Skip to content

Corona-Pandemie – Beweisaufnahme durch Sachverständige

Verlegung eines Ortstermins

LG Saarbrücken – Az.: 15 OH 61/19 – Beschluss vom 12.05.2020

In dem selbständigen Beweisverfahren WEG …. wird der Sachverständige angewiesen, einen Ortstermin durchzuführen und hierbei die Einhaltung der allgemeinen Infektionsschutzregeln (Abstandsgebot, Maskenpflicht in geschlossenen Räumen) sicherzustellen.

Gründe

I.

Das Gericht hat in dem selbständigen Beweisverfahren mit Beschluss vom 20.02.2020 eine umfangreiche bausachverständige Begutachtung durch den Sachverständigen … angeordnet.

Gegenstand der auf Antrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattfindenden Beweiserhebung sind Mängel des Wohngebäudes der WEG am Gemeinschaftseigentum und auch an einzelnen im Sondereigentum befindlichen Wohnungen.

Das Gericht hat die Akte am 26.02.2020 an den Sachverständigen versandt. Nach zwischenzeitlicher Klärung weiterer Verfahrensfragen hat der Sachverständige mit Schreiben vom 30.04.2020 Folgendes mitgeteilt:

Ich habe die Parteien wegen ihrer Bereitschaft zur Teilnahme an einem Ortstermin trotz der derzeitigen Gefährdungslage durch die Corona-Pandemie angeschrieben.

Eine Partei hat sich wegen möglicher Gefährdung gegen die Durchführung eines Ortstermins ausgesprochen.

Ich bitte um Klärung der Rechtslage durch das Gericht und Weisung, wie in der Sache weitere verfahren werden soll.

II.

Auf seinen Antrag hin war der Sachverständige anzuweisen, einen Ortstermin durchzuführen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.

A)

Das Gericht leitet gemäß § 404a ZPO die Tätigkeit des Sachverständigen und erteilt im für die Art und den Umfang seiner Tätigkeit Weisungen.

Danach ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen über den Umfang seiner Tätigkeit aufzuklären und ihm ausreichende Vorgaben zu machen. Dem Sachverständigen sind Informationen über die Rechtslage zu geben, von der das Prozessgericht ausgeht. Der Richter ist hierbei für die Rechtsfragen zuständig, und der Sachverständige für die Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung eine besondere Sachkunde erforderlich ist. (BeckOK ZPO/Scheuch, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 404a Rn. 3)

Hier geht es dem Sachverständigen konkret um die Frage, wie prozessrechtlich mit den Folgen der Corona-Pandemie umzugehen ist. Diese Rechtsfrage ist dem Sachverständigen durch das Gericht zu beantworten.

B)

Die Beweiserhebung hat stattzufinden. Da vorliegend für die sachverständigen Feststellungen zwingend ein Ortstermin erforderlich ist, hat der Sachverständige diesen anzuberaumen.

1. Das vorliegende selbständige Beweisverfahren ist nicht gemäß § 245 ZPO unterbrochen. Es ist infolge der Corona-Pandemie nie zu einem Stillstand der Rechtspflege gekommen.

Es ist zwar infolge der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen der Monate März und April 2020 zu einer de facto starken Einschränkung der Durchführung gerichtlicher Terminierungen gekommen. Es sind landesweit im Wesentlichen Termine in unaufschiebbaren oder zumindest besonders eiligen Sachen durchgeführt worden.

Mit Beginn des Monats Mai ist der Justizbetrieb jedoch nahezu normal wieder aufgenommen worden. Auch allgemein sind Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen weitgehend wieder aufgehoben worden.

2. Die Terminsbestimmung oder auch der vorläufige Verzicht auf die Bestimmung eines Ortstermins hat sich deshalb an dem Maßstab des § 227 ZPO über Gründe für eine Terminsänderung zu orientieren. Ein Termin kann hiernach aufgehoben oder verlegt werden, wenn erhebliche Gründe hierfür vorliegen, die gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen sind.

Solche erheblichen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion genügt hierzu nicht.

Der Begriff des erheblichen Grundes lässt für die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem gebundenen richterlichen Ermessen einen recht weiten Spielraum. Grundsätzlich sind erhebliche Gründe iSd § 227 aber nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des prozessrechtlichen Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 227 Rn. 6).

Maßstab für die Terminsverlegung bzw. für das Absehen von einem Termin ist also, ob das rechtliche Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) mit der Durchführung des Termin verletzt würde, z.B. deshalb, weil eine Partei der Möglichkeit zur Stellungnahme oder zur Teilnahme am Ortstermin faktisch verwehrt bliebe. Dies ist nicht ersichtlich. Es ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden.

Unter Beachtung dieser Infektionsschutzregeln können die Termine in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren durchgeführt werden, auch wenn an ihnen notwendigerweise fünf Personen oder mehr teilnehmen müssen. Es obliegt dem Sachverständigen als dem Durchführenden des Beweisaufnahmetermins den notwendigen Infektionsschutz durch Anordnung der allgemeinen Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht oder Einhaltung des Abstandsgebots sicherzustellen.

Sofern es seitens einer Partei – etwa weil ein Beteiligter zu einer Risikogruppe gehört – Bedenken gibt, derzeit einen Ortstermin durchzuführen, so ist diese Partei gehalten, für den Eigenschutz zu sorgen. Die Partei kann sich bei dem durchzuführenden Termin vertreten lassen. Eine Aufnahme des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes vor Ort zwingt die Partei nicht dazu, selbst bei den sachverständigen Feststellungen vor Ort anwesend zu sein. Zu den gutachterlichen Feststellungen kann die Partei nach Vorliegen des Gutachtens Stellung nehmen.

Die Partei hätte aber auch die Möglichkeit, durch eine eigenschützende FFP-2-Maske für einen recht weitgehenden Schutz vor einer Infektion zu sorgen.

Corona-Pandemie - Beweisaufnahme durch Sachverständige
(Symbolfoto: Von MUNGKHOOD STUDIO /Shutterstock.com)

Dabei ist dem Gericht bewusst, dass die obigen theoretischen Ausführungen zum Infektionsschutz auf besondere praktische Schwierigkeiten stoßen werden. Dies gilt im vorliegenden Fall im Besonderen, weil auch in einzelnen Wohnungen konkrete Feststellungen auch in kleinen Räumen wie Bädern zu treffen sein werden, was beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregeln erschwert. Das Gericht kann dabei nur an die Parteien appellieren, durch besondere Disziplin einen größtmöglichen Infektionsschutz sicherzustellen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos