Skip to content

Prozesskostenhilfe – hinreichende Erfolgsaussicht der Klage

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 4 W 364/10

Beschluss vom 24.08.2010


Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antragstellerin ab dem 02.06.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage bewilligt.

Ihr wird RA………… zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I. Mit Schriftsatz des beigeordneten Rechtsanwalts vom 31.05.2010 hat die Antragstellerin unter Beifügung eines Klageentwurfs gleichen Datums Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage aus Anlass eines Unfalls in der Gemeinschaftspraxis der Antragsgegner beantragt, der sich nach ihren Angaben am 28.01.2010 gegen 17.00 Uhr ereignet hat. Sie sei nach ambulanter Operation an der linken Handsehne und nach Abklingen der örtlichen Betäubung aus dem Aufwach- und Ruheraum über eine Lauframpe gehend, die vom Op zum Wartebereich führte, beim Zurückgehen in den Op-Bereich, als sie sich verabschieden wollte, auf der völlig durchnässten Rampe ausgerutscht und gestürzt. Dabei habe sie sich eine Prellung und Fraktion der medialen Femurcondyle im linken Kniegelenk mit im Folgenden ausgeprägter Epistaxis links und arterieller Hypertonie zugezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Klageentwurf vom 31.05.2010 und die diesem beigefügten Anlagen Bezug genommen. Unter Anrechnung eines 25 %igen Mitverschuldensanteils bewertet sie ihren beabsichtigten Schmerzensgeldantrag mit 3.750,- € und den Feststellungsantrag für den letztlich noch nicht absehbaren Schaden materieller und immaterieller Art auf 1.875,- €.

Über den Unfallhergang und die Bedingungen der Unfallörtlichkeit am Unfalltag besteht zwischen den Parteien Streit. Nach den Angaben der Antragsgegner sei auf beiden Seiten der Rampe ein Handlauf angebracht; auch entspreche der verwandte Bodenbelag mit Auslegware den Unfallverhütungsvorschriften; eine eventuelle Nässe am Unfalltag sei von dem Belag schon aufgesaugt gewesen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von PKH- apodiktisch – mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin hätte sich bei erkennbarer Nässe an dem (vorhandenen) Handlauf festhalten müssen; hätte sie dies getan, wäre sie nicht gestürzt. Der Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht unter Aufrechterhaltung dieser Begründung und dem „gebotenen Eigensicherungsinteresse“ nicht abgeholfen und die Beschwerde dem hiesigen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die einseitig zu Lasten der Antragstellerin getroffene Entscheidung des Landgerichts wird dem hier aufklärungs- und beweisbedürftigen Sachverhalt nicht gerecht. Zwar ist in jedem Fall bei behaupteten Verkehrssicherungsverletzungen im Rahmen eines zu prüfenden Mitverschuldens des Geschädigten auch dessen eigenes Verhalten, das eventuell mitursächlich zum Schaden geführt hat, mit zu berücksichtigen. Das schließt jedoch insbesondere im vorliegenden Fall eine Haftung der Antragsgegner wegen des durch den nassen Boden der Rampe bedingten Sturzes der Antragstellerin nicht von vorneherein aus.

In der Regel besteht (bereits) eine hinreichende Erfolgsaussicht der (beabsichtigten) Klage, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist (so BVerfG in NJW 2008, 1060, [BVerfG 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07] zit. bei Zöller/Geitner, ZPO, 28. Aufl. Rz 26 zu § 114; ebenso BGH MDR 2009, 407). Das gilt selbst dann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass dieser Beweis erbracht werden kann (BVerfG NJW 2003, 2976, 2977 [BVerfG 14.04.2003 – 1 BvR 1998/02]). Nur in engen Grenzen ist – zu Lasten des/der Hilfsbedürftigen – eine Beweisantizipation möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller schon fest stehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zu Gunsten des/der Hilfsbedürftigen (vollständig) ausschließen (BVerfG NJW 1997, 2745; BVerfG NJW-RR 2002, 1069 [BVerfG 20.02.2002 – 1 BvR 1450/00]; BVerfG NJW-RR 2005, 14o; BGH NJW 1988, 266, 267; s. auch Zöller/Geitner aaO. Rz 26).

Ersichtlich ist auf Grund der hier streitigen – und eben nicht feststehenden – Umstände des Sturzes (behauptete, aber bestrittene Nässe des Bodens, fehlende oder nicht fehlende, die Nässe aufsaugende Unterlage; ein oder zwei Handläufe, auf nur einer oder beiden Seiten der Rampe) zum Zeitpunkt des Sturzes eine Beweisantizipation unzulässig, vielmehr sind die angebotenen Beweise zwingend zu erheben. Bei möglicher Nichtbeachtung einer Unfallverhütungsvorschrift liegt außerdem die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegner nahe. Bei frisch operierter linker Hand liegt auch nahe, dass sich die Antragstellerin jedenfalls mit dieser Hand kaum an einem Handlauf festhalten konnte.

Auch scheidet eine nur ein eventuelles Eigenverschulden der Antragstellerin – wegen Erkennens der Nässe und dadurch bedingten Sturzgefahr – berücksichtigende Wertung nach den Umständen des Falles aus. Die Antragstellerin war frisch operiert. Selbst bei einer – wie sie behauptet – völlig durchnässten Rampe konnte die Rutsch- und Sturzgefahr von ihr offenbar nicht völlig durch eigene Vorsichtsmaßnahmen abgewendet werden, wenn, wie sie behauptet, an der Wandseite kein Handlauf angebracht war. Auch hinsichtlich der Beschaffenheit der Örtlichkeit ist daher eine Beweisaufnahme notwendig.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss abzuändern und der -im Übrigen bedürftigen – Antragstellerin die beantragte PKH zu gewähren.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren auf Grund des Erfolgs des Rechtsmittels gebührenfrei ist (vgl. GKG-KV 1812) und im Übrigen eine Kostenerstattung nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos