Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen: 4 WF 20/04
Beschluss vom 26.02.2004
Vorinstanz: Amtsgericht Bonn – Az.: 40 F 439/03
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. Januar 2004 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 17.12.2003 – 40 F 439/03 (PKH) -, mit dem dem Kläger sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, soweit er mit vorliegender Klage monatlichen Trennungsunterhalt von mehr als 260,00 EUR verlangt, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten keinen höheren Trennungsunterhalt als monatlich 260,00 EUR verlangen kann. Der weitergehenden beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt damit die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Nach dem derzeitigen Klagevortrag des Klägers kann dieser von der Beklagten keinen höheren Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB als monatlich 260,00 EUR verlangen.
Dieser Unterhaltsanspruch errechnet sich wie folgt:
1.
Der Senat geht mit dem Kläger von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten von 1.658,71 EUR aus (vgl. insoweit Beschwerdeschrift vom 30.01.2004, Bl. 75, 77 GA).
2.
Dem Kläger ist zuzugestehen, dass diesem Einkommen die Steuerrückerstattung hinzuzurechnen ist, die die Beklagte im Jahre 2003 für 2002 erhalten hat. Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass sie diese Steuerrückerstattung verbraucht hat. Soweit sie hierbei trennungsbedingten Mehrbedarf geltend macht, kann dies unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden, da bereits im Rahmen der Anwendung der Differenzmethode und der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 auch trennungsbedingte Mehrkosten mit berücksichtigt sind. Damit erhöht sich das monatsdurchschnittliche Nettoeinkommen der Beklagten um 105,14 EUR auf 1.763,85 EUR.
3.
Dem Einkommen der Beklagten ist allerdings nicht die erhaltene Abfindung anteilig hinzuzurechnen. Unwidersprochen beruft sich die Beklagte darauf, dass die Abfindung zur Anschaffung diverser Haushaltsgegenstände verwendet worden ist. Das kann unterhaltsrechtlich nicht beanstandet werden. Auf das Arbeitseinkommen anzurechnen sind nur solche Abfindungen, die u. a. im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen und somit den sozialen Besitzstand wahren wollen. In diesem Falle hat die Abfindung Lohnersatzfunktion und ist damit unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhaltes, 8. Aufl., Rdn. 794). Hat der Unterhaltsschuldner aber sofort eine neue Arbeitsstelle erhalten oder endet die Arbeitslosigkeit vor Ablauf des prognostizierten Zeitraumes, ist der nicht verbrauchte Teil unterhaltsrechtlich wie sonstiges Vermögen zu betrachten (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann a.a.O., m. w. N.). So liegt der Sachverhalt hier. Die Beklagte hat durch den Arbeitsplatzwechsel keine Gehaltseinbußen erlitten. Ausgehend von dem in der Klageschrift genannten Bruttojahreslohn der Beklagten von 33.108,23 EUR ergibt sich bei Lohnsteuerklasse 4 umgerechnet ein durchschnittlicher Monatsnettolohn von 1.577,13 EUR. Dieser Nettolohn liegt damit sogar etwas unter dem nunmehr erzielten Erwerbseinkommen der Beklagten. Lohnersatzfunktion ist damit der Abfindung nicht zugekommen. Vermögenserträgnisse werden aus der Abfindung nicht erzielt. Der Verbrauch der Abfindung ist der Beklagten auch nicht unterhaltsrechtlich vorgeworfen.
4.
Ausweislich des Lohnsteuerbescheides für das Jahr 2002 (vgl. Bl. 11, 12 GA) fährt die Beklagte arbeitstäglich mit ihrem Pkw eine Arbeitsstrecke von einfach 35 km, wodurch ihr bei 220 Arbeitstagen und einem Kilometersatz von 0,21 EUR auf den Monat umgerechnet Fahrtkosten i. H. v. 269,50 EUR entstehen. Hierauf beruft sich die Beklagte auch in der Beschwerdeerwiderung. Die Klägerin ist insoweit auch nicht auf einen pauschalen 5 %igen Abzug vom Erwerbseinkommen für arbeitsbedingte Aufwendungen zu verweisen.
5.
Damit verbleiben der Beklagten – selbst wenn man alle übrigen vom Amtsgericht gebilligten weiteren Abzüge außer Betracht lässt – noch ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich 1.494,35 EUR.
6.
Dabei neigt der Senat dazu, dass in Zeiten der immer unsicherer werdenden gesetzlichen Altersversorgung gewisse Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung in Abzug zu bringen sind. Dies gilt umso mehr, wenn solche Altersvorsorge bereits zu Ehezeiten vor der Trennung betrieben wurde.
7.
Auch noch nicht berücksichtigt sind mögliche ehebedingte Schulden, die nunmehr mit der Beschwerdeerwiderung geltend gemacht werden, die die Beklagte angeblich monatlich tilgt. Allerdings sind Belastungen für den Pkw bereits durch die arbeitsbedingten Fahrtkosten abgedeckt. Nur dieser Teil von PKW-Lasten dürfte unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sein.
8.
Gemäß dem Vortrag des Klägers in seiner Klageschrift geht der Senat von einem bereinigten Nettoeinkommen des Beklagten von 891,68 EUR monatlich aus. Dabei hat der Senat berufsbedingte Aufwendungen von pauschal 5 % berücksichtigt, obwohl hierzu wenig vorgetragen ist. Kosten für das Scheidungsverfahren bzw. den Unterhaltsprozess kann der Kläger nicht von seinem Einkommen abziehen, da sonst die Beklagte mittelbar für den Kläger diese Prozesse finanzieren würde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses aus unterhaltsrechtlicher Sicht vorliegen.
9.
Damit ergibt sich ein Differenzeinkommen der Parteien von jedenfalls 602,67 EUR (1.494,95 EUR – 891,68 EUR). Hiervon kann der Kläger als monatlichen Trennungsunterhalt 3/7 Anteil = 258,28 EUR verlangen.
Damit erweist sich aber die sofortige Beschwerde des Klägers als unbegründet, da das Familiengericht ihm Prozesskostenhilfe bewilligt hat, soweit er monatlichen Trennungsunterhalt gegen die Beklagte bis zu 260,00 EUR begehrt.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Beschwerdegebühr: 50,00 EUR