LG Ansbach – Az.: 1 S 1054/11 – Beschluss vom 28.12.2011
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 26.07.2011, Az. 4 C 476/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Die Kammer hat das Berufungsvorbringen der Klägerin geprüft und gewürdigt. Es vermag der Berufung jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar ist der Klägerin vorliegend insoweit Recht zu geben, dass der Hinweis auf die von der Beklagten behauptete Erklärung des verstorbenen … in Bezug auf seine Bestattung in D. vergleichsweise spät erfolgt ist. Die Klägerin zieht daraus den Schluss, dass der Vortrag der Beklagten unrichtig sei. Ob diese Folgerung gerechtfertigt ist, braucht nicht näher untersucht zu werden.
Letztlich kommt es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht darauf an, ob der Verstorbene sich tatsächlich entsprechend des Vortrags der Beklagten im Termin vom 14.07.2011 bezüglich seiner Bestattung ausdrücklich geäußert hat. Denn auch wenn sein Wille bzgl. seiner Bestattung nicht zu ermitteln gewesen wäre, hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen gegenüber der Beklagten.
Die Auswahl des Bestattungsortes ist Bestandteil des sog. Totenfürsorgerechts. Dieses Totenfürsorgerecht, unter welches auch die Entscheidung über die Art der Bestattung und die Durchführung und Organisation der Beerdigung fällt, hat in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat. Dieser muss nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen zählen, sondern kann auch der Lebensgefährte sein (vgl. Palandt-Weidlich, Einl v § 1922 BGB Rz. 9f). Bei der Ermittlung des für die Wahrnehmung der Totenfürsorge maßgeblichen Willen des Verstorbenen kommt es nicht nur auf dessen tatsächliche Willensbekundungen an, sondern es genügt, wenn auf den Willen aus den Umständen mit Sicherheit geschlossen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2001, 2980). Vorliegend lebte der Verstorbene seit März 2009 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit der Beklagten zusammen. Die Beklagte hat sich unstreitig – und in Kenntnis der Klägerin – um alle Beerdigungsformalitäten sowie die Organisation der Beerdigung, welche erst 2 Monate nach dem Todesfall stattgefunden hat, gekümmert. Aus diesen Umständen vermag die Kammer mit ausreichender Sicherheit zu schließen, dass auch die Klägerin und ihre Kinder zum Zeitpunkt des Todes von … davon ausgingen, dass das Totenfürsorgerecht infolge der zum Todeszeitpunkt bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft bei der Beklagten liegt. Nachdem das Recht zur Bestimmung des Ortes des letzten Ruhestätte untrennbarer Bestandteil dieses Totenfürsorgerechts ist, lag die Entscheidung über die letzte Ruhestätte deshalb bei der Beklagten. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf Umbettung.
Aus Kostengründen wird deshalb zur Rücknahme der Berufung geraten.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.