Skip to content

Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in einer Kurve als unabwendbares Ereignis

OLG München – Az.: 1 U 4489/11 – Beschluss vom 26.03.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.10.2011, Az. 22 O 430/10, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 2.459,34 € festzusetzen.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats binnen 3 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil die Rechtsmittel beider Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.

Das Landgericht hat die strittigen Fragen des Verfahrens in einem sorgfältig begründeten und ausgewogenen Urteil zutreffend entschieden. Weder das Vorbringen der Klagepartei noch das der beklagten Partei begründen für den Senat Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung der ersten Instanz. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die Einwände der Parteien gegen die Entscheidung des Landgerichts nicht begründet.

Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung auszuführen:

1. Überzeugungsbildung hinsichtlich des Unfallhergangs

Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt in einer Kurve als unabwendbares Ereignis
Symbolfoto: Von Kaentian Street/Shutterstock.com

Die Einwände der Beklagten gegen die Überzeugungsbildung des Landgerichts in Bezug auf den Unfallhergang vermögen keine Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts zu wecken. Eine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt nicht notwendigerweise voraus, dass ein (unbeteiligter) Dritter den Unfall beobachtet und vor Gericht den Verlauf detailliert schildern kann. Sehr wohl kann das Gericht anhand von Anknüpfungstatsachen – hier die von der Polizei zeitnah nach dem Unfall festgestellte Situation sowie die gutachterlichen Äußerungen – eine Überzeugung dahingehend gewinnen, dass eine detaillierte, plausible und von Anfang an homogene Unfallschilderung des Anspruchstellers, was Zeit, Ort und Auslöser eines Sturzgeschehens betrifft, zutreffend ist. Soweit die Beklagte meint, möglicherweise sei der Kläger bereits zu Beginn der Einfahrt in den Weg nach K. mit seinem Motorrad zu Sturz gekommen, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Straße bereits im Einmündungsbereich verschmutzt war. Auch ist ein Sturz des Klägers in der Einmündung infolge des festgestellten Rollsplitts ein naheliegender typischer Geschehensablauf, während es für einen hiervon unabhängigen Sturz unmittelbar vor der zweifelfrei vorhandenen Gefahrenstelle keinen konkreten Anhalt gibt. Dass selbst nicht flächendeckender Rollsplitt für einen Motorradfahrer in einer engen Kurve eine erhebliche Gefahr begründet, kann im Übrigen nicht ernsthaft bezweifelt werden und wird auch durch das erholte Sachverständigengutachten untermauert.

2. Erkennbarkeit des Rollsplitts

Die Feststellung des Landgerichts, wonach vorhandener Rollsplitt nur schwer erkennbar war, beruht auf einem vorgenommenen Augenschein vor Ort. Die eingehende Beweiswürdigung ist überzeugend und wird auch nicht durch die im Verfahren vorgelegten Foto B 3, das aus dem Stand in einer bestimmten Perspektive aufgenommen ist und erheblich vergrößert wurde, in Frage gestellt.

3. Eigene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Der Senat teilt auch die Erwägungen des Landgerichts, aufgrund derer eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten angenommen wurde. Ein Verweis auf eine Delegation der Verkehrssicherungspflicht auf die Streitverkündete scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte das Schild selbst an einer Stelle aufgestellt hat, die der Gefahrenlage nicht ausreichend gerecht wurde. Besonders gefährlich ist für Zweiradfahrer, was die Beklagte sehr wohl selbst wissen konnte und musste, Rollsplitt gerade im Einmündungs- und engen Kurvenbereich einer Straße. Desweiteren wurde erstinstanzlich eine Kontrolle und Überwachung der Baufirma – diese Details kann der Kläger nicht kennen und vortragen – von der Beklagten nicht substantiiert behauptet und dargetan.

4. Haftungsquote von 70 % zu 30 %

Der Senat hält die vom Landgericht angenommene Haftungsquote von 70 % zu 30 % für in jeder Hinsicht sachgerecht und angemessen. Weder die Argumente der Klagepartei noch die der beklagten Partei geben Veranlassung, eine andere Quotelung zugrunde zu legen. Ergänzend kann auf eine Entscheidung des Senats vom 01.07.2010, Az. 1 U 5424/09 Bezug genommen werden, bei der in einer durchaus ähnlichen Fallkonstellation ebenfalls eine Haftungsquote von 70 % zu 30 % zugrunde gelegt wurde.

5. Heranziehung des Kostenvoranschlags zur Berechnung des Schadens

Ebenso wenig bestehen Bedenken dagegen, dass das Landgericht den vorgelegten Kostenvoranschlag zur Grundlage für die Schadensberechnung gemäß § 287 ZPO gemacht hat. Konkrete Einwände gegen die Richtigkeit und Angemessenheit wurden und werden von der Beklagten nicht vorgetragen.

6. Abzug Neu für Alt

Der Senat teilt nicht die von einigen Amtsgerichten vertretene Auffassung, wonach Motorradkleidung keiner Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegen würde (vgl. auch das bereits zitierte Senatsurteil vom 01.07.2010, Az. 1 U 5424/09). Auch diesbezüglich begegnet die Schadensschätzung des Landgerichts keinen durchgreifenden Bedenken.

II.

Da das Berufungsvorbringen nicht geeignet ist, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen, rät der Senat beiden Parteien, die eingelegten Berufungen zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten zurückzunehmen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

III.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens entspricht demjenigen der ersten Instanz.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos