Skip to content

Jagdpachtvertrag erlischt nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheines

VG Stuttgart – Az.: 5 K 5323/21 – Urteil vom 10.11.2022

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den beantragten Jagdschein zu erteilen. Der Bescheid vom 15.12.2020 (AZ: …) und der Widerspruchsbescheid vom 04.10.2021 (AZ: …) werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Zusammenfassung

Jagdpachtvertrag erlischt nicht durch Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheines
(Symbolfoto: Zhanna Kavaliova/Shutterstock.com)

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Verweigerung der Verlängerung seines Jagdscheins rechtswidrig war, und er klagt vor Gericht gegen diese Entscheidung. Der Beklagte, das Landratsamt, argumentiert, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen Jagdschein hat, weil er der Wilderei beschuldigt wurde und daher nicht geeignet ist, einen Jagdschein zu besitzen.

Der Ausgang des Verfahrens wird von der Beweisführung beider Parteien abhängen. Der Kläger muss nachweisen, dass er ein geeigneter Inhaber eines Jagdscheins ist und dass die Entscheidung des Landratsamts willkürlich und ohne Rechtsgrundlage getroffen wurde. Das Landratsamt wird Beweise vorlegen müssen, um seine Behauptung zu untermauern, dass der Kläger aufgrund seiner angeblichen Beteiligung an Wilderei keinen Jagdschein erhalten kann.

Wenn der Kläger mit seiner Klage Erfolg hat, kann er möglicherweise seinen Jagdschein wiedererhalten. Ist das Landratsamt erfolgreich, kann der Kläger in Zukunft keinen Jagdschein mehr erhalten, und es droht ihm eine Strafanzeige wegen Wilderei.

Der Kläger argumentiert in seiner Klage, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens zur Aberkennung seiner Waffenbesitzkarten und seines Jagdscheins faktisch nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig die Verlängerung seines Jagdscheins zu beantragen. Erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens habe er den Antrag auf Verlängerung gestellt. Der Beklagte hingegen argumentiert, dass der Kläger trotz des laufenden Verfahrens jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Verlängerung zu beantragen und dass die rückwirkende Verlängerung eines Jagdscheins nicht möglich sei.

Das Gericht muss nun entscheiden, ob der Kläger trotz des laufenden Verfahrens die Möglichkeit hatte, die Verlängerung seines Jagdscheins zu beantragen und ob die rückwirkende Verlängerung rechtlich zulässig ist. Zudem muss das Gericht prüfen, ob der Beklagte berechtigt war, den Antrag des Klägers auf Neuerteilung des Jagdscheins abzulehnen, weil er gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen haben soll.[…]

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Jagdscheins.

Der am …geborene Kläger ist Jäger. Er war Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten und eines Jagdscheins (Nr. …).

Mit Bescheid vom 21.11.2017 widerrief die Stadt Crailsheim u.a. die Waffenbesitzkarten des Klägers. Zur Begründung führte die Behörde aus, dem Kläger fehle die erforderliche Eignung, weil bei ihm Tatsachen den Verdacht rechtfertigten, er lehne stehe der Reichsbürgerbewegung nahe und lehne die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gesetze und Institutionen ab. Auf die dagegen erhobene Klage des Klägers (…) hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid auf (Urteil vom 22.10.2019). Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nahm die dortige Beklagte später zurück. Mit Beschluss vom 15.01.2020 stellte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg daraufhin das Verfahren ein (…).

Am 31.03.2018 lief der Jagdschein des Klägers ab. Mit Schreiben vom 27.01.2020 teilte die Gemeinde …dem Kläger für die Jagdgenossenschaft mit, dass nun auch der Jagdpachtvertrag für sein Revier, …, gemäß § 13 BJagdG „erloschen“ sei. Entsprechende Informationen erfolgten mit Schreiben des Landratsamtes vom 04.02.2020 und 28.02.2020. Am 27.01.2020 beantragte der Kläger die Neuausstellung eines Jagdscheins. Mit Schreiben vom 06.02.2020 nahm der Kläger diesen Antrag zurück und beantragte die Verlängerung seines Jagdscheins.

Mit Schreiben vom 28.02.2020 (AZ: …) teilte das Landratsamt …dem Kläger mit, dass er seinen Antrag auf Neuerteilung eines Jagdscheins zurückgenommen und stattdessen einen Antrag auf Verlängerung des ausgelaufenen Jagdscheins gestellt habe. Eine Verlängerung sei nicht möglich. Der vorliegende Antrag werde zurückgewiesen. Den Widerspruch des Klägers dagegen vom 27.04.2020 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2021 (AZ: …) zurück. Die folgende Klage des Klägers wird hier unter dem Aktenzeichen …behandelt.

Mit Schreiben vom 01.04.2020 teilte das Landratsamt …dem Kläger mit, dass der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines zurückgewiesen und in einen Antrag auf Neuerteilung eines Jagdscheines umgedeutet werde. Weiter teilte das Landratsamt in dem Beklagte in dem Schreiben mit: „Wir werden einen neuen Jagdschein ausstellen“. Allerdings sei vorher noch eine Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde durchzuführen. Eine Abschätzung, bis wann eine Antwort von dort erfolge, könne man derzeit nicht vornehmen.

Am 01.04.2020 wurden in …von dem Pächter des Reviers …im Revier …frisch angelegte und durch zwei Wildkameras des Klägers überwachte Kirrungen festgestellt. Außerdem traf der Pächter des …den Kläger nachts im Revier …an und „stellte ihn zur Rede“. Der Kläger gab dabei an, dass er der rechtmäßige Pächter des Reviers …sei.

Am 09.04.2020 teilte der Jagdpächter …dem örtlichen Polizeirevier mit, dass sich die ehemaligen Jagdpächter, der Kläger und Herr …, im Jagdbezirk aufhalten würden. Die Beamten trafen in den Nachtstunden an einem Grillplatz/Fußballplatz in …u.a. den Kläger „in jagdlicher Aufmachung“ sowie einen PKW …an, der dem Kläger zugeordnet werden konnte. Ausweislich des Polizeiberichts über den Einsatz war der ebenfalls anwesende …aufgebracht, weil er der Überzeugung war, dass der Kläger und Herr …am 09.04.2020 Wild geschossen hätten. Er habe drei Schüsse in relativer Nähe zu seinem Standort vernommen. Das Wild und die zugehörigen Jagdwaffen seien vor seinem Eintreffen irgendwo im Wald versteckt worden. Bei der Durchsuchung des dem Kläger zugeordneten PKW wurden ein Wärmebildgerät gefunden. Waffen, Munition oder erlegtes Wild konnten nicht festgestellt werden. Die Polizeibeamten verzichteten im Folgenden auf die Durchsuchung des Reviers, weil eine solche nach ihrem Dafürhalten wegen der nächtlichen Dunkelheit und der Ortskenntnis der Beschuldigten wenig erfolgversprechend war und die eingesetzten Kräfte „auf unbestimmte Zeit gebunden“ hätte. Im „Schlussvermerk“ führten die Beamten weiter aus, dass fraglich sei, ob Schüsse im eigenen Revierbereich eindeutig lokalisiert werden könnten. Beispielsweise könne der Wind zu verfälschten Wahrnehmungen führen und auch optische Schussindikatoren zur Verifizierung wie das Auffliegen von Vögeln seien bei Dunkelheit „erschwert, wenn nicht sogar unmöglich“. Auch der kurze zeitliche Zusammenhang zwischen dem Wahrnehmen der Schüsse und dem Antreffen der Beschuldigten im Auto ohne Waffen, Munition und erlegtes Wild, lasse „dies“ zumindest fraglich erscheinen.

Mit Schreiben datiert auf den 02.04.2020 (sic!) erstattete der Bürgermeister der Gemeinde …Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Jagdwilderei. Im Rahmen der Neuverpachtung eines Jagdbogens der Gemeinde seien zwei frisch beschickte und mit Wildkameras versehene Kirrungen entdeckt worden. Der Kläger habe eingeräumt, dass es sich dabei um seine Kameras handele. Mit Verfügung vom 22.06.2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil ein Tatnachweis nicht mit der erforderlichen Sicherheit geführt werden konnte.

Mit Schreiben vom 19.10.2020 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz dem Landratsamt mit, dass der Kläger dort als Reichsbürger eingestuft werde.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.12.2020 lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers auf Neuerteilung des Jagdscheins ab (1.) und setzt für die Entscheidung eine Gebühr i.H.v. 98 € fest (2.). Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe „mehrfach“ „unberechtigt nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmte Wege“ befahren. Das Anlegen und Betreiben von Kirrungen stelle in einem nicht mehr an den Kläger verpachteten Revier einen Eingriff in fremdes Jagdausübungsrecht dar. Im Anbringen der Wildkameras ohne entsprechenden Hinweis liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 2 BDSG. In der Gesamtschau sei deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger auch gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen werde.

Das Regierungspräsidium bestätigte diese Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2021 (AZ: …). Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Erwägungen aus dem angegriffenen Bescheid.

Am 05.11.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Sache …„faktisch nicht in der Lage“ gewesen, die Verlängerung des Jagdscheins zu beantragen, da ihm der Beklagte sonst das anhängige Verfahren nach § 17 Abs. 4 BJagdG entgegengehalten hätte. „Unmittelbar nach Erledigung der Berufung“ habe er dann die Verlängerung des Jagdscheins ab 01.04.2018 beantragt. Dieser Antrag sei auch sachgerecht, weil es eigentlich um die Erhaltung des Jagdpachtvertrages bezüglich des Reviers Bühlertann gehe. „Die Erlöschensvoraussetzungen des § 21 Abs. 2 JWMG“ seien nicht erfüllt, weil die Erteilung eines neuen Jagdscheins nicht unanfechtbar abgelehnt worden sei. Der Kläger verkenne nicht die Problematik der rückwirkenden Verlängerung des Jagdscheines, sehe aber keine andere Möglichkeit, sein Interesse an der Fortführung der Pacht in Bühlertann durchzusetzen. Das gebiete auch Art. 19 Abs. 4 GG.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der Kläger beantragt, sachgerecht gefasst, den Bescheid vom 15.12.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 04.10.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Jagdschein ab dem 01.04.2018 zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den beantragten Jagdschein ab dem 01.04.2020 zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die rückwirkende Erteilung eines Jagdscheins sei unmöglich. Der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig, also vor Ablauf des Jagdscheins, dessen Verlängerung zu beantragen. Ein solcher Antrag sei auch sehr wohl möglich gewesen, nachdem das Verfahren 5 K 5889/18 verwaltungsgerichtlich geführt worden und deshalb kein Strafverfahren sei, wie dies § 17 Abs. 4 BJagdG vorsehe. Im Falle eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages hätte die Behörde das Verfahren vielmehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Nachdem sich der Kläger in den Vorjahren immer rechtzeitig um eine Verlängerung des Jagdscheins bemüht habe, sei davon auszugehen, dass ihm die Fristenproblematik bekannt sei und er die Säumnis zu vertreten habe. Mit Blick auf das Pachtverhältnis sei außerdem anzumerken, dass der Kläger nach § 21 Abs. 3 JWMG jedenfalls hätte anzeigen müssen, dass er gehindert sei, seinen Jagdschein verlängern zu lassen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren liege schon kein Hindernis, der Kläger habe den Verlängerungsantrag schuldhaft unterlassen und die Jahresfrist des § 32 Abs. 3 LVwVfG sei ebenso überschritten, wie die Zwei-Wochenfrist zwischen dem Wegfall des Hindernisses und dem Antrag des Klägers vom 06.02.2020. Auf den Antrag vom 27.01.2020 komme es insoweit nicht an, weil der Kläger diesen im Schreiben vom 06.02.2020 zurückgenommen habe.

„Äußerst hilfsweise“ sei der Jagdschein jedenfalls nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG zu versagen gewesen, weil Tatsachen vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger besitze nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Am Abend des 01.04.2020 sei der Kläger in jägertypischer Kleidung mit einer weiteren Person im Revier …in der Gemeinde …angetroffen worden. In diesem Revier habe man auch frische Kirrungen für Schwarzwild gefunden, an denen Wildkameras installiert gewesen seien. Der Kläger habe gegenüber der Gemeinde erklärt, die Kameras stünden in seinem Eigentum. Das lege den Schluss nahe, dass er an der Einrichtung der Kirrungen zumindest beteiligt gewesen sei. Jedenfalls sei das Aufstellen der Kameras ohne den dafür erforderlichen Hinweis auf Videoüberwachung erfolgt. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 DSGVO. Auch im Befahren der Waldwege ohne Jagdausübungsberechtigung oder sonstigen triftigen Grund stelle einen Rechtsverstoß da. Konkrete Tage, an denen der Kläger solche nicht für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Wege benutzt habe, könnten den Akten „nicht entnommen werden“.

Der Berichterstatter hat in der Sache am 06.10.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde. Der Beklagtenvertreter hat dort ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des nicht mehr bestehenden Jagdscheins nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Jagd auszuüben. Infolgedessen sei auch der Jagdpachtvertrag ausgelaufen, so dass der Kläger nicht mehr berechtigt gewesen sei, der Jagd nachzugehen. Gleichwohl habe er entsprechende Tätigkeiten ausgeübt. U.a. habe er unbefugt Waldwege befahren. Nach Aussage des Vertreters der Jagdgenossenschaft handelte es dabei um den Weg hinter dem Dammbachweg, ein Weg, der auf den ersten 100, 200 Metern noch geschottert sei und dann nach und nach in einen Wiesenweg übergehe. Der Kläger hat insoweit erklärt, als er diesen Weg befahren habe, habe sich dort kein Schild befunden, wonach der Weg gesperrt sei. Weiter haben die Vertreter des Beklagten erklärt, der Kläger habe rechtswidrig Kirrungen angelegt und beschickt. Der Kläger hat dazu erklärt, es handele sich um Vorgänge, die im Frühjahr 2020 bis einschließlich Anfang April stattgefunden hätten. Er habe nach den Streitigkeiten um seinen Jagdschein in Absprache mit dem Landratsamt die Pacht weiter versehen. Er habe gewusst, dass er nicht jagen dürfe, gleichwohl sei er verpflichtet gewesen, weiterhin ordnungsgemäß die Aufgaben des Pächters wahrzunehmen. Unter anderem habe er dazu die Revierhege betrieben. Dazu habe er sich Hochsitze angesehen und diese ggf. repariert sowie, wenn sie umgefallen seien, sie von den Wegen entfernt. Er habe auch Kirrungen beschickt und Jagdgäste durch das Revier geführt und dort jagen lassen. Das mit den Kirrungen sei so abgelaufen, dass er ausschließlich bereits bestehende Kirrungen beschickt habe. Diese Kirrungen habe er nicht angelegt. Sie hätten bereits vor seiner Zeit bestanden. In den bestehenden Kirrungen habe er über kontinuierliche Zeit immer wieder kleine Mengen Futter bereitgestellt. Die Regelmäßigkeit der Beschickung sei wichtig für das Schwarzwild, weil sich dieses schnell zu anderen Futterstellen hin orientiere. Der Standard liege bei mindestens zwei Beschickungen pro Woche, drunter müsse man das gar nicht machen. Befragt nach dem Zeitraum erklärte der Kläger, so etwas laufe permanent. Er habe aber nie viel Futter ausgelegt. Gleichzeitig habe er „Spielzeug“ aufgestellt, damit das Wild auch an der Stelle verweile. Er habe auch Wildkameras aufgehängt, um die Tiere zu beobachten und zu wissen, was sich in dem Revier ereignet. In Abstimmung mit allen Stellen habe er diese Praxis insbesondere weitergeführt, nachdem sein Jagdschein in Streit gestanden habe. Der Ablauf mit den Jagdgästen sei so gewesen, dass er wiederholt Gäste durch das Revier geführt habe. Dabei habe es sich unter anderem um Bekannte von ihm und einem anderen Pächter gehandelt. Als Jagdpächter sei er verpflichtet gewesen, die Bejagung sicherzustellen. Er habe seinerzeit Leute angesprochen und sie gefragt, ob sie Zeit und Lust hätten, zu jagen. Er habe die Jagdgäste dann in den Wald geführt. Das habe er alleine getan, ohne die anderen Pächter. Selbst gejagt habe er nicht. Die Gäste hätten allerdings Schwarzwild geschossen. Zeitlich habe es sich dabei um die Jagdjahre 2019 und 2020 gehandelt. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger zum Beschicken der Kirrungen jedenfalls die Waldwege verlassen und damit gegen die Vorschriften verstoßen habe. Im Übrigen sei es auch verboten, ohne gültigen eigenen Jagdschein Jagdgäste zur Jagd in das Revier zu führen und zu begleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erörterungstermins wird auf das Protokoll zu diesem Termin und die Anlage zum Protokoll verwiesen.

Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO, sowie ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

I. Das Gericht legt den mit Schriftsatz vom 18.10.2022 unter Verweis auf einen Schriftsatz vom 16.05.2022 im Verfahren …formulierten Hauptantrag des Klägers, „unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 28.02.2020, AZ …, und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart, AZ …vom 04.10.2021, zugestellt am 08.10.2021,“ […] „das Landratsamt …“ […] zu verpflichten, „dem Kläger den beantragten Jagdschein ab dem 01.04.2018 zu erteilen“, gemäß § 88 VwGO nach dessen tatsächlichem Willen aus.

1. Soweit der Klägervertreter im Schriftsatz vom 18.10.2022 den Hilfsantrag als Verpflichtung, den Jagdschein „ab 01.04.2020 wieder zu erteilen“ formuliert hat, erfolgte die hier vorgenommene Anpassung „ab 01.04.2020 zu erteilen“ aus sprachlichen Gründen. Das hiesige Verfahren hat die Neuerteilung eines Jagdscheins zum Gegenstand. Rechtlich wird dabei nicht der alte Jagdschein wieder erteilt, sondern ein neuer Jagdschein erteilt.

2. Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2020 beantragt hat, ist dieser hier nicht streitgegenständlich, stattdessen aber jener vom 15.12.2020. Der Beklagte hat in jenem Bescheid den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines beschieden. Dieser wird hier unter dem Aktenzeichen …behandelt. Der tatsächliche Wille des Klägers im hiesigen Verfahren geht indes eindeutig dahin, den Bescheid aufheben zu lassen, mit dem ihm die Neuerteilung des Jagdscheins versagt wurde. Das ist aus den Umständen des Einzelfalles klar erkennbar, umso mehr, als sich die Verwechslung der Bescheide bei der Antragstellung ohne weiteres dadurch erklären lässt, dass der Prozessvertreter des Klägers für seinen Antrag im hiesigen Verfahren auf jenen in dem Verfahren …verwiesen hat.

3. Der Antrag wird weiter nach dem tatsächlichen Begehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass nicht lediglich die Verpflichtung begehrt wird, den Jagdschein für die Vergangenheit zu erteilen, sondern auch jene, ihm den Jagdschein für die Zukunft zu erteilen. Wie sich aus den gewechselten Schriftsätzen und dem Inhalt des Erörterungstermins klar ergibt, dient der Antrag auf rückwirkende Erteilung des Jagdscheins lediglich dazu, dem Kläger die Jagdpacht zu erhalten. In der Sache geht es ihm indes zumindest auch um das Recht, in Zukunft selbst die Jagd auszuüben und damit um die Erteilung eines Jagdscheines für die Zukunft.

II. Die so verstandene Klage ist in Bezug auf die Erteilung des Jagdscheins für die Zukunft zulässig und begründet, weil die Ablehnung der Erteilung des Jagdscheins rechtswidrig erfolgte und den Kläger in seinen Rechten verletzt (1.). Soweit der Kläger die rückwirkende Erteilung seines Jagdscheines ab dem 01.04.2018 oder dem 01.04.2020 beantragt, hat die Klage keinen Erfolg (2.).

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins aus § 15 Abs. 1, 5 i.V.m. § 17 BJagdG. Danach ist der Jagdschein auf Antrag Personen zu erteilen, die älter als 18 Jahre sind, die Jägerprüfung bestanden haben und bei denen keine Versagungsgründe nach § 17 BJagdG vorliegen. Die ersten beiden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt der Kläger zwischen den Beteiligten unstreitig. In seiner Person liegen auch keine Versagungsgründe vor.

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein bei Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 17 Abs. 4 BJagdG in der Regel Personen nicht, die einen der Tatbestände des § 17 Abs. 4 BJagdG erfüllen. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben.

Gemessen daran kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Denn vor dem Hintergrund, dass die Jagdpacht des Klägers auch nach dem Auslaufen seines vorherigen Jagdscheins fortbestand (a.), lassen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seine erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit nicht entfallen (b.).

a. Die Jagdpacht bestand auch nach dem zwischenzeitlichen Ablauf des klägerischen Jagdscheins fort und ist weder durch dessen Ablaufen erloschen (aa.) noch wurde der Jagdpachtvertrag von dem Verpächter gekündigt (bb.).

aa. Den Zusammenhang zwischen Jagdpacht und Jagdschein regelt § 21 JWMG. Gemäß seines Absatz 2 erlischt der Jagdpachtvertrag, wenn der pachtenden Person der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die untere Jagdbehörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder die pachtende Person die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten Frist nicht erfüllt. Die pachtende Person hat der verpachtenden Person den aus dem Erlöschen des Jagdpachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn sie ein Verschulden trifft. Gemäß § 21 Abs. 3 JWMG ist die pachtende Person verpflichtet der für ihren Jagdbezirk zuständigen unteren Jagdbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert ist, bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten einen neuen Jagdschein zu erwerben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung zu erfüllen. In diesem Fall erlischt der Jagdpachtvertrag erst dann, wenn die pachtende Person nicht innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein erworben oder die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt hat. Solange ein Jagdschein nicht erteilt ist, kann die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der pachtenden Person treffen.

aaa. Gemessen daran war der Jagdpachtvertrag des Klägers zum fraglichen Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Handlungen nicht erloschen. Damals war der Jagdschein des Klägers nicht unanfechtbar entzogen, sondern vielmehr abgelaufen, § 21 Abs. 2 2. Alt. JWMG. Das allein genügt indes nicht für ein Erlöschen der Jagdpacht. Stattdessen sieht das Gesetz zusätzlich ausdrücklich den Ablauf einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist vor. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist eine solche Fristsetzung der Jagdbehörde gegenüber dem Kläger nicht erfolgt.

bbb. Eine Fristsetzung war auch nicht entbehrlich, insbesondere entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb, weil es statt einer Fristsetzung der Behörde eines Tätigwerdens des Klägers bedurft hätte, der sich unverzüglich an den Beklagten hätte wenden müssen, weil er bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Jagdscheines keinen neuen erworben und dies möglicherweise zu vertreten hat. Diese Rechtsansicht findet keine Stütze im Gesetz. § 21 Abs. 2 JWMG sieht ausdrücklich eine Fristsetzung vor und normiert insoweit gerade keine Pflicht des Pächters, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, um das Erlöschen des Pachtvertrages abzuwenden.

Daraus folgt, dass der Pächter während der laufenden Frist und erst recht ohne eine Fristsetzung noch Jagdausübungsberechtigter ist, seinen Rechten und Pflichten zur Jagd aus dem Pachtvertrag allerdings in Ermangelung eines gültigen Jagdscheins nicht nachkommen kann. Er kann in diesem Fall eine dritte Person mittels Jagderlaubnisschein mit der Wahrnehmung seiner Pflichten betrauen (Lorz/Metzger/Stöckel/Metzger, BJagdG, § 13 Rn. 4; Gies/v. Bardeleben, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, BJagdG § 13 Rn. 9.

ccc. Dieses am Wortlaut der Norm orientierte Verständnis bedarf auch nicht etwa einer Korrektur im Wege der Auslegung. Es findet seine Stütze vielmehr in der Systematik der Norm.

§ 21 Abs. 3 JWMG regelt explizit den Fall, dass der Pächter an der Verlängerung des Jagdscheins gehindert ist. In ihrem Satz 3 sieht die Norm für diesen Fall vor, dass die untere Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf Kosten der pachtenden Person treffen kann, solange ein Jagdschein nicht erteilt ist. Die gesetzliche Reaktion auf die fehlende Jagdausübungsberechtigung ist also nicht etwa das Erlöschen des Pachtvertrages und dementsprechend die Möglichkeit der Weiterverpachtung, sondern die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Eine solche Ersatzvornahme ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Behörde Dritte Handlungen vornehmen lässt, die eigentlich und primär dem Pflichtigen obliegen. § 21 Abs. 3 Satz 3 JWMG geht also ebenfalls davon aus, dass die Pflicht des Pächters zur Hege seines Pachtbezirkes auch dann fortbesteht, wenn er nicht Inhaber eines aktuellen Jagdscheins ist. Eine solche Pflicht zur Hege kann jedoch nur aus dem Fortbestehen des Pachtvertrages erwachsen. Wäre dieser mit dem Auslaufen des Jagdscheins erloschen, wäre der Betroffene nicht mehr Pächter und damit von seiner Hegepflicht befreit. Dann würde ihn § 21 Abs. 3 Satz 3 JWMG indes nicht mehr als „pachtende Person“ bezeichnen und ihm gegenüber könnte auch keine Ersatzvornahme mehr erfolgen.

ddd. Dieses Auslegungsergebnis stützt auch die Normhistorie.

(I.). Der Landesgesetzgeber sich hat bei der Ausgestaltung des § 21 JWMG explizit an § 13 BJagdG orientiert (LT-Drs 15/5789 S. 106). Auch § 13 Satz 2 BJagdG sieht vor, dass der Jagdschein (erst) erlischt, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung und aktuellen Literatur zu § 13 BJagdG einhellig anerkannt, dass der Jagdpachtvertrag (erst) dann kraft Gesetzes erlischt, wenn der Pächter es trotz Aufforderung der zuständigen Behörde unterlässt, binnen einer ihm zu setzenden Frist die Erteilung eines neuen Jagdscheins zu beantragen (LG Landau, Urteil vom 21.07.1967 – 2 O 126/67 -, MDR 1968, 496, 497; Mitzschke/Schäfer, BJagdG § 13 Rn. 9; Gies/v. Bardeleben, in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, BJagdG, § 13 Rn. 9).

(II.) Überdies hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 21 Abs. 2 JWMG „die bewährten Bestimmungen des § 13 BJagdG“ nicht vollständig übernommen, sondern diese insoweit abgeändert, dass er den in § 13 BJagdG verwendeten Begriff „fristgemäß“ durch die Wendung „innerhalb einer von der unteren Jagdbehörde gesetzten Frist“ ersetzte (LT-Drs 15/5789 S. 106). Der Gesetzgeber hat das Erfordernis einer behördlichen Fristsetzung also gesehen, gewollt und bei der Formulierung des Gesetzes sogar explizit klargestellt.

eee. Schließlich entspricht der so verstandene Inhalt der Norm auch ihrer ratio. Mit der Pacht ist u.a. das Recht zur Jagdausübung verbunden, § 17 Abs. 1 JWMG. An diese Jagdausübungsberechtigung knüpfen das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz und weitere Gesetze an verschiedenen Stellen bestimmte Rechte und Pflichten (vgl. etwa § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 3, § 17, § 25 Abs. 1 JWMG) und über § 292 Abs. 1 StGB an deren Fehlen sogar die Strafbarkeit. Dementsprechend muss für den Rechtsverkehr hinreichend klar sein, ob zum jeweiligen Zeitpunkt der Pachtvertrag und mit ihm die Jagdausübungsberechtigung besteht oder nicht. Diesem Bedürfnis nach Rechtsklarheit trägt die im § 21 Abs. 2 JWMG getroffene Regelung Rechnung, indem sie auf klar erkennbare äußere Vorgänge, wie eine rechtskräftige Entziehung oder einen Fristablauf abstellt. Das dementgegen von dem Beklagten für ausreichend gehaltene „Vertreten müssen“ ist hingegen nicht äußerlich erkennbar, sondern vielmehr eine Wertungsfrage und sorgt dementsprechend nicht für die erforderliche Rechtsklarheit.

fff. Die zum Beleg seiner Auffassung von dem Beklagten zitierte Fundstelle aus der Kommentierung zu § 21 JWMG im Werk „Praxis der Kommunalverwaltung“ vermag nicht zu überzeugen. Der namentlich nicht genannte Autor führt dort ohne weitere Begründung aus, dass der Pachtvertrag bei vom Betroffenen zu vertretenen Auslaufen des alten Jagdscheins ohne rechtzeitigen Verlängerungs- oder Neuerteilungsantrag erlösche. Wie bereits dargelegt, widerspricht diese Rechtsansicht dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes, seiner Systematik, Historie und ratio und ist überdies mit keinerlei Argument unterfüttert.

bb. Der Jagdpachtvertrag wurde auch nicht gekündigt.

Ein Jagdpachtvertrag unterliegt als Pachtvertrag neben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen etwa des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auch den zivilrechtlichen Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere §§ 581 ff. BGB (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 9 U 105/13 -, BeckRS 2014, 18384; LG Bonn, Urteil vom 10.10.2003 – 2 O 572/02 -, BeckRS 2003, 17227, beck-online). Dementsprechend kann ein solcher Vertrag nicht nur qua Gesetz, etwa § 13 BJagdG oder § 21 Abs. 2, 3 JWMG, sondern auch durch eine Kündigung des Verpächters an den Pächter enden. Eine solche Kündigung hat der Verpächter indes vorliegend nicht ausgesprochen. Sie lag insbesondere nicht im Schreiben der Gemeinde Bühlertann an den Kläger vom 27.01.2020. Diesem Schreiben lässt sich keine Kündigungserklärung entnehmen.

Die Auslegung dieser Erklärung erfolgt anhand der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB. Entscheidend für den im Rechtsverkehr zugrunde zu legenden Inhalt des Schreibens ist danach der wirkliche Wille des Erklärenden wie er sich einem objektiven Dritten in der Person des Empfängers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte offenbarte. Um in Bezug auf das fragliche Schreiben mithin von einer Kündigung auszugehen, müsste sich ihm nicht nur die Rechtsauffassung des Erklärenden entnehmen lassen, das Pachtverhältnis sei beendet, sondern auch der Wille, diese Beendigung durch die Erklärung selbst herbeizuführen. Daran fehlt es. Die Gemeinde Bühlertann formuliert insoweit wiederholt lediglich, der Pachtvertrag „ist erloschen“. Die Absicht, die Beendigung des Vertrages durch diese Erklärung, falls nötig, selbst herbeizuführen (und dafür gegebenenfalls auch alle rechtlichen Konsequenzen zu tragen), lässt sich dem nicht entnehmen. Das ergibt sich auch aus dem Verweis der Gemeinde auf § 13 BJagdG. Dieser enthält lediglich einen Erlöschenstatbestand qua Gesetz. Nach alledem enthielt das Schreiben vom 27.01.2020 nur einen Hinweis auf die nach Ansicht der Gemeinde bestehende Rechtslage und nicht auch eine Kündigungserklärung.

b. Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehen auch keine Tatsachen, die hinreichende Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers begründen würden. Bei den ihm zur Last gelegten Handlungen hat sich der Kläger größtenteils im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt (aa.). Selbst wenn und wo man das anders sehen wollte, rechtfertigen die möglichen Verstöße nicht die Annahme, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit fehlen würde (bb.).

aa. Bei den ihm zur Last gelegten Handlungen hat sich der Kläger größtenteils im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt.

aaa. Soweit der Beklagte im Beschicken von Kirrungen ohne Jagdschein eine Tatsache erblickt, aus der sich das Entfallen der klägerischen Zuverlässigkeit ergebe, findet dieses Dafürhalten keine Stütze im Gesetz.

(I.). Der Kläger war nicht durch das zwischenzeitliche Fehlen eines Jagdscheins am Beschicken der Kirrungen in seinem Revier gehindert. Ein Jagdpächter muss nicht Inhaber eines gültigen Jagdscheins sein, um Kirrungen beschicken zu dürfen, weil damit die Jagd nur vorbereitet, nicht aber ausgeübt wird.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BJagdG muss, wer die Jagd ausübt, einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten […] vorzeigen. Gemäß § 3 Abs. 5 JWMG umfasst die Jagdausübung das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren. Das Beschicken einer Kirrung fällt unter keinen dieser Begriffe und ist deshalb kein Ausüben der Jagd. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers dient das Kirren vielmehr dem Anlocken von Wildtieren mit geringen Futtermengen zur Erleichterung der Bejagung, § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG. Folglich ist das Anlegen und Beschicken einer Kirrung nach dem Verständnis des Gesetzgebers eine Vorbereitungshandlung für die Jagd und damit nicht selbst vom Begriff der Jagd umfasst.

(II.). Mit dem Beschicken der Kirrungen durch den Kläger ging entgegen dem Dafürhalten des Beklagten auch kein unbefugtes Betreten des Waldes durch den Kläger einher.

Die einschlägigen Vorschriften enthalten weder im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz noch im Landeswaldgesetz ein Verbot, den Wald zum Zweck des Beschickens von Kirrungen zu betreten. § 51 Abs. 1 Satz 1 JWMG verbietet es (lediglich), Wildtiere unbefugt an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Einständen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen zu stören. Gegen dieses Verbot hat der Kläger nicht verstoßen. Denn er war nach der Rechtsauffassung des Gerichts durch das Fortbestehen der Pacht befugt, sich in seinem Revier aufzuhalten und Hegemaßnahmen durchzuführen. Dazu gehören gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis zum Anlegen und Beschicken von Kirrungen in § 33 Abs. 5 Satz 1 JWMG auch die dazu notwendigen Vorbereitungs- und Rahmenhandlungen, etwa das Verlassen der Waldwege, der Transport des Futters durch den Wald, Handlungen zum Aufbau und zur Gestaltung der Kirrung etc. jedenfalls insoweit, wie sie sich im Rahmen des Üblichen halten und das Wild dadurch nicht gestört wird. Dass und warum der Kläger sich außerhalb dieses Rahmens bewegt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger handelte also schon nicht „unbefugt“ i.S.v. § 51 Abs. 1 JWMG.

Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Beschicken der Kirrungen Störungen des Wildes einhergegangen wären. Eine entsprechende Annahme ist vielmehr fernliegend. Der Sinn einer Kirrung besteht insbesondere nach dem Dafürhalten des Gesetzgebers darin, die Jagd an den entsprechenden Stellen vorzubereiten. Diesem Zweck liefe es diametral zuwider, das Wild gerade dort zu stören und zu verschrecken.

Eine über das Störungsverbot hinausgehende Bestimmung enthält auch das Landeswaldgesetz nicht. § 37 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erlaubt es ganz im Gegenteil jedermann, das heißt sogar auch Personen, die nicht Jagdpächter sind, den Wald auf eigene Gefahr zu betreten. § 37 Abs. 1 Satz 4 LWaldG schränkt diese allgemeine Erlaubnis lediglich dahingehend ein, dass beim Betreten des Waldes die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden darf. Auch insoweit ist eine Störung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(III.). Durch das Kirren in den Monaten Januar bis April 2020 hat der Kläger auch keinen Schonzeitverstoß begangen. Zwar ist das Kirren während der in diesen Zeitraum fallenden allgemeinen Schonzeit grundsätzlich verboten. Im konkreten Zeitraum bestand jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 JWMG sind in der Zeit vom 16. Februar bis 15. April eines Jahres sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit). Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 JWMG ist während dieser allgemeinen Schonzeit nach § 41 Abs. 2 JWMG das Kirren auch auf den Flächen, auf denen die Jagdausübung auf Schwarzwild zulässig bleibt, unzulässig.

Für den hier fraglichen Zeitraum Februar bis April 2020 griff indes eine Ausnahme. So ist gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 JWMG die oberste Jagdbehörde ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch Rechtsverordnung für die Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen, Jagd- und Schonzeiten im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen oder die allgemeine Schonzeit nach Absatz 2 Satz 1 aufzuheben oder zu verkürzen. Gemäß § 7 Abs. 1 und 3 JWMG i.V.m. der Anlage 1 zum JWMG unterliegt das Schwarzwild dem Nutzungsmanagement, sodass die Möglichkeit zu einer Ausnahme auch für dieses bestand. Von dieser Möglichkeit hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hier durch eine entsprechende Bestimmung in der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes („DVO JWMG“) Gebrauch gemacht. In § 10 DVO JWMG sind die Jagdzeiten geregelt. Danach ist die Jagd auf Schwarzwild ganzjährig zulässig, § 10 Abs. 1 Nr. 7 DVO JWMG, und war dies auch zum hier fraglichen Zeitpunkt im Frühjahr 2020, nachdem die entsprechende Regelung durch die Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes vom 25.02.2018 in die DVO JWMG eingefügt wurde, um die afrikanische Schweinepest zu bekämpfen (vgl.: Gesetzblatt Baden-Württemberg S. 62, abrufbar unter https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/gesetzblaetter/2018/ GBl201803.pdf – zuletzt abgerufen am 28.10.2022).

Selbst wenn der Kläger durch das Kirren gleichwohl einen Schonzeitverstoß begangen haben sollte, rechtfertigt ein solcher hier weder allein noch in Verbindung mit möglichen weiteren Rechtsverstößen des Klägers die Annahme, dass diesem die erforderliche Zuverlässigkeit fehle (siehe unten unter b.).

bbb. Auch die Tatsache, dass der Kläger Jagdgäste in das Revier eingeladen und diese auf ihrer Jagd begleitet hat, begründet keine hinreichenden Zweifel am Fortbestand der erforderlichen Zuverlässigkeit. Diese Tätigkeiten stellen weder eine – dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt in Ermangelung eines Jagdscheins verbotene – Jagd dar (I.)), noch hat der Kläger durch dieses Vorgehen gegen eine sonstige Vorschrift nach § 17 Abs. 4 Satz 1 lit. d BJagdG verstoßen (II.)).

(I.). Gemäß § 3 Abs. 5 JWMG umfasst die Jagdausübung das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren. Begleitet der Betroffene – wie hier – nur selbst jagdausübungsberechtigte Personen während diese die entsprechenden Tätigkeiten vornehmen, jagt er dadurch nicht selbst.

(II.). Der Kläger hat durch die Akquise und Begleitung der Jagdgäste auch nicht sonst gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Gemäß § 3 Abs. 1 JWMG ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Wildtiere im Sinne des § 7 Absatz 1 zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 JWMG steht das Jagdrecht auf einem Grundstück der Person zu, in deren Eigentum das Grundstück steht. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 JWMG kann die Wahrnehmung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden. Die pachtende Person ist jagdausübungsberechtigte Person. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 JWMG kann die jagdausübungsberechtigte Person [Anmerkung des Gerichts: also der Pächter] einer dritten natürlichen Person (Jagdgast) die Erlaubnis erteilen, sich in bestimmtem Umfang an der Jagdausübung zu beteiligen (Jagderlaubnis). Gemäß § 25 Abs. 3 JWMG hat der Jagdgast bei der Jagdausübung eine schriftliche Jagderlaubnis bei sich zu führen, wenn er dabei nicht von einer jagdausübungsberechtigten Person, einer anerkannten Wildtierschützerin oder einem anerkannten Wildtierschützer begleitet wird.

Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz sieht dementsprechend zum einen explizit die Bejagung eines Reviers (auch) durch Jagdgäste vor. Zum anderen lässt es bei der Bejagung sowohl eine Begleitung durch den Pächter als Jagdausübungsberechtigten als auch deren Fehlen zu, § 25 Abs. 3 JWMG. Dass der Pächter dabei Inhaber eines gültigen Jagdscheins sein muss, lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen. Auch die Systematik der Norm steht einem solchen Verständnis entgegen. Wenn und weil § 25 Abs. 3 JWMG die Bejagung durch Jagdgäste sogar ohne Begleitung des Pächters oder eines sonstigen weiteren Inhabers eines Jagdscheines erlaubt, ist nicht ersichtlich, warum der Pächter, wenn er die Jagdgäste begleitet, ohne selbst zu jagen, im Besitz eines solchen sein müsste.

ccc. Soweit der Beklagte als die Unzuverlässigkeit des Klägers begründende Tatsachen das Aufstellen von Wildkameras bei den Kirrungen anführt, ging mit diesem zwar kein Verstoß gegen jagd- und waldrechtliche Vorschriften einher (I.)), möglicherweise aber ein solcher gegen das Bundesdatenschutzgesetz (II.)).

(I.). Durch das Aufstellen von Wildkameras hat der Kläger nicht gegen eine Vorschrift nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 d) BJagdG verstoßen, insbesondere nicht gegen solche des Landeswaldgesetzes und des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes. Beide Gesetze sehen insoweit lediglich vor, dass durch entsprechende Handlungen keine Störungen hervorgerufen werden dürfen. Solche waren indes nach den hier vorgetragenen und sonst bekannten Umständen mit dem Aufstellen und dem Betrieb der Wildkameras nicht verbunden.

Das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz enthält eine explizite Vorgabe zum Anfertigen von elektronischen Daten im Wald nur insoweit, dass gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 JWMG durch das Fotografieren, Filmen oder sonstige Handlungen Wildtiere nicht gestört werden dürfen. Das mit den Wildkameras des Klägers eine solche Störung verbunden war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sondern vielmehr fernliegend. Der Sinn solcher Kameras besteht gerade darin, das an der Kirrung befindliche Wild zu beobachten und dadurch Rückschlüsse auf sein künftiges Verhalten zu ziehen. Störungen des Wildes durch die Kamera liefen diesem Zweck konträr zuwider.

Das Landeswaldgesetz enthält keine expliziten Vorgaben zur Anfertigung von Daten im Wald. Gemäß des insoweit generalklauselartig gefassten § 37 Abs. 1 Satz 4 LWaldG darf jedoch beim Betreten des Waldes die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt werden. Der Schutzzweck des Gesetzes ist damit weiter als jener des JWMG, weil es nicht nur auf die Störung des Wildes, sondern auch auf die Beeinträchtigung sonstiger Nutzer des Waldes ankommt. Dabei ist jedoch zum einen zum beachten, dass § 37 Abs. 2 LWaldG diese Nutzungsinteressen nicht gleichrangig nebeneinanderstellt. Stattdessen untersagt § 37 Abs. 2 Nr. 6 BJagdG das Betreten von forst- und jagdbetrieblichen Einrichtungen und damit wohl auch jenes von Kirrungen, welche § 33 Abs. 5 JWMG ausdrücklich als der Jagd dienende Einrichtungen anerkennt. Zum anderen ist auch insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Wildkameras andere Nutzer des Waldes gestört hätten.

(II.). Durch das Aufstellen von Wildkameras hat der Kläger möglicherweise gegen § 4 BDSG verstoßen. Die Norm sieht vor, dass die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) nur zulässig ist, soweit sie zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse (Abs. 1). Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen (Abs. 2). Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist (Abs. 3). Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend (Abs. 4). Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen (Abs. 5).

Der Anwendbarkeit der Regelung auf Videoaufnahmen im Wald dürfte insoweit jedenfalls nicht der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG entgegenstehen, der von „Räumen“ und „großflächigen Anlagen“ spricht. Denn für die Bestimmung dessen, was als „Raum“ oder „großflächige Anlage“ angesehen werden kann, soll es allein auf die durch den Berechtigten eröffnete tatsächliche Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit (vgl. Gola/Schomerus BDSG a.F., § 6b Rn. 8), zumindest durch einen unbestimmten oder nur nach allgemeinen, von jedermann erfüllbaren Merkmalen bestimmten Personenkreis (vgl. Simitis/Scholz BDSG a.F., § 6b Rn. 42) ankommen (vgl. umfassend Wilhelm-Robertson, in: BeckOK DatenschutzR, 41. Aufl., BDSG, § 4 Rn. 8). Diese ist hier durch den im Tatsächlichen allgemein eröffneten Zugang zum fraglichen Waldstück wohl gegeben.

Einem Verstoß durch den Kläger gegen die Norm könnte indes zum einen entgegenstehen, dass die Kirrung gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 6 LWaldG gegebenenfalls rechtlich dem allgemeinen Zutritt entzogen ist und zum anderen, dass der Kläger als Pächter berechtigte Interessen an dem gefilmten Bereich hat und von seiner Jagdausübungsberechtigung sowie dem Recht, Kirrungen anzulegen und zu beschicken, § 33 Abs. 5 JWMG, gegebenenfalls auch das Recht umfasst ist, nicht störende Videoaufnahmen anzufertigen (s.o.), sodass ein Rechtfertigungsgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG gegeben sein könnte. Selbst wenn man zugunsten des Beklagten aber einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG annehmen wollte, reichte ein solcher nicht aus, um dem Kläger deshalb die erforderliche Zuverlässigkeit abzusprechen (siehe sogleich unter b.).

ddd. Soweit der Beklagte das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit auch auf die – seiner Ansicht nach rechtswidrige – Benutzung der Waldwege durch den Kläger stützt, dringt er damit nicht durch.

(I.). Insoweit fehlt es bereits an hinreichend sicheren und konkreten Tatsachenfeststellungen. Der Beklagte hat zu etwaigen Wegeverstößen mit Schreiben vom 03.11.2022 ausgeführt, „konkrete Tage, an denen speziell der Kläger solche nicht für den allgemeinen Verkehr zugelassenen Wege genutzt hat, können den Akten, insbesondere den Polizeiberichten nicht entnommen werden.“ Die Benutzung sei lediglich vom Kläger selbst im gerichtlichen Erörterungstermin eingeräumt worden. Ohne konkret nachvollziehbare örtliche und zeitliche Angaben erschöpft sich der Vorwurf eines Wegeverstoßes indes letztlich in einer – vom Gericht in Ermangelung von Anknüpfungstatsachen nicht überprüfbaren – Behauptung. Auf eine solche lässt sich die Versagung eines Jagdscheines nicht stützen.

Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dürften demnach nur insoweit bestehen, als der Kläger am 09.04.2020 von den Beamten des Polizeivollzugsdienstes mit einem ihm zugeordneten PKW an einem Grill-/Fußballplatz angetroffen wurde. Dass dieser Platz nicht über allgemein befahrbare Wege zu erreichen gewesen wäre ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, sondern vielmehr fernliegend.

Soweit der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat, er habe den Weg ins hintere Dammbachtal befahren, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 03.11.2022 mit, die für den Verkehr allgemein zugelassenen Wege in der Gemeinde …seien mit einer Schwarzdecke versehen. Sonstige Wege seien wirtschaftswegtypisch hauptsächlich Schotterwege. Der Weg ins hintere …sei auf den ersten 150m geteert, dann geschottert und in der Folge nur noch ein in die Wiese auslaufender Grasweg. Der Weg sei nicht für den allgemeinen Verkehr zugelassen. Die Gemeinde habe ihn aber erst nachträglich mit dem Verkehrszeichen 250 und der Ergänzung „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ versehen. Angesichts dieser Umstände vermögen die insoweit von der Beklagten angeführten Verstöße schon im Tatsächlichen nicht, die Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Die Eröffnung dieses Weges für den allgemeinen Verkehr war jedenfalls nicht hinreichend sicher ausgeschlossen, weil der Weg zum fraglichen Zeitpunkt nicht entsprechend beschildert war und sich auch aus dem Oberflächenbelag nicht hinreichend sicher auf die zugelassene Nutzung schließen ließ. Wie der Beklagte selbst vorgetragen hat, wechselte dieser Belag im Wegesverlauf und überschritt dabei auch die sonst in der Gemeinde üblichen Beläge für die einzelnen Nutzungsarten.

(II.). Unabhängig davon hat der Kläger durch die ihm zur Last gelegten Handlungen jedenfalls nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Maßgeblich ist insoweit § 37 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG. Danach ist es nicht zulässig, ohne besondere Befugnis im Wald Kraftfahrzeuge oder Anhänger zu fahren oder abzustellen. Soweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger im Wald mit Kraftfahrzeugen gefahren ist, verfügte er dazu aufgrund seiner fortbestehenden Stellung als Pächter des fraglichen Waldstückes jedenfalls über eine „besondere Befugnis“ im Sinne von § 37 Abs. 2 LWaldG.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 JWMG geht mit dem Jagdrecht die Pflicht zur Hege einher, welche gemäß § 5 Abs. 4 JWMG insbesondere dazu beiträgt, gesunde und stabile Populationen heimischer Wildtierarten so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen (Nr. 1), den Lebensraum der Wildtierarten zu erhalten und zu pflegen, dabei die biologische Vielfalt zu erhalten und zu verbessern (Nr. 2) sowie den Bestand bedrohter Wildtierarten zu stabilisieren (Nr. 3).

Diese Pflicht zur Hege und Revierpflege trifft gemäß §§ 6, 33 Abs. 1 JWMG neben dem Grundstückseigentümer auch die jagdausübungsberechtigten Personen, also die Pächter, § 17 Abs. 1 JWMG. Mit dieser Pflicht ist auch das Recht verbunden, die zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zu befahren, wie § 29 Satz 1 JWMG zeigt. Nach dieser Norm ist zum Betreten und, soweit erforderlich, auch zum Befahren eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann. Die Norm geht also selbstverständlich davon aus, dass Jagdausübungsberechtigte (= Jagdpächter, § 17 Abs. 1 JWMG), soweit erforderlich, den Wald in ihrem eigenen Jagdbezirk und auf zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen befahren dürfen.

bb. Soweit der Kläger nach den vorgenannten Ausführungen möglicherweise nicht im Einklang mit den Gesetzen gehandelt hat, rechtfertigen diese Verstöße nicht die Prognose, ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Mit Blick auf die Systematik des § 17 Abs. 1 BJagdG ist insoweit darauf hinzuweisen, dass dieser zwar in Abs. 1 Nr. 2 einen Versagungsgrund bei Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit vorsieht, dadurch aber mitnichten den Begriff der Zuverlässigkeit im Übrigen der Auslegung durch die zuständigen Behörden unterstellt. § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist kein allgemeiner Auffangtatbestand. Stattdessen wird der Begriff in § 17 Abs. 3 BJagdG operationalisiert. Für das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit werden eine unwiderlegbare (Abs. 3) und eine widerlegbare (Abs. 4) Vermutung aufgestellt (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 241. EL Mai 2022, BJagdG § 17 Rn. 1).

aaa. Auch ein unterstellter Verstoß gegen § 4 BDSG durch das Aufstellen der Wildkameras begründete nicht das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers. § 17 BJagdG spricht von der „erforderlichen“ Zuverlässigkeit. Gemeint und gewollt ist damit keine Prüfung des Betroffenen dahingehend, ob er allgemein zuverlässig ist, sondern allein dahingehend, ob er mit Blick auf die spezifischen Erfordernisse und Gefährdungen durch die Jagd zuverlässig ist. Die Zuverlässigkeit ist unabhängig von der Zuverlässigkeitsprüfung auf Grund anderer Rechtsnormen (vgl. Nr. 5.1 WaffVwV sowie Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 11) und damit auch von der Zuverlässigkeit des Betroffenen in anderen Zusammenhängen, solange diese nicht (auch) die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit indiziert.

Ein solches „Überschwappen“ der anderweitigen Unzuverlässigkeit, also die Relevanz eines Normverstoßes für die jagdrechtliche Zuverlässigkeit, nimmt das BJagdG dann an, wenn die betroffene Rechtsmaterie entweder eine hinreichende Sachnähe zum Jagdrecht aufweist, vgl. § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. d, § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG, namentlich im Wald-, Jagd-, Waffen- und Sprengstoffrecht, wenn der Verstoß gegen eine sonstige Norm besonders schwer war (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG) oder wenn sich aus der sonstigen Tat auf psychische Mängel oder die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen schließen lässt, § 17 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 3 BJagdG. Der hier in Rede stehende Verstoß unterfällt keiner dieser Fallgruppen.

Der Zweck des § 4 BDSG ist der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung persönlicher Daten (vgl. Erwägungsgrund 1 der Datenschutzgrundverordnung). Damit handelt es sich nicht um eine Vorschrift des Jagd-, Wald-, Waffen- oder Sprengstoffrechts. Auch eine besondere Schwere kam der Tat nicht zu; überdies fehlt es an einer rechtskräftigen Verurteilung. Und schließlich lässt sich aus diesem (unterstellten) Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG auch weder auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers noch auf eine bei ihm vorliegende Trunksucht, Rauschmittelsucht, Geisteskrankheit oder Geistesschwäche schließen, wie es nach § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 4 BJagdG erforderlich wäre.

bbb. Auch ein möglicher Rechtsverstoß durch das Kirren während der Schonzeit rechtfertigte nicht die Annahme, dem Kläger fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit. § 17 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BJagdG zeigen insoweit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Verstoß gegen geltendes Recht eine entsprechende Annahme rechtfertigen kann. Zugleich lässt sich den Normen indes auch die Aussage entnehmen, dass diese Rechtsfolge nicht automatisch bei jedem Rechtsverstoß eintritt, sondern dass es stattdessen entweder eines schweren („gröblichen“) Rechtsverstoßes oder mehrerer („wiederholter“) Rechtsverstöße bedarf.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger die Kirrungen während der Schonzeit beschickt hat, lag darin jedenfalls kein besonders schwerer Verstoß. Diese gesetzgeberische Wertung lässt sich insbesondere der Tatsache entnehmen, dass ein entsprechender Verstoß weder als Straftat noch auch nur als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. § 67 Abs. 2 Nr.12 JWMG sieht insoweit lediglich vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 41 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Wildtiere nicht mit der Jagd verschont. Auch insoweit liegt im reinen Kirren aber kein Jagen (s.o.).

ccc. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger sowohl gegen § 4 Abs. 1 BDSG verstoßen als auch einen Schonzeitverstoß durch das Kirren begangen hat, rechtfertigte das nicht die Annahme, ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit. Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG ist dieser Rückschluss nur bei einem wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen eine in § 17 Abs. 4 Nummer 1 lit. d BJagdG genannte Vorschrift gerechtfertigt. Keiner der beiden Verstöße ist gröblich (s.o.) und selbst in der (unterstellten) Kumulation beider Handlungen läge auch kein „wiederholter“ Verstoß. Für eine Wiederholung müssten beide Verstöße gegen Normen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. d BJagdG erfolgt sein. Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil § 4 BDSG keine jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschrift ist und auch nicht dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz unterfällt, wie dies § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. d BJagdG verlangt.

Der (unterstellte) Verstoß gegen § 4 Abs. 1 BDSG vermag auch nicht, den für das Unzuverlässigkeitsverdikt nach § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG erforderlichen zweiten (und damit wiederholten) Verstoß gegen eine in § 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. d BJagdG genannte Vorschrift zu substituieren. Bereits der Wortlaut der Vorschrift sieht eine solche Ersetzung nicht vor. Die entsprechende Auslegung wird auch durch die Systematik in § 17 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BJagdG bestätigt. Aus § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG lässt sich ersehen, dass grundsätzlich auch Verstöße gegen Normen außerhalb des Jagd-, Wald- und Waffenrechts das Unzuverlässigkeitsverdikt zu begründen vermögen. Dazu muss die Tat dann aber entweder eine entsprechende Schwere aufweisen (rechtskräftige Verurteilung „zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe“) oder als Tatsache die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, § 17 Abs. 3 BJagdG. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG zeigt sodann, dass der Gesetzgeber Verstößen gegen Normen unterhalb dieser Schwelle für die erforderliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit ein geringeres Gewicht beimisst, als Verstößen gegen wald-, jagd- und waffenrechtliche Vorschriften. Daraus folgt dann indes auch, dass jedenfalls ein einziger (hier unterstellter) Verstoß gegen eine Norm außerhalb des Jagd-, Wald- und Waffenrechts nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen eine solche Vorschrift zu substituieren, also gemeinsam mit einem Verstoß gegen solche Vorschriften keinen „wiederholten“ Verstoß i.S.v. § 17 Abs. 4 Nr. 2 BJagdG begründen kann.

ddd. Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung (s.o.) – in § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG eine Art Auffangtatbestand für mögliche weitere Tatsachen erblicken wollte, aus denen sich außerhalb der Regelungen der § 17 Abs. 3, 4 BJagdG aus Gründen der Gefahrenabwehr das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben könnte, müsste auch ein derart weiter Gebrauch des Unzuverlässigkeitsverdikts jedenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das täte eine Entziehung des Jagdscheins wegen derart geringer Verfehlungen jedenfalls nicht.

2. Soweit der Kläger auch die rückwirkende Neuerteilung eines Jagdscheins begehrt, ist seine Klage bereits unzulässig.

a. Die Klage auf rückwirkende Erteilung des Jagdscheins ab dem 01.04.2018 ist unzulässig.

aa. Dem Kläger fehlt es insoweit an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis.

Ungeschriebene Voraussetzung für die gerichtliche Behandlung eines Rechtschutzbegehrens durch die Gerichte ist das Bestehen eines Rechtschutzbedürfnisses (BVerfG, Beschluss vom 19.10.1982 – 1 BvL 34/80 -, BVerfGE 61, 126 <135>). Im Grundsatz definieren die geschriebenen Vorgaben der jeweiligen Prozessordnung, wann ein Rechtschutzbegehren von den Gerichten zu behandeln ist. Daraus folgt, dass ihr Vorliegen das Bestehen des Rechtschutzbedürfnisses indiziert (BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 – 9 C 44.87 -, BVerwGE 81, 164 <165>).

Gleichwohl kann ausnahmsweise im Einzelfall trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ein gerichtliches Rechtschutzbegehren deshalb untunlich sein, weil sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist, die Gerichte also in Anspruch genommen werden, obwohl kein Rechtschutzbedürfnis besteht. In der Rechtsprechung haben sich dazu verschiedene Fallgruppen etabliert (vgl. von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Vor §§ 40 ff. Rn. 24 ff.). Danach fehlt das Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag u.a. dann, wenn kein tatsächliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besteht, sich die materielle Rechtsposition des Betroffenen also auch bei einem Obsiegen nicht verbessern würde (vgl. von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Vor §§ 40 ff. Rn. 32 f.).

So liegt der Fall hier. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG kann der Jagdschein als Jahresjagdschein für höchstens drei Jahre erteilt werden. Dieser Zeitraum ist, vom beantragten 01.04.2018 an gerechnet, seit dem 01.04.2021 abgelaufen, sodass die rückwirkende Erteilung des Jagdscheines dem Kläger keinen materiellen Vorteil mehr brächte. Eine Verbesserung seiner Position ergibt sich für den Kläger insbesondere auch nicht dadurch, dass durch die rückwirkende Erteilung seine Jagdpacht in der Vergangenheit weitergelaufen wäre. Wie die obigen Ausführungen zeigen, bestand die Jagdpacht im konkreten Einzelfall unabhängig davon fort, ob der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber eines gültigen Jagdscheins war.

bb. Die Klage kann insoweit auch nicht zugunsten des Klägers als zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, gerichtet auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung des Jagdscheins zum beantragten Datum, ausgelegt werden. Auch für die Zulässigkeit einer solchen Fortsetzungsfeststellungsklage bedarf es eines entsprechenden Feststellungsinteresses. Daran fehlt es hier. Insbesondere ist insoweit keine hinreichende Wiederholungsgefahr dargetan oder sonst ersichtlich, sondern vielmehr fernliegend. Das hiesige Begehren auf rückwirkende Erteilung des Jagdscheins basiert darauf, dass der Kläger ab dem 01.04.2018 keinen Jagdschein mehr hatte und dass der Beklagte und der Verpächter davon ausgingen, mit dem Jagdschein sei auch die Jagdpacht erloschen. Diese Situation wird durch die hiesige Entscheidung nachhaltig aufgelöst, indem dem Kläger ein Jagdschein zu erteilen ist und die Auslegung des § 21 Abs. 2, 3 JWMG geklärt wird.

b. Auch der Hilfsantrag auf rückwirkende Neuerteilung eines Jagdscheins ab dem 01.04.2020 ist unzulässig. Zum einen ist auch der insoweit behördlich beantragte Erteilungszeitraum für den Jagdschein bereits abgelaufen (01.04.2020 – 31.03.2021, S. 14 Behördenakte). Zum anderen besteht auch insoweit kein hinreichendes Interesse des Klägers an einer rückwirkenden Erteilung des Jagdscheins.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Das Maß des Unterliegens ergibt sich aus einem Vergleich zwischen Obsiegen und Gesamtstreitgegenstand (Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 155 Rn. 1). Maßgebend für die Bildung der Kostenquote ist das Verhältnis der mit einem geschätzten Teil des Gesamtstreitwerts ausgedrückten Verlustanteile zueinander (Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 155 Rn. 10a).

Den prozessualen Verhältnissen entspricht hier eine hälftige Teilung der Kosten. Insoweit ist zu beachten, dass der Kläger im Grundsatz mit seinem Verpflichtungsantrag erfolgreich war. Dieses inhaltliche Obsiegen wurde indes durch die zeitliche Dimension seines Verpflichtungsbegehrens weitgehend aufgewogen, nachdem seine abgelehnten Anträge auf nachträgliche Erteilung eines Jagdscheins ab dem 01.04.2018 bis zum heutigen Tag einen Zeitraum von gut 4,5 Jahren umfassen, der ihm zu erteilende Jagdschein aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG maximal eine Dauer von drei Jahren haben kann und der behördlich beantragte Jagdschein lediglich eine Dauer von einem Jahr umfasste (s.o.). Andererseits lag der Schwerpunkt des hiesigen Verfahrens sowohl inhaltlich als auch nach der Bedeutung für die Beteiligten auf dem Verpflichtungsbegehren. Dementsprechend gewichtet beispielsweise auch der Streitwertkatalog die Erteilung eines Jagdscheines einheitlich, unabhängig davon, ob diese für ein oder für drei Jahre begehrt wird, Nr. 20.3 Streitwertkatalog. Folglich war das inhaltliche und zeitliche Obsiegen und Unterliegen hier kostenrechtlich zum je hälftigen Ausgleich zu bringen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos