fährt, bekämpft der Vater ohne Erfolg.

Eine Ferienregelung überlagert – was die Beschwerde auch nicht in Abrede stellt – vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Regelung die periodisch stattfindenden Umgangstermine (vgl. dazu nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 9 UF 42/08 -, juris; OLG Frankfurt, FamRZ 1996, 362; Schulz/Hauß/Hüßtege, FamR, 1. Aufl., § 1684, Rz. 10; Staudinger/Rauscher, BGB, Bearb. 2006, § 1684, Rz. 206; Völker/Clausius, aaO., § 2, Rz. 62). Eine gerichtliche Ersatzregelung des Umgangs für die Ferienzeiträume, die dem betreuenden Elternteil nach der Umgangsregelung zustehen, ist grundsätzlich weder erforderlich (vgl. Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 2009 – 9 UF 109/09 -; MüKo-BGB/Finger, 5. Aufl., § 1684, Rz. 30; Staudinger/Rauscher, aaO.) noch nach Sinn und Zweck des Umgangsrechts geboten (vgl. dazu OLG Brandenburg, aaO.) und auch hier angesichts des ansonsten regelmäßigen Umgangs des Vaters mit J. nicht angezeigt. Gründe, die bei den vorliegenden Gegebenheiten ausnahmsweise eine hiervon abweichende Handhabung nahelegen könnten, hat der Vater weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

Nachdem weitere Beanstandungen gegen die Umgangsregelung von den Beteiligten weder erhoben worden noch ersichtlich sind, bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Wiederholung der bereits vom Familiengericht durchgeführten mündlichen Anhörung der Eltern und des Kindes abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit – von ihm auch nicht angeregter – erneuter Anhörung sprechen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 – 6 UF 52/10 -, juris, m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 3 FamGKG; angesichts der nicht dem Grunde nach und überdies lediglich teilweise in ihrer Ausgestaltung angegriffenen Umgangsregelung entspricht der nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG bestimmte Wert bei den hier vorliegenden Gegebenheiten nicht der Billigkeit, weshalb der Senat diesen angemessen ermäßigt.

Der Mutter ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu versagen, weil einer Bewilligung § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO entgegensteht.

Ausweislich folgender Berechnung verfügt die Mutter über ein einzusetzendes Einkommen (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO) von 244 EUR:

Nettoeinkünfte

1.097,22 EUR

(davon aus Erwerb 913,22 EUR und Kindergeld 184,00 EUR)

abzgl. Erwerbstätigenfreibetrag

180,00 EUR

abzgl. Einkommensfreibetrag

395,00 EUR

abzgl. Differenz Unterhaltsfreibetrag und Einkommen J.

36,00 EUR

(Kindesunterhalt: 240,00 Euro)

abzgl. Heizkosten

71,00 EUR

(das Hausdarlehen bedient die Mutter nicht selbst, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 5. November 2010 – 6 WF 103/10 -, juris; sonstige Nebenkosten sind nicht abzugsfähig, vgl. dazu nur BGH FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2010 – 6 WF 20/10 -, juris, m.w.N.)

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abzgl. besondere Belastungen

170,91 EUR

nach Abrundung (§ 115 Abs. 2 ZPO) verbleibendes einzusetzendes Einkommen mithin

244,00 EUR.

Von diesem einzusetzenden Einkommen wären laut Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO Monatsraten in Höhe von 75 EUR aufzubringen.

In Ansehung des Verfahrenswerts der Beschwerdeinstanz von 1.200 EUR übersteigen die der Mutter im Beschwerdeverfahren entstehenden Kosten der Verfahrensführung vorliegend vier Monatsraten nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).

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