BGH
Az.: X ZR 243/01
Urteil vom 19.11.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Ein Reiseveranstalter darf höhere Treibstoffkosten bei bereits gebuchten Reisen nicht im Nachhinein auf die Kunden abwälzen. Das gilt auch für andere zusätzliche Gebühren.
Sachverhalt:
Der verklagte Reiseveranstalter und andere Reiseunternehmen hatten im Frühjahr 2000 für die folgende Sommersaison einen Kerosin-Zuschlag erhoben. Nach dem Druck der Kataloge war der Flugzeugtreibstoff deutlich teurer geworden. Die gestiegenen Kosten hatte der Reiseveranstalter auf den einzelnen Sitzplatz umgerechnet und den Kunden damals mit bis zu 68 DM (34,77 €) in Rechnung gestellt.
Entscheidungsgründe:
Der BGH sah die entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingung des Reiseveranstalters als nichtig an, die ihm eine solche Vorgehensweise erlauben sollte. Damit konnte der Reiseveranstalter nicht einfach „eigenmächtig“ die Preise erhöhen. Aus der Preiserhöhungsklausel muss zumindestens hervorgehen, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhten Reisepreis ist.
Die nichtige Klausel in den Reiseverträgen lautete wie folgt: „Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt.“