KG Berlin – Az.: 14 U 105/14 – Beschluss vom 06.10.2014
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 346/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 115.230,39 EUR festgesetzt.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliche Vergütung nebst Zinsen für eine TV-Produktion in B… Das Landgericht Berlin, auf dessen Urteil entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Wegen eines Betrages über 12.795,48 EUR (Rechnung Nr. 12-022) sei der Anspruch der Klägerin unstreitig. Im Übrigen (Rechnung Nr. 12-026) seien der Beklagten wegen eines am 3. Juni 2013 von ihr erklärten kausalen Anerkenntnisses Einwände abgeschnitten. Wären die Einwände nicht abgeschnitten, sei es wegen eines “tatsächlichen” Anerkenntnisses aber jedenfalls an der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, welche Forderungen der Klägerin zu Unrecht erhoben worden seien. Insoweit fehle es indessen bereits an einem Beweisantritt.
Gegen dieses ihr am 24. April 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Mai 2014 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Juli 2014 mit einem beim Kammergericht an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Sie ist unter Nachweisung aus ihrer Sicht einschlägiger BGH-Rechtsprechung weiterhin der Auffassung, kein kausales Anerkenntnis abgegeben zu haben. Vor allem habe zwischen den Parteien über ihre (behauptete) Schuld kein Streit bestanden. Auf die weitere Begründung des Landgerichts, dass wenigstens von einer Beweislastumkehr auszugehen sei und sie – die Beklagte – insoweit beweisfällig geblieben war, ging sie nicht ein. Die Klägerin verteidigt hingegen das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch mit der Berufung bestreite die Beklagte nicht, wenigstens 12.795,48 EUR zu schulden. Mit dem Landgericht sei davon auszugehen, dass ein kausales Anerkenntnis vorliegt.
Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 19. August 2014 auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Für die Begründung, dass ein kausales Anerkenntnis vorliegt und im Übrigen jedenfalls von einem “tatsächlichen” Anerkenntnis mit der Folge einer Beweislastumkehr auszugehen ist, wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Die Beklagte hat auf den Beschluss mit Schriftsatz vom 29. September 2014 weiter Stellung genommen. Sie ist weiterhin und ungeachtet der Argumente des Senats der Auffassung, es liege kein kausales Anerkenntnis vor. Zur Frage einer Beweislastumkehr nimmt sie hingegen auch jetzt nicht Stellung. Sie meint allerdings, für die Behauptung, Kosten seien angefallen, treffe die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 19. August 2014 Bezug.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 29. September 2014 enthält keinen Vortrag, der nicht bereits gewürdigt und im Beschluss vom 19. August 2014 näher behandelt wurde. Auch jetzt spricht alles dafür, dass die Beklagte – die unstreitig stellt, 12.795,48 EUR zu schulden – die weitere Forderung der Klägerin kausal anerkannt hat. Jedenfalls ist aber von einem “tatsächlichen” Anerkenntnis auszugehen. Dessen Wirkungen – Beweislastumkehr – verkennt die Beklagte, wenn sie meint, es sei an der Klägerin zu den behaupteten Einzelpositionen ihrer Gesamtforderung weiter auszuführen. Tatsächlich müsste die Beklagte jeweils darlegen und unter Beweis stellen, welche “Positionen” die Klägerin nicht vergütet verlangen kann. An einem solchen Vortrag fehlt es im Wesentlichen selbst jetzt – jedenfalls bietet die Beklagte aber für ihre Behauptungen keine Beweise an.