VG München – Az.: M 7 K 11.2846 – Urteil vom 29.12.2011
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Gebühren und Auslagen.
Aufgrund einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Landeshauptstadt München vom 2. Februar 2011 wurde zur Ermöglichung von Film- und Fernsehaufnahmen in der Türkenstraße in München unter anderem von Hausnummer … bis … auf Gebäudelänge für den 8. Februar 2011 von 11:00 bis 20:00 Uhr eine Halteverbotszone mit dem Zeichen 283 StVO angeordnet, im Bereich der Parkbucht bzw. des Seitenstreifens mit dem Zusatzschild „Auf dem Seitenstreifen“. Bei Einrichtung der Halteverbotszone am 3. Februar 2011 um 13:40 Uhr stand das von der Klägerin geführte Fahrzeug der Marke Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen … noch nicht am fraglichen Ort. Eine Überprüfung der Beschilderung am 5. Februar 2011 um 15:00 Uhr hat ergeben, dass diese unverändert und korrekt gewesen ist.
Am 8. Februar 2011 stellten Polizeibeamte um 11:15 Uhr fest, dass unter anderem das Fahrzeug der Klägerin vor dem Anwesen Türkenstraße Nr. … abgestellt war, so dass das Filmteam nicht anfahren konnte. Um 12:04 Uhr wurde der Abschleppdienst angefordert, der um 12:20 Uhr eintraf und die Abschleppung einleitete. Nachdem die Klägerin um 12:35 Uhr bei ihrem Fahrzeug erschienen ist, wurde die Schleppung abgebrochen.
Mit Rechnung vom 8. Februar 2011 stellte der Abschleppunternehmer dem Beklagten Kosten in Höhe von 35,11 EUR inklusive Mehrwertsteuer für eine „Leerfahrt (Los 2)“ in Rechnung.
Nach Anhörung, auf die keine Äußerung erfolgte, stellte das Polizeipräsidium München der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 17. Mai 2011 EUR 83,11 (Gebühr gem. § 1 PolKV in Höhe von EUR 48,-, Abschleppkosten in Höhe von EUR 35,11) in Rechnung.
Hiergegen ließ die Klägerin am 16. Juni 2011 Klage mit dem Antrag erheben, den Bescheid vom 17. Mai 2011 aufzuheben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschleppung des klägerischen Fahrzeugs sei nicht veranlasst gewesen. Die Klägerin habe dieses am Vorabend am fraglichen Ort abgestellt. Dabei seien im gesamten Bereich der Straße keine Halteverbotsschilder aufgestellt gewesen. Dies sei erst am Vormittag des nächsten Tages der Fall gewesen, als sie ihr akut von Abschleppung bedrohtes Fahrzeug habe abholen wollen. Trotz abgebrochener Abschleppmaßnahme seien ihr die Kosten für eine Leerfahrt in Rechnung gestellt worden.
Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 30. Juli 2011, die Klage abzuweisen,
und führte zur Begründung unter anderem aus, der Leistungsbescheid und die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme seien rechtmäßig. Die Halteverbotszone sei ordnungsgemäß eingerichtet und am Abschlepptag noch korrekt ausgeschildert gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Halteverbotszeichen beim Parken am Abend des 7. Februar 2011 nicht vorhanden gewesen seien, lägen nicht vor. Die Feststellungen des Polizeibeamten seien durch eine verkehrsrechtliche Anordnung, eine Zeugenaussage, eine Vornotierungsliste, Fotos und eine handgefertigte Skizze belegt,
Mit Beschluss vom 9. August 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 legten die Bevollmächtigten der Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines Zeugen vor, wonach bei Eintreffen der Klägerin bei ihrem Fahrzeug am Abschlepptag eine Polizeistreife und ein großes Abschleppfahrzeug mit einem anderen bereits aufgeladenen Wagen in der Türkenstraße gestanden hätten. Der Klägerin sei polizeilich mitgeteilt worden, dass ihr noch nicht aufgeladenes Fahrzeug ebenfalls hätte abgeschleppt werden sollen. Sodann sei ihr die Wegfahrt gestattet worden.
Mit Schreiben vom 11. November 2011 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Dem stimmte der Beklagte am 14. November 2011 zu.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Leistungsbescheid vom 17. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt damit die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Leistungsbescheids ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 2. Aufl., Art. 76 PAG Rz 28, Art. 11 PAG Rz 22; Berner/Köhler, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rz 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 – 10 B 08.449 – <juris> Rz 12).
1. Die auf Art. 25 Nr. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 11 PAG Rz 47, 62 ff.), vorliegend gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 41 Abs. 2 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Nr. 6 a i.V.m. Abs. 2 StVO (in der vor und seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung). Nach diesen Vorschriften darf ein Fahrzeugführer nicht einem mit dem Zeichen 283 StVO gekennzeichneten absoluten Halteverbot zuwider halten und parken. Nach den in der Behördenakte vorhandenen Lichtbildern und den polizeilichen Feststellungen war der Abschlepport mit entsprechenden Haltverbotsschildern mit Richtungspfeilen und Zusätzen mit genauen Tages- und Zeitangaben, wie verkehrsrechtlich angeordnet, ausgeschildert. Dies hat die Klägerin für den Abschlepptag auch selbst eingeräumt.
Als Fahrzeugführerin, die das Kfz an der fraglichen Stelle geparkt hat, war sie nach Art. 7 Abs. 1 PAG richtige Adressatin der auszuführenden Maßnahme. Da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U. v. 20. Januar 2010 – 1 S 484/09 – <juris> Rz 16), durch Inanspruchnahme der Klägerin, die im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht zugegen bzw. jederzeit erreichbar war, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung bei Anordnung der Abschleppmaßnahme vor.
Die Entscheidung, das klägerische Fahrzeug abschleppen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme lassen keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO).
Ebenso wenig stellt sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig dar (Art. 4 PAG). Sie war vielmehr geeignet und erforderlich, um die verkehrsordnungswidrige Beeinträchtigung des absoluten Halteverbots zu beseitigen. Nach den polizeilichen Feststellungen hat das parkende Fahrzeug der Klägerin konkret die Anfahrt eines Filmteams behindert. Im Übrigen darf die Polizei ein Fahrzeug, das in einem absoluten Halteverbot (Zeichen 283 StVO) steht, jederzeit abschleppen lassen, auch wenn es noch nicht zu einer gegenwärtigen konkreten Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sein sollte (vgl. BayVGH, B. v. August 2002 – 24 ZB 01.2666 – <juris> Rz 4; Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, Art. 25 Rz 78). Ferner war es aufgrund der beim Einparken wahrnehmbaren Halteverbotsschilder für die Klägerin vorhersehbar, dass ihr Fahrzeug eine Störung verursachen würde und ggf. abgeschleppt werden müsste. Aufgrund der Feststellungen des Polizeibeamten und dessen Skizze, einer Zeugenaussage, der Vornotierungsliste und von Fotos ist belegt, dass die Halteverbotsschilder an der Abschleppörtlichkeit am 3. Februar 2011 entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung aufgestellt worden sind und am Abschlepptag, dem 8. Februar 2011 noch immer ordnungsgemäß an Ort und Stelle gestanden haben. Dies legt im Sinne eines Anscheinsbeweises den Schluss nahe, dass die Schilder auch in der Zwischenzeit, insbesondere zum Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeugs am vorhergehenden Abend dort standen und von der Klägerin hätten wahrgenommen werden können. Um diesen Anschein zu erschüttern, genügt es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass die Klägerin das Vorhandensein der Beschilderung bloß unsubstantiiert bestreitet (vgl. VG Bremen, U. v. 13. August 2009 – 5 K 3876/08 – <juris> Rz 18; VG Leipzig, U. v. 14. November 2007 – 1 K 483/06 – <juris> Rz 34; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 17. April 2002 – 2 VG 5093/99 – <juris> Rz 19). Schließlich war die Polizei vor Anordnung der Abschleppmaßnahme auch nicht zu einer Ermittlung bzw. Benachrichtigung der Fahrzeugführerin verpflichtet, da sich diese zu dieser Zeit nicht in greifbarer Nähe, d.h. in Ruf- oder Sichtweite ihres Fahrzeuges, aufgehalten hat (st. Rspr., vgl. BayVGH, U. v. 28. November 2001 – 24 B 00.3140 – <juris> Rz 19 f.; BVerwG, B. v. 27. Mai 2002 – 3 B 67/02 – <juris> Rz 4).
2. Die Kosten sind auch angefallen.
Dies gilt zunächst für die der Klägerin nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 PAG, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG auferlegten Auslagen für eine Leerfahrt, die dem Beklagten mit Rechnung vom 8. Februar 2011 des Abschleppunternehmers in Rechnung gestellt worden sind. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers entsteht nach den auf der Grundlage des Rahmen-Tarifvertrags des Polizeipräsidiums München mit den in München tätig werdenden Abschleppunternehmern vom 1. Mai 2005 geschlossenen Verträgen mit Bestätigung des eingehenden polizeilichen Funkspruchs und dem unverzüglichen Ausrücken des Abschleppwagens, ohne dass es eine Rolle spielt, wie weit dieser bereits gefahren ist (vgl. BayVGH, U. v. 12. November 2001 – 24 B 00.2655 – <juris> Rz 22; VG München, U. v. 10. November 2010 – M 7 K 10.1297 -). Der Betrag in Höhe von EUR 35,11 stand dem Abschleppunternehmer nach den geltenden Tariflisten vom 1. Januar 2008 zu (Los Nr. 2 Position 1.3.1.). Zunächst begegnet es grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken, wenn solche Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Kosten dann an Dritte weitergegeben werden (BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006 – 24 ZB 06.2743 – <juris> Rz 30). Angesichts der Vielzahl von Abschleppfällen besteht letztlich keine andere, sachgerechtere Möglichkeit, als mit pauschalierten Sätzen zu arbeiten, ohne einen effektiven Gesetzesvollzug zu gefährden (BayVGH, aaO). Die geltend gemachten Kosten sind insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass etwaige Anschlussaufträge mit einer niedrigeren Pauschale abgerechnet werden, auch nicht unverhältnismäßig oder unangemessen hoch.
Die gemäß der Anlage Nr. 3.2 zu den Richtlinien zur Erhebung von Kosten und anderen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen durch die Polizei (KR-Pol) geforderte Amtshandlungsgebühr in Höhe von EUR 48,- bewegt sich im unteren Bereich des in § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 PolKV für eine unmittelbare Ausführung einer Maßnahme bzw. eine Sicherstellung genannten Rahmens von EUR 20 bis 5.000 bzw. EUR 20 bis 1.250 (vgl. BayVGH, B. v. 15. Dezember 2006, aaO, Rz 29).
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 83,– EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).